Arbeitszeugnis

Das Recht auf ein korrektes Arbeitszeugnis

 

Das Arbeitszeugnis stellt eine wichtige Urkunde für Ihr gesamtes weiteres Berufsleben dar. Jeder potenzielle Arbeitgeber wird sich Ihre Zeugnisse ansehen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob er Sie zu einem Vorstellungsgespräch einlädt.

 

Standards

 

Wegen der großen Bedeutung des Arbeitszeugnisses für die Karriere muss jedes Zeugnis  Mindeststandards entsprechen. Dies gilt sogar, wenn der Arbeitgeber zu Recht die fristlose Kündigung ausgesprochen hat.

 

Erfordernisse

 

Das Zeugnis ist auf dem Orginal-Briefbogen des Arbeitgebers zu erstellen. Es muss die Basisdaten des Beschäftigungsverhältnisses enthalten und eine in jedem Fall wohlwollende Beurteilung. Es muss vom Personalverantwortlichen unterschrieben sein. Unbedingt erforderlich sind Aussagen über die Leistung und Führung während des Arbeitsverhältnisses. 

 

Geheimsprache

 

Beschreibung der Funktion

 

Erforderlich ist in jedem Fall, dass im Arbeitszeugnis der Aufgabenbereich genau umschrieben wird und darauf eingegangen wird, wie der Arbeitnehmer die ihm gestellten Aufgaben angegangen ist. Bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses besteht Gestaltungsfreiheit. Nicht jeder Arbeitgeber macht gerne viele Worte. Je kürzer eine Tätigkeitsphase war und je weniger verantwortungsvoll die Stellung, desto kürzer darf auch die Formulierung im Arbeitszeugnis sein. Wenn jedoch ein langjähriger Mitarbeiter in herausgehobener Position nur ein denkbar knappes Zeugnis erhält, dann darf das vom Arbeitnehmer nicht hingegenommen werden.

 

Beurteilung der Leistung

 

Hinsichtlich der Leistung des Arbeitnehmers hat sich eine regelrechte Geheimsprache entwickelt. Wer diese Zeugnissprache nicht versteht, unterliegt hierbei leicht Fehleinschätzungen. "Stets zu unserer Zufriedenheit...." bedeutet nicht etwa "Sehr gut" sondern lediglich "Durchschnittlich".

"Er/Sie hat sich stets bemüht, den gestellten Anforderungen gerecht zu werden" entspricht in der Beurteilung einem "Mangelhaft". Im einzelnen gelten folgende Notenstufen:

 

"stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = Sehr gut

"stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = Gut

"stets zu unserer Zufriedenheit" = Befriedigend

"in aller Regel zu unserer Zufriedenheit" = Ausreichend

 

Beurteilung der Führung

 

Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden "war stets vorbildlich" = Sehr gut

.... "war stets einwandfrei" = Gut

.... "war einwandfrei" = Befriedigend

.... "gab zu keinen Beanstandungen Anlass" = Ausreichend.

 

Auffälligkeiten

 

Es gibt Formulierungen, die auf den ersten Blick unverdächtig erscheinen, die aber jedem geübten Zeugnisleser eine Warnung sind. So deutet z.B. die Formulierung "wusste ihren Standpunkt gegenüber Vorgesetzten zu vertreten" auf hartnäckige Unbelehrbarkeit hin, oder die Formulierung "war er auf Grund seines geselligen Wesens ein beliebter Ansprechpartner" auf Probleme im Privatbereich.

 

Schlussformel

 

Es ist üblich, eine Schlussformel zu verwenden, wie z.B. "Wir danken Frau M.... für die geleisteten Dienste, und wünschen ihr für ihre weitere berufliche Laufbahn alles Gute." Ein Anspruch auf einen solchen Schlusssatz besteht jedoch nicht.

 

Rechtsschutz

 

Sind Sie rechtsschutzversichert? Dann wird Ihnen in vielen Fällen Ihre Versicherung die Kosten einer anwaltlichen Beratung ganz oder teilweise erstatten.

 

Sprechen Sie uns an. Ihr Team für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main:

  • Udo Listmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Thomas W. Steinacker, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht



Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49 (69) 29723610, Fax: +49 (69) 2972361-111, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de

 

Copyright: Ramminger & Rudolph Rechtsanwälte und Steuerberater