Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz stellt den wichtigsten Schutz des Arbeitnehmers vor nicht gerechtfertigten Angriffen des Arbeitgebers auf den Arbeitsvertrag dar. Es soll einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmers einerseits an einem funktionierenden Betrieb und den Individualinteressen des Arbeitnehmers schaffe und dadurch zugleich zum sozialen Frieden beitragen.
Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?
Insbesondere dann, wenn Arbeitsverhältnisseüber längere Zeit bestehen, kann eine ausgesprochene Kündigung unwirksam sein. Das so genannte Kündigungsschutzgesetz greift ein, wenn
- das betroffene Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate ohne Befristung besteht
- der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt
- der gekündigte Arbeitnehmer nicht zu den arbeitgeberähnlichen Personen gehört und
- der Betrieb kein Tendenzbetrieb ist.
Checkliste zur Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung
- Liegt die Kündigung in schriftlicher Form vor? Nicht ausreichend ist die Korrespondenz via e-Mail oder SMS!
- Ist die Kündigung rechtzeitig und wirksam zugegangen? Nicht wirksam zugegangen ist die Kündigung z.B., wenn der Zugang nicht beweisbar ist.
- Ist die Kündigung von einer kündigungsberechtigten Person ausgesprochen? Der Vorgesetzte ist nicht unbedingt kündigungsberechtigt!
- Ist die Kündigungsfrist gem. Vertrag bzw. Tarifvertrag eingehalten? Es gilt das Günstigkeitsprinzip: Die dem Arbeitnehmer günstigere Vorschrift setzt sich durch.
- Bei außerordentlicher Kündigung: Liegt ein wichtiger Grund vor? Ist die 14-Tage-Frist des § 626 BGB beachtet worden?
- Greift das Kündigungsschutzgesetz ein? Wenn ja: Liegt eine verhaltens-, personen-, oder betriebsbedingte Kündigung vor?
- Bei verhaltensbedingter Kündigung: Liegen Abmahnungen vor? Sind diese gerechtfertigt?
- Bei personenbezogener Kündigung: Verstoß gegen AGG?
- Bei betriebsbedingter Kündigung: Ist die so genannte Sozialauswahl vom Arbeitgeber richtig getroffen worden? Die Rechtsprechung hierzu ist noch immer verwirrend, vgl. zuletzt Hessisches LAG, Urt. vom 22. 1. 2009, 14 Sa 1173/08.
- Wurde der Betriebsrat nach § 102 BetrVG korrekt angehört? Beachten Sie: Eine Anhörung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht ungefragt alle wesentlichen Informationen zum Sachverhalt mitgeteilt werden! Muss der Betriebsrat nachforschen, dann ist die Anhörung nicht korrekt erfolgt. Hier werden vom Arbeitgeber die meisten Fehler gemacht! Vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom 28. 8. 2008, 20 TaBV 244/07
- Greift eine besondere Kündigungsschutzvorschrift ein (Auszubildender, Betriebsratsmitglied, Schwerbehinderter, Schwangere)
- Verstößt die Kündigung im Einzelfall gegen das AGG oder ist sie sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB?
- Bei Bevollmächtigung: Liegt die Vollmacht im Original bei?
Binnen welcher Frist ist Klage einzureichen?
Nach Erhalt einer Kündigung muss binnen 3 Wochen Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden, sonst drohen Rechtsverluste! Noch am gleichen Tag sollte die Meldung als arbeitssuchend zur Bundesanstalt für Arbeit erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen sollten.
Wurde mehrfach eine Kündigung ausgesprochen, dann muss auch mehrfach Klage erhoben werden!
Gibt es einen Schutz auch bei befristeten Arbeitsverträgen?
Das Arbeitsförderungsgesetz lässt eine Befristung von Arbeitsverhältnissen bis zu insgesamt 2 Jahren zu. Ansonsten sind Befristungen nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund besteht, z.B. die Einstellung nur als Schwangerschaftsvertretung erfolgte.
Beim mehrfach befristeten Arbeitsverträgen kann trotz der Befristung der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz eingreifen. Man spricht in einem solchen Fall von Kettenarbeitsverhältnissen. Jedoch muss in einem solchen Fall unbedingt das Arbeitsgericht binnen 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angerufen werden, sonst gehen alle Rechte verloren.
Unterliegen auch freie Mitarbeiter einem Kündigungsschutz?
Ja, auch freie Mitarbeiter können dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterliegen. Die Bezeichnung in einem Dienst- oder Werkvertrag als Auftragnehmer ist nicht entscheidend. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Dienstverpflichtete eine Gewerbeanmeldung vorlegen musste. Wer in weisungsabhängig fremdbestimmte Arbeit ausführen muss, kann trotz anderweitiger Bezeichnung als Arbeitnehmer anzusehen sein, man spricht von so genannter Scheinselbstständigkeit. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine einfache oder gering bezahlte Tätigkeit handelt, der Dienstverpflichtete die Arbeit in eigener Person leisten soll, voll in den Arbeitsprozess des Auftraggebers integriert ist und auch selbst keine weiteren Auftraggeber oder Mitarbeiter hat.
Sprechen Sie uns an. Ihr Team für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main:
- Udo Listmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Arbeitsrecht
- Thomas W. Steinacker, Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49 (69) 29723610, Fax: +49 (69) 2972361111, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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