Vergütungsrecht im Arbeitsrecht

Für die Höhe der Vergütung ist in erster Linie der Arbeitsvertrag maßgebend. Vergütung in diesem Sinne ist nicht nur das Bruttomonatsgehalt, hierzu rechnen auch Geldwerte Vorteile, Gratifikationen, Tantiemen, oder Sonderzuwendungen und auch eine betriebliche Altersvorsorge.  

 

Daneben können Vergütungen in Betriebsvereinbarungen geregelt sein.

 

Tarifverträge sind zu berücksichtigen, wenn die Parteien tarifgebunden oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Einen Überblick über die maßgeblichen Tarifverträge finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

Eine weitere Quelle für Vergütungsansprüche ist das Entsendegesetz. Es gilt für alle regelmäßig im Inland beschäftigten Arbeitnehmer des Bauhaupt- und Nebengewerbe (Dachdecker, Elektriker), für Reinigungsbetriebe, für Gebäudereinigung, Briefzustellung, Sicherheitsdienste, Pflegeleistungen ua. unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder ausländische Firma handelt. Es werden Mindestlöhne und Mindestarbeitsbedingungen festgeschrieben und es wird eine Haftung des Auftraggebers normiert.

 

Interessante Entscheidungen:

 

Unterschiedliche Berechnungen einer Betriebsrente, die auf der Voraussetzung eines geschlechtsbezogenen unterschiedlichen Rentenalters beruhen, verstoßen gegen das im Art. 141 EG (früher Art. 119 EG-Vertrag) enthaltene europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit für die Geschlechter.

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.9.2008, 3 AZR 1061/06

 

Die Bemessung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen gemäß § 27 BAT verstößt gegen das AGG.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urt. vom 22. 4. 2009, 2 Sa 1689 / 08

 

Eine Vergütungsabrede über ein Probezeitgehalt, das 57 % des Eingangsgehaltes der niedrigsten Beschäftigungsgruppe des branchenüblichen Entgelttarifvertrages beträgt, ist wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig. Der Arbeitgeber schuldet das Tarifgehalt.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urt. vom 7. 8. 09, 9/12 Sa 1118/07

 

Es verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht, wenn der Arbeitgeber eine freiwillig gewährte Weihnachtsgeldzahlung nur denjenigen Arbeitnehmern zukommen lässt, die sich bereit gezeigt haben, in gewissem Umfang Mehrarbeit zu leisten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. 4. 2009, 10 AZR 354/08;

 

Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers.

Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.02.2009, IX ZR 62/08

 

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