Bankrecht: ALAG Auto-Mobil GmbH & Co.KG
von Gesa Deneke, Rechtsanwältin
Mit Schreiben vom 18.12.2009 hat die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG ihren Gesellschaftern die Durchführung der Liquidation mitgeteilt. Kurz darauf wurden die Anleger mit Schreiben vom 21.01.2010 aufgefordert, weitere Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Demnach sollen nicht nur die Anleger der Variante Sprint bis zum Ende der Laufzeit ihre Raten weiter erbringen, sondern die Anleger der Variante Classic erhaltene Auszahlungen zurückzahlen. Dies gilt auch für die Anlageform Classic Plus, bei der die Gewinne nicht unmittelbar an die Anleger ausgekehrt, sondern reinvestiert wurden.
Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG aus dem Hause der ALBIS – Gruppe hatte sich zu 31% an der Robert-Strauch GmbH, dem Betreiber des Mietwagen-Unternehmens Budget beteiligt. Als diese Insolvenz anmelden musste, geriet auch die an ihr beteiligte ALAG in die Schieflage.
Es handelt sich vorliegend um eine atypische stille Gesellschaft die dem sog. grauen Kapitalmarkt zuzuordnen ist. Die Risiken für die Anleger liegen hier nicht nur in einer fehlenden Fungibilität ihrer Gesellschaftsanteile, d.h. es gibt keinen Zweitmarkt, auf dem die Anteile vor Ende der Vertragslaufzeit veräußert werden können, sondern insbesondere im Totalverlustrisiko ihrer Investition sowie ggf. in einer drohenden Nachschusspflicht begründet.
Bei derartigen Anlageformen bestehen hinsichtlich der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten anlage- und anlegergerechten Aufklärungspflicht („Bond-Urteil“) hohe Anforderungen an die Anlageberater und -vermittler. Es ist daher zu prüfen, ob hier evtl. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, ob hinsichtlich der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des BGH Rückvergütungen oder Innenprovisionen an den Berater oder Vermittler geflossen sind, die gegenüber dem Anleger hätten offengelegt werden müssen.
Neben Schadensersatzansprüchen gegen die Analgeberater bzw. -vermittler bestehen evtl. auch Schadensersatzansprüche gegen die ALAG selbst. Zu prüfen ist dabei, ob der Emissionsprospekt evtl. fehlerhafte Angaben enthält; ein Ansatzpunkt wäre dabei z.B. die Kostenstruktur der Gesellschaft.
Den Anlegern könnte zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beteiligung aufgrund fehlerhaft ergangener Gesellschafterbeschlüsse zustehen; einschlägig sind hierbei die Regelungen des im Emissionsprospekt abgedruckten atypischen stillen Gesellschaftervertrages.
Einen weiteren Ansatz sich von der Beteiligung zu lösen, bieten evtl. die im Zeichnungsschein enthaltenen Widerrufsbelehrungen, die strengen Vorgaben entsprechen müssen und deren Einhaltung insbesondere bei den Beitrittserklärungen des Jahres 2002 fraglich erscheint. In der Konsequenz wären die Widerrufsfristen nicht in Lauf gesetzt worden, so dass der Anleger sein Widerrufsrecht ggf. auch heute noch ausüben kann.
Ob, bzw. welche Ansprüche und Möglichkeiten im Einzelfall bestehen, ist im Rahmen einer fachkundigen Beratung zu prüfen. Sollten Sie betroffen sein, können Sie gerne einen Termin für eine Erstberatung mit uns vereinbaren.
Ihr Team für Bankrecht in Frankfurt am Main:
- Sabine Burges, Rechtsanwältin
- Gesa Deneke, Rechtsanwältin
- Jens Schneider, Rechtsanwalt
- Marcus Schröter, Rechtsanwalt
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