Recht von A-Z





NOTAR

Dr. Harald Ramminger

Notar mit Amtssitz

Frankfurt am Main

Notariat


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TOP STEUERBERATER



Laut dem Steuerberater-Ranking 2018 des Handels-blattes gehören wir zu den Top Ten in Frankfurt a.M. (von insgesamt 1300 deutschlandweit teilnehmenden Kanzleien).




Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB

Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de

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Zeil 79

Frankfurt


zwischen Hauptwache

und Konstablerwache


Ihr Rechtsanwalt für Baurecht in Frankfurt am Main rät:

Viele Bauherren meinen, dass der Rechtsanwalt erst dann benötigt werde, wenn es Schwierigkeiten gibt, weil z. B. erste Mängel in Erscheinung treten oder der Bau nicht voran geht. Doch häufig liegt das Problem weit früher. Meist sind die Probleme schon im Kaufvertrag  / Bauvertrag und / oder in der Auswahl des Vertragspartners erkennar.

Vertrauen Sie bitte nicht darauf, dass ja ein Notar an dem Kaufvertrag über eine Neubauobjekt / Renovierungsobjekt mitgewirkt habe. Der Notar kann viele wichtige Punkte überhaupt nicht prüfen. Der Notar prüft weder die Angemessenheit des Kaufpreises noch die Seriosität des Bauträgers. Er prüft auch nicht, ob die vereinbarten Baufortschrittsraten angemessen sind im Verhältnis zur Leistung. Kommen Sie also bitte zu uns, bevor Sie einen Bauträgervetrag unterschreiben.

Wir beraten Sie freilich auch dann, wenn es bei der Bauausführung Schwierigkeiten gibt, zum Beispiel sich an einem Bau Mängel zeigen. Ist z. B. der Keller feucht, dann kann dies eine Vielzahl von Ursachen haben. Wer einen Architekten bestellt hat, der den Bau zu planen und zu überwachen hat, der kann bei Mängeln in aller Regel den Architekten in Anspruch nehmen, ohne die zuvor die genaue Schadensursache klären zu müssen. Der Architekt ist dafür verantwortlich, dass das von ihm entwickelte Bauprojekt dem gegenwärtigen Stand der Technik in Sachen Baukunst entspricht. Ebenso ist der Architekt dafür verantwortlich, dass die Arbeiten in geordneter Weise aufeinander abgestimmt erfolgen und unnötige Aufwendungen vermieden werden. Planungsfehler führen regelmäßig zum Schadensersatz. Selbstverständlich haftet der Architekt auch dafür, wenn er es unterlässt, notwendig erscheinende Voruntersuchungen anzustellen (z. B. Bebaubarkeit des Untergrundes, Prüfung auf Feuchtigkeitsprobleme). Ebenso ist der Architekt dafür verantwortlich, dass das Gebäude in bauplanungsrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig ist. Insbesondere bei Großprojekten ist eine ausreichend dimensionierte Berufshaftpflichtversicherung des Architekten zwingend erforderlich.

Unsere Tätigkeiten im privaten Baurecht

Unsere Tätigkeiten im Architekten- und Ingenieurrecht

Unser Tätigkeiten im öffentlichen Baurecht

Wir werden auch im öffentlichen Baurecht für Sie tätig. Darunter versteht man z. B. Klage auf Baugenehmigung, Vorgehen gegen Abrissverfügung bei Schwarzbauten, Nachbarwidersprüche und Nachbarklagen bei Verletzung nachbarschützender Vorschriften bzw. bei Untätigkeit der Behörde, Vorgehen gegen Duldungsuntersagung, usw.

Ihre Ansprechpartner in Fragen des  Baurechts:



Baurecht