Berufshaftungsrecht: Rechtsanwaltshaftung

 

Sie suchen Beratung in Sachen Rechtsanwaltshaftung? Gerne helfen wir Ihnen weiter.

 

Die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts stellt, sind immens: 

 

  • Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet und muss seinen Mandanten vor möglichen Schädigungen bewahren. 
  • Bei der Prüfung der Aussichten eines beabsichtigten Prozesses muss der Anwalt vor allem den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den von dem Auftraggeber erstrebten Erfolg zu begründen.
  • Auf mögliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten einer Klage muss er den Auftraggeber hinweisen.
  • Wenn die Prüfung ergibt, dass die beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos ist, darf der Rechtsanwalt dies nicht verschweigen; er muss vielmehr von sich aus hinreichend deutlich zu dem Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozeßverlustes Stellung nehmen.
  • Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor einer Beratung seines Mandanten den Sachverhalt, den er beurteilen soll, genau zu klären. Er darf zwar auf die Richtigkeit von Informationen des Mandanten tatsächlicher Art vertrauen. Jedoch bleibt der Anwalt verpflichtet, durch Befragen seines Mandanten alle Punkte tatsächlicher Art bzw. die Einzelheiten einer vertraglichen Gestaltung zu klären, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommen kann. Der Anwalt muss nämlich damit rechnen, dass der Mandant derartige Beurteilungen nicht verlässlich genug allein vornehmen kann, weil ihm entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse fehlen.
  • Kann der Rechtsanwalt ein ihm angetragenes Mandat nicht übernehmen, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich zu erklären.
  • Der Rechtsanwalt ist bei seinem Vorgehen verpflichtet, den sichersten Weg zu beschreiten.
  • Weisungen des Mandanten hat er zu befolgen, Fachliteratur hat er zeitnah auszuwerten.

 

Wie erkennen Sie Anwaltsfehler?

 

Ein Warnsignal ist, dass Sie einen Prozess verlieren, von dem der Rechtsanwalt behauptete, dass Sie gute Chancen haben.  Oder, dass das Gericht im Urteil den Anspruch als "unsubstantiiert" oder "verjährt" bezeichnet oder davon spricht, Sie seien beweisfällig geblieben. In derartigen Fällen sollten Sie Kontakt zu uns aufnehmen, um eine zweite Meinung einzuholen.

 

Übrigens: Vertrauen Sie nicht darauf, dass man in der Berufungsinstanz die in der Ausgangsinstanz gemachten Fehler schon korrigieren könne. Seit der Zivilprozessreform im Jahre 2002 ist das nur noch eingeschränkt möglich. Insbesondere gerichtliche Hinweise sollte der Mandant ernst nehmen.



Beachten Sie aber bitte: Es reicht nicht aus, dass fest steht, dass Ihr Rechtsanwalt Fehler gemacht hat. Sie müssen außerdem auch beweisen können, dass bei sachgemäßer Behandlung ein Schaden vermieden worden wäre. Allerdings kommt Ihnen hierbei eine Beweiserleichterung in mehrfacher Hinsicht zu Gute. So ist z.B. davon auszugehen, dass der Mandant einer entsprechenden sachgerechten Beratungsempfehlung gefolgt wäre. Im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität reicht ferner eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO aus.

 

In unserer Praxistätigkeit bearbeiten wir derzeit eine Vielzahl von Anwaltshaftungsfällen und Steuerberaterhaftungsfällen. Oftmals konnten wir in der Vergangenheit für unsere Mandanten bereits eine angemessene Entschädigung erzielen.

 

Eigentlich gibt es kein Fachgebiet "Anwaltshaftung". Anwaltshaftungsfälle kann nur ein Rechtsanwalt bearbeiten, der im betreffenden Rechtsgebiet, um das es geht, spezialisiert ist. Deshalb gibt es für Anwaltshaftungsfälle kein Arbeitsteam wie in anderen Rechtsbereichen.

 

Bitte wenden Sie sich für Fragen der Anwaltshaftung an folgende Berater:

  • Haftungsfälle im Arbeitsrecht: RA Listmann
  • Haftungsfälle Bankrecht: RAin Deneke
  • Haftungsfälle Erbrecht: RAin Reichel
  • Haftungsfälle Familienrecht: RA Keerl
  • Haftungsfälle Gesellschaftsrecht: RA Dr. Ramminger
  • Haftungsfälle Steuerrecht: RA Pohl
  • Haftungsfälle Verkehrsrecht: RAin Czibulinski
  • übrige Haftungsfälle: RA Dr. Ramminger


Ramminger, Rudolph, Steinacker & Partner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater und Notar, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49 (69) 29723610, Fax: +49 (69) 2972361-111, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de