Maklerhaftung
Unrichtige Angaben in einem Expose können einem Makler gefährlich werden. Erweist sich eine Objektbeschreibung (z.B. "Einliegerwohnung möglich") als unrichtig, so kann dies zum Schadensersatz verpflichten.
Hat der Käufer z.B. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Beschreibung im Expose einen überhöhten Kaufpreis gezahlt, dann kann der Mehrpreis als Schadensersatz vom Makler eingefordert werden (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - III ZR 43/99).
Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn das Expose einen deutlich sichtbaren Haftungsausschluss enthält "Alle Angaben ohne Gewähr".
In einem solchen Fall soll es darauf ankommen, ob der Makler hätte die Fehlerhaftigkeit der Angaben erkennen müssen. Für nur leicht fahrlässig übernommene fehlerhafte Angaben muss der Makler danach nicht haften.
Gleichwohl ist auch dem Makler dringend zu raten, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich vor Vermögensschäden zu schützen.
Der Hinweis "ohne Gewähr" schützt jedenfalls nicht in allen Fällen vor einer Haftung.
Wir beraten und vertreten Sie gerne in Fragen der Maklerhaftung.
Ihr Ansprechpartner:
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt
- Andreas Moses, Rechtsanwalt
Ramminger, Rudolph, Steinacker & Partner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater und Notar, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49 (69) 29723610, Fax: +49 (69) 2972361-111, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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