Berufshaftungsrecht: Notarhaftung
Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes.
Der Notar haftet für vorsätzlich und fahrlässig begangene Amtspflichtverletzungen. Die Haftung ist in § 19 Bundesnotarordnung geregelt. Der Notar muss grundsätzlich nicht rechtskundige Personen aufklären und vor Schaden schützen.
Andererseits darf er den Erfolg eines Vertrages nicht gefährden und muss sich neutral verhalten. Über die Werthaltigkeit des Kaufobjektes und die Angemessenheit des Kaufpreises muss der Notar nicht aufklären (BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08). Anderes gilt jedoch, wenn sich ihm Umstände aufdrängen, die auf Schrottimmobilienverkäufe schließen lassen oder wenn der Notar einen Treuhandvertrag unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beurkundet.
Andererseits darf der Notar nicht als bloße Zahlstelle auftreten, wenn er erkennen muss, dass auf seine Mitwirkung vertraut wird (OLG Jena, 28.04.2010 - 8 U 478/09). Ebenso muss er mit den Vertragsbeteiligten die Bedeutung eines Zwangsversteigerungsvermerkes besprechen (BGH - 22.07.2010 - III ZR 293/09) oder von Leitungs- und Wegerechten (OLG Celle - 26.08.2009 - 3 U 58/09). Der Notar muss umfangreiche Sorgfaltspflichten beachten. Er darf z.B. den Kaufpreis nicht an den Verkäufer weiterleiten, wenn Grundschulden bestehen. Er muss bei ungesicherter Vorleitung den Verkäufer besonders belehren (BGH - 15.01.1998 - IX ZR 4/97).
Der Notar ist zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, die in der Deckungssumme mindestens 500.000 EUR betragen muss.
Hinsichtlich fahrlässiger Pflichtverletzungen kann der Notar allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn und soweit der Geschädigte anderweitig Ersatz zu erlangen vermag. War also ein anderer Berater beteiligt, so ist die Haftung des Notars in der Regel ausgeschlossen. Dadurch erlangt die Notarhaftung nur sekundäre Bedeutung.
Zudem ist der Notar regelmäßig nicht verpflichtet, über steuerlich nachteilige Folgen eines angestrebten Geschäfts aufmerksam zu machen (BGH Urteil vom 20.09.2007 - III ZR 33/07). Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg soll der Notar aber auf die mögliche Steuerpflicht von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden hinweisen (OLG Oldenburg - 12.06.2009 - 6 U 58/09). So gut wie alle Notare haben deshalb in ihre Urkunden eine Standardklausel aufgenommen, dass auf eine "eventuell anfallende Schenkungsteuer" hingewiesen worden sei.
Auf begründetes Verlangen ist der Notar zur Auskunft über seine Haftpflichtversicherung verpflichtet.
Die Haftpflichtversicherung kann jedoch vom Geschädigten nicht direkt in Anspruch genommen werden.
Ihre Ansprechpartner für Notarhaftung:
- Reginald
Rudolph, Rechtsanwalt u. Notar a. D.
- Udo Listmann, Rechtsanwalt, Notarvertreter
Ramminger, Rudolph, Steinacker & Partner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater und Notar, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49 (69) 29723610, Fax: +49 (69) 2972361-111, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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