Berufshaftungsrecht: Wirtschaftsprüferhaftung
Die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung des Wirtschaftsprüfers für unrichtige Testate nimmt in der gerichtlichen Praxis inzwischen einen erheblichen Raum ein.
Die Wirtschaftsprüfer Hochburg Arhur-Anderson ist aufgrund der Enron-Pleite in den USA untergegangen. 2001 bestätigte Enron, dass die Gewinne jährlich um rund 1 Milliarde US-Dollar zu hoch angegeben waren. Arthur Andersen hatte die Bilanzmanipulationen nicht erkannt. Auch in Deutschland sind die Wirtschaftsprüfer-Skandale um den Sportbodenhersteller Balsam, den Bauunternehmer Jürgen Schneider, den Baumaschinenbauer Flowtex, Holzmann-Bau, u. a. noch in guter Erinnerung.
Fraglich ist, inwieweit ein Wirtschaftsprüfer zivilrechtliche für Bilanzmanipulationen haftet, die er zwar hätte erkennen können, die aber nicht Gegenstand seines Auftrages waren. So hat das Hanseatische Oberlandesgericht - 26.3.1981 - Az. 6 U 63 / 80 - entschieden, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist. In letzter Zeit wird dieser Grundsatz aber zunehmend in Zweifel gezogen. OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.2.1985 - 12 U 132 / 82 meint, der Abschlussprüfer hafte - auch wenn keni spezieller Unterschlagungsprüfungsauftrag erteilt sei - in jedem Fall für Manipulationen, die im Rahmen der üblichen Jahresabschlussprüfung hätten erkannt werden können.
Die mit der Überprüfung von WP-Testaten befasste Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung teilt auf ihrer Internetseite www.fdpr.de mit, dass in 2009 jeder 5. von ihr geprüfte Abschluss fehlerhaft war. Betroffen hiervon sind nicht nur kleinere, sondern auch größere Unternehmen.
Das Testat eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss ist in der Rechtspraxis unter verschiedensten Umständen relevant: Für ein Kreditinstitut, wenn es um Kreditgewährung geht, als Grundlage für die Kaufpreisfindung oder Höhe einer Abfindung, oder auch zur Absicherung des Unternehmers.
Allerdings muss man eines beachten: Das Testat bestätigt nicht die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Bestätigt der Wirtschaftsprüfer, dass die Buchhaltung und der Jahresabschluss im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften steht, so bedeutet das zunächst nicht mehr und nicht weniger. Schadensersatzansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer setzen demnach voraus, dass die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses festgestellt wird.
Andererseits hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 22.05.1980 entschieden, dass zum Kreis der Prospektverantwortlichen auch solche Personen gehören, die durch ihr nach aussen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen, so BGH, Urt. vom 22. 5. 1980, II ZR 209/79.
II. Zur Frage der »Prospekthaftung« vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Beklagten hafteten nicht wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, weil sie nicht als Vertreter für die Gesellschaft oder als Vertreter des unmittelbar berufenen Vertreters einer Vertragspartei ... tätig geworden seien....
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Es ist zwar richtig, daß der erkennende Senat bisher im Zusammenhang mit der Herausgabe unrichtiger oder unvollständiger Prospekte zur Werbung von Kapitalanlegern unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo in erster Linie solche Personen als schadensersatzpflichtig erachtet hat, die als Vertreter (oder als Vertreter der unmittelbar zur Vertretung berufenen Komplementär-GmbH) für ihre Person besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt haben. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, daß in jedem Falle ein Vertretungsverhältnis vorliegen muß. In dem Urteil BGHZ 72,382 hat der Senat schon ausgesprochen, daß wegen der pflichtwidrigen Herausgabe eines Werbeprospekts Schadensersatzansprüche nicht nur gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Publikums-Kommanditgesellschaft geltend gemacht werden können, sondern auch gegen die Initiatoren, Gestalter und Gründer und solche Personen, die besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen. Darüber hinaus entspricht es anerkannter Rechtsprechung, daß der Sachwalter einer Vertragspartei ohne Rücksicht darauf, ob er als Vertreter tätig wird, für Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen dem ihm vertrauenden Vertragspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens haftet (vgl. BGHZ 56,81; 63,382; 70,337).
Den Entscheidungen des erkennenden Senats zur Prospekthaftung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, daß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Werbeprospekte einer Publikums-Kommanditgesellschaft jeder einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß des Kapitalanlegers Einfluß genommen hat.
Sie gehen von der Überlegung aus, daß die Publikums-Kommanditgesellschaft von Anfang an auf die unmittelbare oder - wie hier - mittelbare Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter angelegt ist und die Anlagegesellschafter untereinander und zu den eigentlichen Unternehmensgesellschaftern in keinerlei persönlichen oder sonstigen Beziehungen stehen, wie es in einer »normalen« Kommanditgesellschaft regelmäßig der Fall ist. Die Beitrittsinteressenten schenken deshalb bei den Beitrittsverhandlungen ihr Vertrauen nicht ihren von der Mitwirkung weitgehend ausgeschlossenen künftigen Mitkommanditisten, sondern allein der persönlich haftenden Gesellschafterin, den Initiatoren, Gestaltern und Gründern sowie den Personen, die daneben Einfluß in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen.
Die Besonderheiten der Publikums-Kommanditgesellschaft führen darüber hinaus dazu, daß die Beitrittsinteressenten im allgemeinen keine eigenen Unterrichtungsmöglichkeiten haben und weitgehend darauf angewiesen sind, sich anhand des Emissionsprospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren. Der Prospekt bildet demgemäß im Regelfalle die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risiken verbundenen Beteiligungsentschluß. Aus diesem Grunde muß sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen können. Die Emittenten und die sonst Verantwortlichen, mit deren Wissen und Willen der Prospekt herausgegeben wird, sind sich dieser Tatsache auch bewußt »Nach Anspruch und Zielsetzung soll der Prospekt das anlagesuchende Publikum über die Beteiligung sachlich informieren.« (Wiedemann/Schmitz, Anlegerschutz bei unrichtiger Information, ZGR 1980, 129, 132). Aus der Bedeutung, die dem Emissionsprospekt zukommt, muß aber weiter gefolgert werden, daß auch alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen haben, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. In erster Linie kommen hierfür Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in Betracht, die mit ihrer Zustimmung im Prospekt als Sachverständige angeführt werden und in dieser Eigenschaft Erklärungen abgeben. Von ihnen wird berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit mit der Folge erwartet, daß der Kapitalanleger ihren Aussagen im Prospekt häufig eine maßgebliche und ausschlaggebende Bedeutung beimißt.
2. Nach dem gegenwärtigen Prozeßstand ist davon auszugehen, daß die Beklagten als Rechtsanwälte einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen haben und insoweit die Voraussetzungen für eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegeben sind. Die Klägerin hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Beklagten hätten gewußt oder es doch billigend in Kauf genommen, daß von ihrem Kurzgutachten (Schreiben vom 10. November 1971) in dem Werbeprospekt werbend Gebrauch gemacht wird.
Es lässt sich daher die Auffassung vertreten, dass alleine schon die Mitwirkung an einer Publikums-KG zu einer Haftung führt wenn der vorgelegte Abschluss zwar nicht falsch, aber es andererseits auch nicht wert gewesen wäre, ihn überhaupt testieren zu lassen. Der Wirtschaftsprüfer haftet daher alleine schon auf Grund seiner Mitwirkung, wenn er sich dazu hergibt, im Rahmen einer Publikums-KG eine Überschuldungsbilanz zu testieren.
Der Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich für jede Form von Fahrlässigkeit verantwortlich, sofern nicht seine Haftung zulässigerweise eingeschränkt wurde. Demgegenüber ist zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers im so genannten Deckungsprozess - also wenn der Prozess gegen den Wirtschaftsprüfer erfolgreich war und mangels auf Grund die Versicherungsansprüche gepfändet wurden - einwenden kann, es liege ein wissentlicher Gesetzesverstoß vor (vgl. BGH, Aktenzeichen IV ZR 208/03, Urteil vom 24.01.2007).
Der Wirtschaftsprüfer darf die Schadensersatzansprüche keinesfalls anerkennen, sonst muss die dahinter stehende Haftpflichtversicherung nicht zahlen. Sie würde im Gegenteil sogar wegen dieser Obliegenheitsverletzung von ihrer Zahlungspflicht frei.
Die so genannte Serienschadensklausel ist nicht anwendbar, wenn sich mehrere Kapitalanleger auf Grund einer fehlerhaften Berichterstattung beteiligen ( BGH, Urt. v. 17.9.2003 - IV ZR 19/03, NJW 2003, 3705).
Im Kapitalanlagerecht fungieren Wirtschaftsprüfer häufig als Mittelverwendungskontrolleur oder Treuhänder.
Eine Haftung von Wirtschaftsprüfern für fehlerhafte Prospektangaben kommt laut Bundesgerichtshof sogar dann in Betracht, wenn sie im Prospekt nicht namentlich genannt sind BGH, 22.05.1980, II ZR 209/79.
Die Haftungsbegrenzung durch AGB ist nur eingeschränkt zulässig, ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist sie nur im Rahmen des § 323 HGB bei der Abschlussprüfung. Insbesondere findet bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter eine volle AGB-Kontrolle statt, selbst wenn die Bedingungen zwischen den eigentlichen Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurden, BGH, Urteil vom 19. 11. 2009 - III ZR 108/08 (OLG München).
Ihre Ansprechpartner für Fragen der Wirtschaftsprüferhaftung:
- Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Steuerberater
- Dirk Pohl, Rechtsanwalt
- Nicole Sauerwein-Pittich, Rechtsanwältin
- Martin Weiler, Rechtsanwalt, Steuerberater
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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