ERBRECHT UND NACHFOLGE / Sicherung der Kinder

von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main

 

 

In vielen Fällen stellt der Wunsch nach einer optimalen Absicherung der eigenen Kinder und Enkel ein wichtiges Motiv des Testamentserrichters dar.

Gerade ältere Eheleute wollen oft erreichen, dass das gemeinsam Erarbeitete ausschließlich den eigenen Nachkommen zu Gute kommt. Von daher wählt man oft die Konstruktion des Berliner Testaments, bei dem z.B. der überlebende Ehegatte als Vorerbe und die Kinder als Nacherben für das gemeinsame Vermögen eingesetzt werden. Dies ist jedoch aus vielen Gründen ungünstig. Zum einen führt das oft zu Spannungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern, zum anderen gehen den Kindern hierdurch die steuerlichen Freibeträge des erstversterbenden Elternteils verloren.

Erhält ein Kind von einem Elternteil eine Zuwendung, sollte stets geregelt werden, ob und mit welchem Wert das beschenkte Kind diese Zuwendung später in der Erbauseinandersetzung mit den anderen Geschwistern auszugleichen hat. In gleicher Weise muss geklärt werden, ob sich das beschenkte Kind den Wert der Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Denn die Anrechnungsbestimmung sollte grundsätzlich anlässlich der Zuwendung schriftlich oder in beurkundeter Form getroffen werden.

Manchmal müssen Kinder auch vor sich selbst geschützt werden. Leider sind nicht alle Nachkommen in der Lage, mit einem großen Vermögen verantwortungsvoll umzugehen. Die Erfahrung zeigt, dass gerade in der dritten Generation oft verschwenderisch mit dem Vermögen umgegangen wird, das Vater und Großvater unter Entbehrungen und erheblichen Schwierigkeiten erarbeitet haben. Mitunter sind Kinder sogar bereits überschuldet und der Nachlass läuft Gefahr, verloren zu gehen. In solchen Fällen bieten sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten an, die den Kindern ein gutes Auskommen sichern, aber gleichzeitig das Familienvermögen erhalten.

 

 

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