ERBRECHT UND NACHFOLGE / Sicherung des Lebensgefährten

von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main

Im BGB werden Sie den Begriff „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ vergeblich suchen. Dabei gab es nichteheliche Lebensgemeinschaften  auch schon zur Zeit des Inkrafttretens des BGB, also im Jahre 1900.  Nur galten sie damals als „wilde Ehe“, blieben deshalb im BGB unerwähnt und damit ungeregelt. An dieser Gesetzeslage hat sich bis heute nichts geändert. Nur sieht man nichteheliche Lebensgemeinschaften heutzutage als eine alternative, gleichwohl völlig normale Form des Zusammenlebens von Mann und Frau an. Gleichwohl kann die Tatsache, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht  geregelt ist, gerade im Erbfall bittere Folgen haben.

Hierzu ein Beispiel aus der Praxis:

Ein unverheiratetes Paar ohne eigene Kinder bewohnt seit 20 Jahren das dem Mann gehörige Haus. Als der Mann schwer erkrankt, wird er von seiner Lebensgefährtin aufopferungsvoll gepflegt. Um ihren Lebensgefährten besser pflegen zu können, gibt die Frau sogar ihre gut bezahlte Stellung auf. Die in der Nachbarschaft wohnende  Tochter des Mannes aus dessen geschiedener Ehe kümmert sich demonstrativ nicht um ihren todkranken Vater. Der Mann stirbt ohne Testament. Noch nicht einmal ein Wohnrecht hat er seiner Lebensgefährtin bestellt. Die Tochter wird als einziger Abkömmling die Alleinerbin ihres Vaters. So muss die Lebensgefährtin entschädigungslos aus dem Haus ausziehen, in dem sie 20 Jahre gewohnt und ihren Lebensgefährten bis zum Tode gepflegt hat.   

Unser Rat an nicht verheiratete Paare:

Sind Sie sich sicher, dass ihre Lebensgemeinschaft auch ohne Trauschein Bestand hat, sollten Sie von einem Notar einen auf ihre persönlichen Verhältnisse abgestimmten Lebensgemeinschafts- und Erbvertrag  beurkunden lassen – natürlich nur nach vorheriger Beratung. 

Im Lebensgemeinschaftsvertrag, der üblicher Weise der erste Teil einer solchen Urkunde darstellt, regeln Sie die wirtschaftlichen und finanziellen Folgen Ihrer Lebensgemeinschaft, z.B. wem was gehört, wie die Kosten der gemeinsamen Lebensführung verteilt werden, welche Sachen im Falle einer Trennung zurückgegeben werden sollen, ob darüber hinaus  von dem vermögenderen Partner ein finanzieller Ausgleich gezahlt werden soll usw. Im Erbvertrag regeln Sie die Erbfolge,  d.h. Sie setzen Ihren Lebensgefährten ganz oder zu einem genau  bestimmten Anteil zu Ihrem Erben ein, regeln das Erbrecht gemeinsamer Kinder usw. Das ganze Instrumentarium unseres Erbrechts steht zur Verfügung. Nur sollten Sie nicht vergessen im Erbvertrag eine Rücktrittsklausel aufzunehmen, insbesondere für den Fall, dass es doch zu einer Trennung kommen sollte. Denn ein Erbvertrag ist ein Testament in Vertragsform und deshalb von Gesetzes wegen nicht mehr einseitig abänderbar, es sei denn, man hat sich  – was wir empfehlen – den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten.  

Ein gemeinsames Testament kann ein unverheiratetes Paar nicht errichten. Aber das schadet nicht, weil der Erbvertrag  ein vollwertiger Ersatz ist. Alles was Eheleute im gemeinsamen Ehegattentestament regeln, kann von den Lebensgefährten im Erbvertrag geregelt werden.

Statt eines Erbvertrages können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch zwei Einzeltestamente errichten, in denen sie sich gegenseitig ganz oder zu einem genau bestimmten Anteil  zu Erben einsetzen. Das Einzeltestament hat den großen Nachteil, dass es jederzeit auch heimlich hinter dem Rücken des anderen Lebensgefährten einseitig  widerrufen werden kann! Das ist beim Erbvertrag nicht möglich. Enthält dieser – wie von uns empfohlen – eine Rücktrittsklausel, erfährt der andere Lebensgefährte vom Rücktritt, weil die Rücktrittserklärung ihm zugestellt werden muss und sogar notarieller Beurkundung bedarf.

Während  Eheleuten hohe Freibeträge zugebilligt werden, werden nichteheliche Lebensgefährten vom Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in die schlechteste Steuerklasse III eingestuft und müssen für jeden Cent, der über dem geringen Freibetrag von 20.000 Euro liegt, grundsätzlich Erbschaftsteuer bezahlen.

Natürlich gilt das nicht für die Kinder, die aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangen sind. Diese werden nach dem Tode eines Elternteils in die beste Steuerklasse I eingestuft und kommen jeweils in den Genuss des steuerlichen Freibetrages von 400.000 Euro. 

Daraus folgt: Eine vermögende und mit Kindern gesegnete Lebensgemeinschaft kann viel Erbschaftsteuer sparen, wenn die Lebensgefährten im Erbvertrag in erster Linie ihre Kinder bedenken, und zwar schon beim Tode des Erstversterbenden der Lebensgefährten. Die wirtschaftliche Sicherung des überlebenden Lebensgefährten  kann anderweitig erreicht werden z.B. durch  ein Nießbrauchsrecht am Hausgrundstück, an einem Wertpapierdepot  oder durch eine wertgesicherte  Leibrente in Form der steuerlich beim Zahlungspflichtigen  abzugsfähigen dauernden Last, aber auch schon zu Lebzeiten durch Abschluss einer Lebensversicherung auf den Tod des Lebensgefährten mit der Besonderheit, dass man sich selbst als Bezugsberechtigter der Versicherungssumme angibt. Geschieht das wechselseitig bzw. „überkreuz“, - gerade das wird empfohlen! - haben sich beide Lebensgefährten gegenseitig und steuergünstig abgesichert. Allerdings muss man die Lebensversicherungen frühzeitig abschließen und vor allen Dingen besparen. Stirbt dann einer der Lebensgefährten  erhält der Überlebende von Ihnen als Bezugsberechtigter das versicherte Kapital aus dem Lebensversicherungsvertrag, den er auf das Leben des erstversterbenden Lebensgefährten abgeschlossen hat, und zwar ohne Belastung durch Erbschaftsteuer.

 

Ihr Team für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Nachfolgeplanung:

 

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