Erbschaftsteuerrecht

 

Das Erbschaftsteuerrecht (entsprechendes gilt für das Schenkungsteuerrecht) ist in ständigem Umbruch befindlich.

 

Für Todesfälle und Schenkungen bestimmen sich seit dem seit 2009 erfolgten Systemwechsel die steuerlichen Werte grundsätzlich nach dem wirklichen Wert einer Immobilie oder eines Unternehmens. Die früheren Bezugnahmen auf die Bilanzansätze oder die Werte nach dem Stuttgarter Verfahren bzw. auf sogenannte Bedarfswerte oder gar Einheitswerte gelten nicht mehr. Als Ausgleich gibt es deutlich höhere Freibeträge und der Nachfolger in einem Unternehmen kann bei Fortführung einen sog. Bewertungsabschlag geltend machen. So soll z.B. erreicht werden, dass Betriebsnachfolger nicht mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belastet werden, wenn sie die bestehenden Arbeitsplätze erhalten. Im Bestreben, nur keine Besteuerungslücken zuzulassen, wurden jedoch Regelungen geschaffen, die in ihrer Kompliziertheit kaum zu überbieten sind.

 

Wir raten dringend dazu, alle vor dem 1. 1. 2009 getroffenen erbrechtlichen Regelungen im Hinblick auf ihre steuerlichen Auswirkungen abzuklären, so lange dies noch möglich ist. Gerne beraten wir Sie hierbei. Ihre Familie wird hiervon profitieren - es gibt viele Möglichkeiten, Steuern zu sparen. 

 

Besondere Erfahrungen bestehen bei internationalen Erbfällen. Ohne kompetente Beratung würde man oft deutlich mehr an Steuern zahlen, als nötig. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch ausländische Steuern zu berücksichtigen sind oder stille Reserven eine Rolle spielen, die später zu einer ausländischen Steuer führen können. Wird hier nicht aktiv vorgegangen, so sind Steuerbelastungen denkbar, die den Wert der Hinterlassenschaft deutlich überschreiten, weil z.B. ausländische latente Einkommensteuer nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden kann. Beim Erwerb eines KG-Anteils mit erheblichen stillen Reserven im Grundvermögen durch einen Verwandten entfernten Grades kommt es im unglücklichen Falle sonst mit einer Mehrfachbelastung desselben Vermögens mit deutscher Erbschaftsteuer (30%), österreichischer Grunderwerbsteuer (3,5%) und österreichischer Einkommensteuer (50%), die im optimalen Fall auf nur etwa 30% reduziert werden kann.

 

Ihr Beraterteam für Erbschaft- und Schenkungsteuer:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610 begin_of_the_skype_highlighting            +49(69)29723610      end_of_the_skype_highlighting begin_of_the_skype_highlighting            +49(69)29723610      end_of_the_skype_highlighting begin_of_the_skype_highlighting            +49(69)29723610      end_of_the_skype_highlighting, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de