Erbrecht: Hinweise für den Erbfall
von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main
Die nachfolgenden Fragen und Antworten sollen Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit einem Erbfall geben. Prüfen Sie doch einmal Ihr Wissen!
Welche Bedeutung hat ein Erbschein?
Der Erbschein ist das gerichtliche Zeugnis über die Stellung als Erbe und erbrechtliche Verhältnisse.
Ein Erbschein ist immer dann erforderlich, wenn Immobilien oder eine im Handelsregister eingetragene Firma zum Nachlaß gehören und der Erblasser nur ein eigenhändiges Testament oder überhaupt keines hinterlassen hat. Liegt dagegen ein notariell beurkundetes Testament vor, wird man die Berichtigung des Grundbuchs oder des Handelsregisters meistens ohne Erbschein erreichen. Viele Banken, besonders die Großbanken, sind hier anspruchsvoller als das Amtsgericht. Ihnen reicht das notariell beurkundete Testament nicht. Sie verlangen zur Freigabe der Konten und Depots sehr oft zusätzlich einen Erbschein und begründen dies mit einem Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der gut beratene Erblasser regelt dies reichtzeitig durch Erteilung einer über seinen Tod hinaus geltenden Bankvollmacht.
Wo wird der Erbschein beantragt?
Immeer beim Amtsgericht des letzten Wohnorts des Erblassers! Man kann sich deshalb an einen Notar, aber auch direkt an das Amtsgericht - Nachlassgericht - wenden. Bevor das Nachlassgericht über den Erbscheinsantrag entscheidet, hat es die anderen in Frage kommenden Erben anzuhören. Die weiteren Einzelheiten regelt § 2360 BGB. Im Regelfall muß der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt versichern.
Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten des Erbscheines hängen vom Nachlasswert ab. Bei einem Geschäftswert von 10 TEUR beträgt die einfache Gebühr z.B. 54 EUR, bei einem Wert von 100 TEUR 207 EUR, bei 1 Mio. EUR 1.557 EUR usw. Kosten können gespart werden, wenn auf die eidesstattliche Versicherung des Erben ausnahmsweise verzichtet wird oder geltend gemacht wird, dass der Erbschein nur für die Grundbuchberichtigung benötigt wird.
Wann ist ein Testament gültig?
Bei privatschriftlichen Testamenten muss das Testament vom Erblasser von A-Z eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, um Wirksamkeit zu entfalten. Die Beweislast hierfür liegt bei demjenigen, der sich auf die Echtheit des Testaments beruft! Wendet ein durch Testament Benachteiligter ein, das Testament könne durch Dritte gefälscht worden sein, muss ein Schriftsachverständiger durch Vergleichsproben feststellen, dass die Schrift tatsächlich vom Erblasser stammt. Verbleiben Zweifel - und das kann rasch der Fall sein - , so gilt das Testament nicht. Derartige Probleme können durch ein vor einem Notar errichtetes notarielles Testament vermieden werden.
Was versteht man unter Testierfähigkeit?
Der Erblasser muss testierfähig gewesen sein, damit sein Testament wirksam ist. Die Testierfähigkeit ist jedoch nicht mit Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen.
Beispielsweise kann ein Minderjähriger ab dem 16. Lebensjahr ein Testament errichten, während er zum Abschluss von Verträgen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters benötigt. Wer unter Betreuung steht, ist gleichfalls nicht unbedingt testierunfähig. Der Erblasser muss allerdings in der Lage gewesen sein, die Tragweite seiner Entscheidungen im Wesentlichen zu erkennen und frei von Einflüssen Dritter zu handeln. Ob dies der Fall ist, wird nötigenfalls vom Gericht durch Vernehmung von Zeugen geklärt. Die Beweislast für die Testierunfähigkeit trifft denjenigen, der sich darauf beruft.
Andererseits: Wenn der Erblasser bei Testamentserrichtung nicht in der Lage war, Geschriebenes zu lesen, dann ist sein Testament unwirksam. Das gilt auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unabhängig davon, ob der Erblasser geistig zurechnungsfähig war. Auch derjenige, dessen Sehvermögen sich aufgrund einer Erkrankung so erheblich verschlechtert hat, dass er nicht zum Lesen im Stande ist, wird als testierunfähig behandelt.
Wann kann ein Testament angefochten werden?
Beruht die Erbeinsetzung z. B. auf einem Irrtum des Erblassers, dann kann sie durch den verdrängten Erben angefochten werden. Beispielfälle:
- Der Erblasser wendet seinem Schwiegersohn etwas in der Annahme zu, die Ehe sei harmonisch, während die Eheleute mittlerweile getrennt leben
- Zuwendung in der irrtümlichen Annahme, der Erbe befinde sich in guten finanziellen Verhältnissen
- Enterbung in der Annahme, ein Streit mit einem Abkömmling werde nicht beigelegt werden
- Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, der erst nach Testamentserrichtung geboren wird
Was versteht man unter einem Pflichtteil?
Dem Ehegatten und den Abkömmlingen (ersatzweise den Eltern) des Erblassers soll nach dem BGB wenigstens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zukommen. Sie können daher so genannte
Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn sie durch Testament verdrängt wurden. Aber Achtung - der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt seit dem 1. 1. 2010 in drei Jahren seit Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und seit Kenntnis von
der Enterbung und der Person des Pflichtteilsschuldners. Für die sog. Altfälle vor dem 1. 1. 2010 gilt eine etwas andere Art der Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist.
Eine große Rolle spielen in diesem Zusammenhang die Pflichtteilsergänzungsansprüche. Danach müssen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, pflichtteilserhöhend berücksichtigt werden.
Als Zuwendung gelten in diesem Zusammenhang nicht nur Schenkungen, sondern auch unangemessene Vorteile aus gegenseitigen Verträgen.
Was bedeutet Ausschlagung?
Niemand wird gezwungen, Erbe zu werden. Ohne Angabe von Gründen kann jeder Erbe die ihm angefallene Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht ausschlagen. Dazu ist der Weg zum Notar unumgänglich, weil die Unterschrift des Ausschlagenden beglaubigt sein muß. Für die Ausschlagung steht eine Frist von 6 Wochen, bei Auslandsbezug von 6 Monaten, zur Verfügung. Die Ausschlagung bewirkt, daß der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Das Erbe fällt dadurch an den Nächstberufenen, der prüfen muß, ob er die Erbschaft behält oder besser auch ausschlägt.
Bei überschuldetem Nachlaß ist die Erbausschlagung fast immer geboten. Wer erbt schon gern Schulden?! Versäumt man die Ausschlagungsfrist, weil man glaubt, der Nachlaß sei werthaltig und stellt sich dann heraus, daß dies doch nicht der Fall ist, kann man wegen eines beachtlichen Irrtums über eine Eigenschaft des Nachlasses, nämlich über seine Verschuldung, die Annahme der Erbschaft anfechten mit der Folge, daß die Anfechtung als Ausschlagung gilt.
Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Erbe sein Erbrecht, regelmäßig auch sein Pflichtteilsrecht! Anders ist es nur, wenn der Ausschlagende von den besonderen Ausschlagungsmöglichkeiten der §§ 1371 Abs. 3 BGB (bei Eheleuten) oder § 2306 BGB (bei Beschwerungen oder Beschränkungen der Erbschaft) Gebrauch macht. Hier dienen die Ausschlagungserklärungen gerade dazu, die Geltendmachung des Pflichtteils erst zu ermöglichen. Die Abwägung hierzu kann schwierig sein, zumal ab 1. 1. 2010 eine Gesetzesänderung gilt. Ohne sachkundigen Rat wird es nicht gehen!
Was ist bei Lebens- und Unfallversicherungen zu beachten?
Befinden sich im Nachlass Lebens- oder Unfallversicherungen, so muss sofort die Bezugsberechtigung geklärt und ggf. widerrufen werden. Nicht selten kommt es vor, dass sonst die Lebensversicherungssumme an die Ex-Ehefrau ausgezahlt werden muss, weil eine Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft unterblieb.
Erbschaftssteuererklärung
Binnen 3 Monaten nach einem Todesfall ist dem Finanzamt Anzeige hiervon zu machen und eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen. Unter Umständen hat die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge ausgesprochen ungünstige steuerliche Ergebnisse zur Folge. So führt z.B. das Berliner Testament insbesondere bei wohlhabenden Familien zu deutlichen Benachteiligungen der Kinder, weil schenkungssteuerliche Freibeträge verloren gehen. Dies muss nicht hingenommen werden. Gerne beraten wir Sie.
Ihr Team für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Nachfolgeplanung:
- Rechtsanwalt Reginald Rudolph, Fachanwalt f.
Erbrecht
- Rechtsanwältin Christina J. Reichel, Fachanwältin f.
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Ramminger, Rudolph, Steinacker & Partner - Rechtsanwälte, Fachanwälte, Steuerberater und Notar, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49 (69) 29723610, Fax: +49 (69) 2972361-111, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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