Beratung im Erbrecht / Hinweise für den Erbfall / Erbauseinandersetzung
von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main
Wird der Erblasser von mehreren Personen beerbt, dann entsteht eine Erbengemeinschaft. Wurde kein Testament verfasst, dann kann es mitunter zu unangenehmen Überraschungen kommen. So bilden der überlebende 2. Ehegatte und die Kinder aus erster Ehe beispielsweise eine Erbengemeinschaft, d.h. sie haben sich bis zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft auch über die Verwaltung der Güter zu einigen - mitunter eine schwierige Situation. Noch problematischer ist es, wenn der Erblasser mit der Mutter seines Kindes zusammenlebte, ohne verheiratet zu sein. Dann entsteht mit dem Tod eine Erbengemeinschaft seiner Eltern mit seinem Kinde, vertreten durch die Lebensgefährtin!
Der enterbte Pflichtteilsberechtigte gehört nicht zur .Erbengemeinschaft. Ihm steht nur ein Geldanspruch im Werte seines Pflichtteils gegen die Erbengemeinschaft zu. Auf die Verwaltung des Nachlasses und auf dessen Auseinandersetzung kann er keinen Einfluß nehmen. Genauso verhält es sich mit dem sog. Vermächtnisnehmer, also demjenigen, dem nur ein einzelner Vermögensgegenstand aus dem Nachlaß zugewandt worden ist. Der Vermächtnisnehmer kann von der Erbengemeinschaft nur die Erfüllung seines Vermächtnisses verlangen - mehr nicht.
Problematisch ist es häufig, wenn mehrere Personen ein und denselben Vermögensgegenstand erben. Dann stellen sich die Frage nach der Auseinandersetzung. Während Geld und Wertpapiere ohne weiteres aufgeteilt werden können, ist dies bei einer Immobilie oder einem Unternehmen eben nicht der Fall.
Häufig kommt es dann zu Streit über die angemessene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn einer der Erben selbst am Erwerb interessiert ist. Dieser möchte dann einen möglichst niedrigen Wert festgestellt wissen, während der weichende Erbe verständlicherweise an einem hohen Wert interessiert ist.
Bei Immobilien gibt es die Möglichkeit der Teilungsversteigerung, d.h. das Gericht versteigert die Immobilie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dabei haben alle Beteiligten die - jedenfalls theoretische - Möglichkeit, anlässlich der Versteigerung mitzubieten.
Eine Alternative besteht darin, dass man sich statt auf einen Kaufpreis auf einen Gutachter einigt, der für die Parteien verbindlich einen Wert festlegen soll. Dies ist freilich für beide Seiten riskant und muss zuvor vertraglich vereinbart werden.
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