Beratung im Erbrecht / Hinweise für den Erbfall / Formvorschriften
von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1. zur Niederschrift eines Notars als sog. öffentliches Testament
2. durch eine vom Erblasser eigenhändig unterschriebene und unterschriebene Erklärung als
sog. privatschriftliches Testament.
Testamente unterliegen strengen Formvorschriften:
Sie müssen zwingend vollständig mit der eigenen Hand geschrieben und unterschrieben sein, ansonsten sind sie – von Ausnahmen abgesehen – schlichtweg unbeachtlich! Ein mit dem PC oder mit Schreibmaschine geschriebenes Testament ist also komplett unwirksam, selbst wenn es unstreitig vom Erblasser handschriftlich unterzeichnet wurde.
Ein Video-Testament, bei dem der Erblasser - wie häufig im Film - der versammelten erstaunten Erbengemeinde erklärt, wer und warum was erbt, ist somit wegen Formverstoßes unwirksam, wenn nicht zugleich der Testamentstext anderweitig hinterlegt ist.
Jedes gelungene Testament beginnt mit der Bestimmung der Erben und ihrer jeweiligen Erbquote (1/2 oder 1/4 usw.). Immer wieder machen Unberatene den Fehler; keine Erbquoten in Bruchteilen
oder Prozentsätzen anzugeben, sondern einzelne Gegenstände ihres Nachlasses unter den Hinterbliebenen zu verteilen. Oft steht das Nachlassgericht dann vor großen Problemen, wenn es einen Erbschein
erteilen soll. Denn im Erbschein müssen die Erbquoten angegeben werden. Teure und zeitraubende Bewertungen durch Gutachter ist dann häufig die Folge. Testamente, die von einem Notar formuliert worden
sind, bringen den Erblasserwillen in der Regel klar zum Ausdruck. Erblasser, die keinen Notar beauftragen wollen, sollten sich wenigstens von einem Erbrechtsanwalt beraten lassen, eine
Aufgabe, die wir schon oft übernommen haben. Wenn Sie mehr zur richtigen Testamentsgestaltung wissen wollen, bitten wir die Stichwörter „Wofür ein Testament?“ und vor allem „Nachfolgeplanung“
anzuklicken.
Wenn durch das Testament der Ehegatte oder Lebensgefährte begünstigt wird, der mit dem Erblasser zusammen lebt, dann kann das Testament zu Hause aufbewahrt werden. In allen anderen Fällen empfiehlt
es sich, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen, um der Gefahr der Manipulation zu begegnen. Insbesondere dann, wenn Dritte durch Testament begünstigt und die gesetzlichen Erben hierdurch
benachteiligt werden, sind Testamente später oft nicht mehr auffindbar.
Hinterlässt ein Erblasser mehrere zueinander im Widerspruch stehende Testamente, dann ist der zuletzt geäußerte Wille maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn z.B. das frühere Testament in notarieller
Form und das letzte Testament lediglich in einfacher Schriftform verfasst wurde. Handelt es sich bei dem früheren Testament allerdings um ein Ehegatten-Testament, dann kann – ähnlich wie bei einem
Erbvertrag – insoweit eine Bindungswirkung eingetreten sein, als es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt.
Sie sehen vielleicht anhand dieser wenigen Ausführungen, dass das Erbrecht nicht so einfach ist, wie es zunächst scheint. Tatsächlich steckt der Teufel oft im Detail. Beispielsweise entfällt die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments wieder, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers geschieden wurde oder Scheidungsantrag gestellt war. Letzteres gilt allerdings nur, wenn auch das Trennungsjahr eingehalten wurde und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (vgl. § 2077 BGB).
Deshalb: Lassen Sie sich kompetent beraten, wenn später alles zu Ihrer Zufriedenheit geregelt sein soll!
Ihr Team für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Nachfolgeplanung:
- Rechtsanwalt Reginald Rudolph
- Rechtsanwältin Christina J. Reichel
- Rechtsanwalt Dr. Harald Ramminger
- Rechtsanwalt Klaas Keerl
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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