Beratung im Erbrecht / Hinweise für den Erbfall / Pflichtteilsfragen

 

Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen: Der Ehegatte und die Kinder bzw. Kindeskinder (falls ein Kind vorverstorben ist). Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich um Kinder aus der aktuellen Ehe, aus einer früheren Ehe oder gar um nichteheliche Kinder handelt. Alle Kinder sind gleich berechtigt. Sind keine Kinder vorhanden, dann sind die Eltern zum Pflichtteil berufen. Übrige Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Das Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

 

Der Pflichtteil orientiert sich an der Höhe des Wertes der Erbschaft. Normalerweise macht die Bestimmung des Wertes keine großen Schwierigkeiten, notfalls wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Handelt es sich jedoch um Unternehmen, oder Gesellschaftsanteile oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe, dann ist eine sachkundige Bewertung an Hand der Ertragsaussichten und unter Berücksichtigung des gedachten Liquidationserlöses erforderlich. Insbesondere sind unseres Erachtens diejenigen Ertragsteuern, die im Veräußerungsfall anfallen würden, in Abzug zu bringen. Das gilt übrigens auch für Aktiendepots unter dem Recht der Abgeltungssteuer. Dies wird von den Beteiligten häufig übersehen. Insofern sollte unbedingt auch der steuerliche Berater herangezogen werden.

 

Pflichtteilsansprüche, die im schlimmsten Falle bis zu 50% des Nachlasses ausmachen können, können den oder die Erben in schwere Bedrängnis bringen. Oft muss der Nachlass ganz oder teilweise veräußert werden, um die Ansprüche zu befriedigen. Angenommen, A ist in zweiter Ehe verheiratet, aus erster Ehe entstammt die Tochter B, außerdem war aufgrund eines außerehelichen "Fehltrittes" ein Sohn C gezeugt worden, was A stets verschwiegen hatte. A verfügt testamentarisch, dass seine zweite Frau Alleinerbin sein solle, und setzt damit seine Kinder B und C auf den Pflichtteil. Gleichwohl kann er nicht verhindern, dass seine zweite Frau Kenntnis von dem "Fehltritt" erlangt, den Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den genauen Bestand des Vermögens erteilen muss, und auch Ausgleichszahlungen leisten muss. In derartigen Fällen wäre es eine elegante Lösung gewesen, zu Lebzeiten einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.

Da die Pflichtteilsansprüche von dem gesetzlichen Erbanteil abhängen, vermindert sich z.B. der Pflichtteil eines Kindes aus erster Ehe, wenn in zweiter Ehe ein weiteres Kind geboren oder adoptiert wird.

Oft sind an pflichtteilsberechtigte Kinder zu Lebzeiten bereits irgendwelche Leistungen erbracht worden, die vereinbarungsgemäß auf das Pflichtteil angerechnet werden sollen. Wenn dies geschehen soll, sind diese Leistungen genau im Testament zu bezeichnen und Belege beizufügen, da die Beweislast für die Leistungen beim Erben liegt.

Die Entziehung des Pflichtteils ist derzeit nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Tipp: Wegen der Formalien unbedingt anwaltlichen Rat einholen!

Doch nicht nur Pflichtteile machen dem Nachlass zu schaffen, auch Unterhaltsansprüche können ein Problem darstellen.

Beispiel: Der begüterte A ist in zweiter Ehe verheiratet (gesetzlicher Güterstand). Aus erster Ehe hat er zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Seiner geschiedenen Frau leistet er monatlichen Geschiedenenunterhalt wegen Kindesbetreuung. A stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Zur Erbengemeinschaft zählen: Die Ehefrau des A (zu 1/2) sowie beide Kinder (je 1/4). Die geschiedene Frau macht nunmehr Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass geltend. Zu Recht! Die geschiedene Frau kann tatsächlich verlangen, dass aus dem Nachlass ihr Unterhalt fortgezahlt wird. Einzige Grenze bildet der fiktive Pflichtteil, der der Frau zugestanden hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, § 1586b BGB (im vorliegenden Fall: 1/8 des Nachlasses).  

 

Das Pfichtteilsrecht birgt böse Verjährungsfallen: Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt u.U. auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte annahm, als Erbe berufen zu sein! Die Verjährung kann sicher nur durch Klage, nicht auch durch Mahnung etc. unterbrochen werden! Lassen Sie sich daher rechtzeitig und vor allem sachkundig beraten.

 

Ihr Team für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Nachfolgeplanung:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de