Beratung im Erbrecht
Internationales Erbrecht
von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht in Frankfurt am Main
Hat der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit, dann bestimmt sich der Erbfall in aller Regel nach den Erbrechtsregeln seines Heimatrechts. Oft kommt es danach zu einer Nachlass-Spaltung in der Weise, dass je nach Belegenheit des Nachlasses unterschiedliche Rechtsvorschriften gelten, was einen Erbfall überaus komplizieren kann. Mitunter ist das ausländische Recht auch nicht mit den Grundsätzen des deutschen ordre public vereinbar, wenn die Rechtsanwendung in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen würde, so u.U. bei Diskriminierungen wegen Rasse, Geschlecht, Religion, oä. Hier ist vieles offen.
Doch auch wenn der Erblasser Deutscher ist, nehmen Fälle mit Auslandsbezug von Jahr zu Jahr zu! Die Gründe liegen auf der Hand:
- Fast eine Million Deutsche besitzen eine Immobilie im Ausland
- Die Zahl der Eheschließungen mit einem ausländischen Partner soll bei über 10% liegen
- Viele deutsche Unternehmer haben Zweigniederlassungen im Ausland oder sind an ausländischen Unternehmen beteiligt
- Noch mehr Deutsche unterhalten Konten und Depots im Ausland.
In all diesen Fällen versteht sich die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts und deutschen Erbschaftsteuerrecht nicht von selbst. Vielmehr muss man bei jedem Auslandsbezug die für den Einzelfall anwendbare Rechtsordnung finden. Dabei gehen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht von unterschiedlichen Kriterien aus:
Ziel einer Nachfolgeplanung im internationalen Erbrecht muss es sein, eine Regelung zu finden, die -trotz der Unterschiede zum ausländischen Erbrecht -sowohl in Deutschland als auch in dem betreffenden fremden Land rechtswirksam ist und eine möglichst reibungslose Nachlassabwicklung nicht nur in Deutschland, sondern gerade auch in dem betreffenden fremden Land ermöglicht.
Dagegen ist Ziel einer Nachfolgeplanung im internationalen Erbschaftsteuerrecht die Vermeidung der Mehrfachbesteuerung des Nachlasses oder einer Vermögensübertragung durch die betroffenen Staaten, die fast alle mit ganz wenigen Ausnahmen wie zum Beispiel Österreich Erbschaftssteuern erheben.
Für jeden deutschen Staatsbürger mit Vermögen in Ausland ist eine solche erbrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Nachfolgeplanung aus unserer Sicht ein Muss! Denn ist erst einmal der Erbfall eingetreten, führen die unterschiedlichen Rechtsordnungen, die zur Anwendung kommen können, nur zu oft zu unerwünschten Ergebnissen, die man bei rechtzeitiger Nachlassspaltung hätte vermeiden können.
Die Planung einer Vermögensnachfolge mit Auslandsbezug ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Deshalb können wir hier keine Einzelheiten darstellen. Aber es gibt einige allgemein gültige Grundsätze einer gelungenen internationalen Vermögensnachfolge, die man wie folgt zusammenfassen kann:
1. Auslandsbezug liegt schon dann vor, wenn man als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland eine Immobilie, ein Konto, ein Depot oder eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Ausland hat. Häufig reicht das schon aus, dass zumindest dieser im Ausland befindliche Teil des Nachlasses nach ausländischem Recht beurteilt und besteuert wird. Schon deshalb ist die gesetzliche Erbfolge des BGB zur Regelung der internationalen Vermögens- nachfolge gänzlich ungeeignet. Hier hilft nur ein Testament weiter, welches zusätzlich den Anforderungen des betreffenden ausländischen Rechts genügt.
2. Viele Staaten erkennen die in Deutschland verbreiteten Ehegattentestamente (wie zum Beispiel das so genannte Berliner Testament) oder Erbverträge nicht oder nur eingeschränkt an. Darauf muss man Rücksicht nehmen. Häufig empfiehlt sich die Errichtung von Einzeltestamenten - auch durch Eheleute!
3. Damit das Testament nicht nur in Deutschland, sondern auch in dem betreffenden fremden Land anerkannt und beachtet wird, sollte man nicht nur die deutschen Formvorschriften, sondern gerade auch die diejenigen des betreffenden fremden Landes peinlich genau beachten. Aus gutem Grunde empfehlen wir deshalb die umfassendste Formvorschrift, nämlich die der notariellen Beurkundung, gegebenenfalls sogar die Übersetzung in die betreffende Fremdsprache durch einen öffentlich bestellten Übersetzer mit amtlicher Beglaubigung. Besteht Bezug zum anglo - amerikanischen Rechtskreis sollte man wenigstens 2 unabhängige Testamentszeugen hinzuziehen, die das Testament zusätzlich unterschreiben sollen.
4. Nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmefälle empfiehlt sich die Errichtung mehrerer Testamente je nachdem in welchem Staat sich Nachlassgegenstände befinden. Umso mehr besteht Veranlassung, solche nebeneinander existierende Testamente aufeinander abzustimmen, damit es nicht zu Kollisionen kommt.
5. Ändern sich die persönlichen, wirtschaftlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen besteht immer Änderung bedarf! Testamente mit Auslandsbezug haben eine besonders kurze „Verfallzeit“, weil es ja auch in dem fremden Land zu Änderungen kommen kann.
6. Zur Abwicklung von Nachlässen mit Auslandsbezug empfehlen wir die rechtzeitige Erteilung von Vollmachten. Die in Deutschland gebräuchlichen Generalvollmachten, die die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein sollen, werden in manchen Staaten nicht anerkannt. Hier helfen nur Spezialvollmachten weiter. Die Vollmacht, die am besten notariell beurkundet ist, sollte gegebenenfalls mehrsprachig errichtet und die Übersetzung öffentlich beglaubigt sein.
7. Deutsche Erbrechtsanwälte wie wir müssen die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung verfolgen. Dagegen ist die Beobachtung der Gesetzgebung und Rechtsprechung in den vielen fremden Ländern, in denen Deutsche Vermögen haben, ein Ding der Unmöglichkeit. Deshalb empfehlen wir - zumindest bei größeren Vermögenswerten oder bei besonders exotischen Ländern - die Abstimmung mit einem unabhängigen Rechts - und Steuerberater in dem betreffenden Land.
Ihr Team für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Nachfolgeplanung:
- Rechtsanwalt Reginald Rudolph
- Rechtsanwältin Christina J. Reichel
- Rechtsanwalt Dr. Harald Ramminger
- Rechtsanwalt Klaas Keerl
Weitere Hinweise zum Erbrecht in 27 europäischen Ländern finden Sie herausgegeben vom Europäischen Notar-Netzwerk unter dem Titel
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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