Beratung in Deutsch-Belgischen Erbfällen

Das Belgische Erbrecht hält aus deutscher Sicht etliche Überraschungen bereit. Wir möchten nur einige herausgreifen:

 

So sind zum Beispiel gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten unzulässig und unwirksam.

 

Für Grundstücke gilt nach belgischem Erbrecht stets das Recht des Belegenheitsortes. Im übrigen bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers (also nicht nach der Staatsangehörigkeit).

 

Eine weitere Besonderheit besteht hinsichtlich der Pflichtteilsrechte (in Belgien Noterbrechte genannt). Diese sind um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Ehegatte und Abkömmlinge können bis zu 2/3 des Nachlasses beanpruchen, d.h. der Erblasser kann nur über 1/3 frei verfügen. Diese Einschränkungen gelten auch bereits für Schenkungen zu Lebzeiten.

 

Weitere Besonderheiten bestehen hinsichtlich des Erbschaftsteuerrechts, was die Schenkungen zu Lebzeiten angeht.

 

Wir betreuen derzeit wieder einen komplexen Deutsch-Belgischen Erbfall in Zusammenarbeit mit einem belgischen Rechtsanwalt sowie einem belgischen Notar.

 

Ihre Ansprechpartner in Deutsch-Belgischen Erbfällen:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de