Beratung im Deutsch-Italienischen Erbrecht

Auch das italienische Erbrecht weist im Verhältnis zum Deutschen eine Reihe von Besonderheiten auf. Die wichtigsten sind:

 

Nach den meisten Rechtsordnungen findet der Übergang des Vermögens auf die Erben automatisch statt. Dies ist im italienischen Recht anders: Der Übergang erfolgt erst, nachdem vom Erben eine Annahmeerklärung abgegeben wurde.

 

Zuständig für die Eröffnung eines Testaments sind nicht die Gerichte, sondern die Notare.

 

Ein gemeinschaftliches Testament ist unzulässig. Auch Erbverträge werden grundästzlich - von Ausnahmen abgesehen - nicht anerkannt.

 

Die Pflichtteilsrechte sind stärker ausgeprägt als in Deutschland. Ein hinterbliebenes Kind hat ein Pflichtteilsanspruch von 1/2, zwei oder mehr Kinder können ein Pflichtteil von 2/3 beanspruchen. Hinterbleiben Ehegatte und zwei Kinder, dann steht allen zusammen 3/4 des Nachlasses zu. Zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen sind hinzuzurechnen.

 

Ihre Ansprechpartner:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de