ERBRECHT UND NACHFOLGE / Nachfolgeplanung
von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main
Für die Nachfolgeplanung ist selten zu früh, aber oft zu spät. Wer durch plötzliche Krankheit, Unfall oder veränderte Lebensumstände z. B. nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Betrieb weiter zu führen, gerät leicht in eine akute Notlage. Insbesondere in inhabergeführten Familienbetrieben ist rechtzeitige Nachfolgeplanung unabdingbar.
1. Ratschlag: Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihr Vermögen !
a) Woraus besteht Ihr Privatvermögen?
Die Immobilie, das Familienheim, ist häufig das wertvollste Gut einer Familie und damit wichtigster Teil des Erbes. Denken Sie aber daran, dass man nur den Teil einer Immobilie verschenken oder vererben kann, der einem laut Grundbucheintragung wirklich gehört!
b) Sie haben Betriebsvermögen?
Wer Gesellschafter einer Personengesellschaft wie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ist, wird häufig feststellen, daß er seine
Beteiligung nicht nach Belieben verschenken oder vererben kann. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) ist maßgebend dafür, wer an seiner Stelle in das Unternehmen als Nachfolger eintreten darf. Deshalb:
Bei Gewerbetreibenden (Unternehmern) müssen Gesellschaftsvertrag, Testament und - im Falle vorweggenommener Erbfolge - Schenkungsurkunde immer aufeinander abgestimmt sein.
c) Sie haben Vermögen im Ausland?
Für ausländisches Vermögen gilt häufig ausländisches Erbrecht. Denken Sie auch daran, daß viele Länder (z.B. Italien) die in Deutschland üblichen Ehegatten-Testamente und Erbverträge nicht
anerkennen!
2. Ratschlag: Nutzen Sie die Gestaltungsfreiheiten
Bei der Testamentserrichtung sollte der Erblasser die ihm zur Verfügung stehende Gestaltungsfreiheit - auch Testierfreiheit genannt - nutzen. Andererseits muß er gesetzliche
Einschränkungen dieser Gestaltungsfreiheit durch Pflichtteilsrechte, erbvertragliche Bindungen oder durch ein unwiderruflich gewordenes Ehegatten-Testament beachten.
a) Bestimmen Sie Ihre Erben mit größtmöglicher Sorgfalt!
Jedes gelungene Testament enthält eine genaue Erbeinsetzung. Ernennen Sie eine einzige Person zu Ihrem Alleinerben, tritt diese vollständig in Ihre Fußstapfen. Mehrere Erben, deren Erbanteile im Testament zu bestimmen sind, bilden eine Erbengemeinschaft. Jeder von ihnen darf bei der Verwaltung des Vermögens mitreden. Das schafft Probleme, die man bedenken muss.
b) Wann kommt ein Vermächtnis in Frage?
Will man jemanden etwas zuwenden, der nicht Erbe werden soll, wählt man den Weg der letztwilligen Einzelzuwendung (Vermächtnis). Der durch Vermächtnis Begünstigte kann dann frei über diesen
Vermögensgegenstand bestimmen, braucht sich nicht mit den anderen Erben auseinandersetzen.
c) Oft ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sinnvoll!
Soll z.B. der überlebende Ehegatte nur bis zu einer Wiederheirat Erbe bleiben, kann man für diesen Fall die Kinder als Nacherben einsetzen. Dann darf der überlebende Ehegatte als Vorerbe den
Nachlaß nur eingeschränkt verwalten. In aller Regel kann er ihn dann weder versilbern noch verschenken.
d) Machen Sie von der Möglichkeit Gebrauch, die Erbauseinandersetzung durch Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis zu beeinflussen!
Wenn Sie wünschen, daß beispielsweise die Tochter das Familienheim, der Sohn das unbebaute Grundstück unter Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil erhalten sollen, sollten Sie diese Teilungsanordnungen auch so im Testament verfügen, anderenfalls es zur Versteigerung dieser Sachen kommen kann! Wünschen Sie, daß Sohn oder Tochter diese Vermögensgegenstände ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also zusätzlich, erhalten sollen, sollten Sie diese sogenannten Vorausvermächtnisse auch als solche kennzeichnen!
3. Ratschlag: Denken Sie an die Pflichtteilsrechte!
Werden Abkömmlinge und/oder der Ehegatte enterbt, können (nicht: müssen) diese einen Pflichtteil in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils in bar geltend machen. Dies muss bei Errichtung des
Testaments bedacht werden.
4. Ratschlag: Ehegatten sollten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemein-schaft beibehalten und diesen durch Ehevertrag ihren besonderen Bedürfnissen anpassen!
Sollten Sie im Güterstand der Gütertrennung leben, ist es regelmäßig vorteilhafter, durch notariell beurkundeten Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft
rückwirkend wieder einzuführen, auch wenn seit 1993 der Wechsel zur Zugewinngemeinschaft erbschaftssteuerlich nur noch mit Wirkung für die Zukunft möglich ist. Eheleute, die gut beraten sind, leben
in aller Regel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben diesen aber durch notariell beurkundeten Ehevertrag ihren besonderen Bedürfnissen, insbesondere für den Fall einer
Ehescheidung, angepasst. Gleichzeitig mit dem Ehevertrag kann man ein Ehegatten-Testament in der Form des Erbvertrages beurkunden lassen (Kostenvorteile!).
5. Ratschlag: Das so beliebte Berliner Testament erweist sich oft als sehr nachteilig!
Das Berliner Testament (Eltern setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, gemeinsame Kinder beerben nur den Längstlebenden) bindet den überlebenden Ehegatten zeitlebens an seine mit dem
vorverstorbenen Ehegatten getroffenen letztwilligen Verfügungen! Häufig wird die Bindung des überlebenden Ehegatten gewünscht, ebenso häufig erweist sie sich als unüberbrückbares Hindernis, welches
es dem überlebenden Ehegatten unmöglich macht, seinen letzten Willen neuen Entwicklungen und neuen Erkenntnissen anzupassen. Wer als überlebender Ehegatte beispielsweise erleben muß, dass eines
der letztwillig zu Schlusserben eingesetzten Kinder völlig aus der Art schlägt, während ein anderes Kind sich besonders verdient gemacht hat (z.B. durch aufopfernde Pflege), wird häufig
den Wunsch haben, die Schlusserbeneinsetzung, die er gemeinsam mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffen hat, entsprechend zu ändern - kann es aber aus Rechtsgründen nicht mehr. Daraus folgt: Wenn
schon ein Berliner Testament gewählt wird, dann sollte es mit bestimmten, sorgfältig formulierten Öffnungsklauseln versehen sein, die es dem überlebenden Ehegatten ermöglichen, seinen letzten Willen
den neuen Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen.
Beim Berliner Testament gehen die gemeinsamen Kinder beim ersten Erbfall (Tod des ersten Elternteils) völlig leer aus. Das kann nicht nur zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüche durch die Kinder
führen, sondern hat auch handfeste Nachteile in der Erbschaftssteuer:
Der jedem Kind zustehende Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € (früher: 205.000 €) geht beim ersten Erbfall (Tod des ersten Elternteils) unwiederbringlich verloren. Es kommt aber
noch schlimmer: Da der Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils erst nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Elternteils auf die Kinder übergeht, bedeutet dies, dass der Nachlass des zuerst
verstorbenen Elternteils zwei mal hintereinander der Erbschaftssteuer unterworfen wird, einmal beim überlebenden Elternteil, zum zweiten Mal bei den Kindern.
6. Ratschlag: Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz kennt 3 Steuerklassen und unterschiedliche Freibeträge - nutzen Sie die sich dadurch bietenden
Gestaltungsmöglichkeiten!
Unter Umständen kann es sinnvoll sein, bei der Nachfolgeplanung eine Generation zu überspringen und die übersprungene Generation anderweitig (zB mit einem Nießbrauch) zu bedenken. Gerade bei größeren Vemögen lassen sich hier erhebliche Steuerersparnisse erzielen.
Alle 10 Jahre kann der in Aussicht genommene Nachfolger Schenkungen oder eine Erbschaft in Höhe seines persönlichen Freibetrages erhalten, gleichgültig ob er die Zuwendungen nach und nach oder auf einmal erhält. Auf den ersten Blick erkennt man, dass sich hier große Möglichkeiten der Steuerersparnis auftun, die man nutzen soll.
7. Ratschlag: Die vorweggenomme Erbfolge durch Schenkung zu Lebzeiten ist fast immer steuerlich vorteilhaft!
Wer Vermögen rechtzeitig auf die nächste Generation überträgt, kann die im Erbschaftssteuergesetz vorgesehenen 10-Jahres-Fristen optimal ausschöpfen. Besorgnisse des Erblassers bzw.
Schenkers lassen sich durch Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchsrechts und durch Vereinbarung von Rückforderungsrechten für den Fall des Eintritts schwerwiegender Ereignisse wirkungsvoll
entkräften! Ein unter Beachtung des Nießbrauchserlasses des Bundesfinanzministers formulierter Nießbrauchsvorbehalt sichert dem Schenker nicht nur die lebenslängliche unentgeltliche
Nutzung, sondern zusätzlich - trotz Verlustes des Eigentums - den Werbungskostenabzug und die Abschreibung für Abnutzung (AfA), wenn und soweit die steuerlichen Voraussetzungen dafür bislang
vorlagen.
8. Ratschlag: Gewerbetreibende (Unternehmer) sollten wissen: Die vorweggenommene Erbfolge läßt sich beim Betriebsvermögen besonders vorteilhaft gestalten!
Die vorweggenommene Erbfolge bietet bei richtiger Gestaltung weiterhin die Möglichkeit der Vereinbarung einer sogenannten "dauernden Last". Wird anlässlich der Übergabe eines Unternehmens eine Leibrente vereinbart, dann kann dies in der Form geschehen, dass der Übernehmer die Leibrente voll steuerlich absetzen kann, wenn der Abgeber die Rente voll versteuert. Hierdurch können gewaltige Progressionsvorteile erzielt werden.
9. Ratschlag: Gestalten Sie Ihre Nachfolge so gründlich und so eindeutig, dass Streit unter Ihren Erben vermieden wird! Ernennen Sie ggf. eine Person Ihres
Vertrauens zum Testamentsvollstrecker!
Wenn viele Personen erben oder Vermächtnisse erhalten, sollten Sie die Verteilung des Nachlasses auf die Erben und Vermächtnisnehmer einem Testamentsvollstrecker
überlassen.
Als Testamentsvollstrecker kommen alle Personen mit entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung in Betracht. Auch Erben (Ehegatten, Kinder usw.) können
vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Bei komplizierten Vollstreckungen, insbesondere wenn zu befürchten ist, daß die Erben unterschiedliche
Vorstellungen über Art und Weise der Erbauseinandersetzung haben, sollte man einen Fachmann außerhalb des Kreises der Erben und der Familie zum Testamentsvollstrecker ernennen. Die Deutsche
Gesellschaft für Erbrecht und Vermögensnachfolge führt ein Verzeichnis geprüfter Testamentsvollstrecker.
10. Ratschlag: Betreiben Sie eine verantwortungsbewußte Nachfolgeplanung und errichten Sie Ihr persönliches Testament, jedoch nicht ohne vorherige Beratung durch einen
Erbrechtsanwalt!
Nach dem BGB genügt bereits ein eigenhändiges, d.h. vom Erblasser selbst geschriebenes handschriftliches Testament. Es muss Ihre Unterschrift tragen und sollte mit Datum und Ortsangabe
versehen sein. Die Erfahrung zeigt jedoch: Mit solchen Testamenten macht man seinen Erben selten eine Freude. Ganz abgesehen davon, dass ein einziger Formfehler das ganze eigenhändige
Testament ungültig machen kann, sind die sogenannten Laientestamente oft unklar oder sogar widersprüchlich. Dann sind Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des letzten Willens und
Streit unter den Erben vorprogrammiert. Der Hauptfehler in solchen Laien-Testamenten besteht darin, dass der Erblasser seinen Nachlass unter ihm nahestehenden Personen (meistens die engste Familie)
verteilt, ohne auch nur mit einem Wort zu sagen, wer von diesen Personen sein Erbe und mit welchem Erbanteil (Erbquote) werden soll. Da die vom Erblasser im Testament verteilten
Nachlassgegenstände ganz unterschiedliche Werte haben, weiss man nicht, wer den Erblasser mit welchem Erbteil beerbt hat. Gehört ein Betrieb oder ein Grundstück zum Nachlass, muss meistens ein
kostspieliges Bewertungsgutachten von einem Sachverständigen eingeholt werden.
Mehr als 3/4 aller bei Gericht anhängigen Erbstreitigkeiten beruhen auf solchen eigenhändigen Laien-Testamenten!
Wir beraten Sie bei der Ausfertigung eines auf ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittenen Testaments. In geeigneten Fällen empfehlen wir auch die Beurkundung Ihres Testaments durch einen
Notar.
Ihr Team für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Nachfolgeplanung:
- Rechtsanwalt Reginald Rudolph
- Rechtsanwältin Christina J. Reichel
- Rechtsanwalt Dr. Harald Ramminger
- Rechtsanwalt Klaas Keerl
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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