ERBRECHT UND NACHFOLGE / Berliner Testament
von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main
Als Berliner Testament bezeichnet das BGB ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, in dem diese sich wechselseitig als Erben sowie die Kinder als Erben des Längstversterbenden
berufen.
Eine solche Regelung kann durchaus sinnvoll sein. Bedenken Sie jedoch folgendes:
Das Berliner Testament bindet den überlebenden Ehegatten zeitlebens an seine mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffenen letztwilligen Verfügungen! Häufig wird die Bindung des überlebenden
Ehegatten gewünscht, ebenso häufig erweist sie sich aber als unüberbrückbares Hindernis, welches es dem überlebenden Ehegatten unmöglich macht, seinen letzten Willen neuen Entwicklungen und neuen
Erkenntnissen anzupassen. Wer als überlebender Ehegatte beispielsweise erleben muss, dass eines der letztwillig zu Schlusserben eingesetzten Kinder völlig aus der Art schlägt, während ein anderes
Kind sich besonders verdient gemacht hat (z.B. durch aufopfernde Pflege des überlebenden Ehepartners), wird häufig den Wunsch haben, die Schlusserbeneinsetzung, die er gemeinsam mit dem
vorverstorbenen Ehegatten getroffen hat, entsprechend zu ändern, kann es aber aus Rechtsgründen nicht mehr. Ein Berliner Testament sollte daher entsprechende Öffnungsklauseln beinhalten, die es dem
überlebenden Ehegatten ermöglichen, seinen letzten Willen neuen Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen.
Beim Berliner Testament gehen die gemeinsamen Kinder beim ersten Erbfall (Tod des ersten Elternteils) völlig leer aus. Das kann nicht nur zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüche durch die Kinder
führen, sondern hat auch handfeste Nachteile bei der Erbschaftssteuer: Der jedem Kind zustehende Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 EUR (bisher: 250.000 EUR) geht beim ersten Erbfall (Tod
des ersten Elternteils) unwiederbringlich verloren. Es kommt aber noch schlimmer: Da der Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils erst nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Elternteils auf die
Kinder übergeht, bedeutet dies, dass der Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils zwei mal hintereinander der Erbschaftssteuer unterworfen wird: Einmal beim überlebenden Elternteil, zum zweiten
Mal bei den Kindern.
Sind minderjährige Erben beteiligt, dann besteht zudem die Gefahr, dass es in Folge einer notwendigen Betreuung zu einer regelrechten Blockade des Nachlassvermögens kommt, wenn keine
entsprechende Vorsorge getroffen wird.
Ihr Team für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Nachfolgeplanung:
- Rechtsanwalt Reginald Rudolph
- Rechtsanwältin Christina J. Reichel
- Rechtsanwalt Dr. Harald Ramminger
- Rechtsanwalt Klaas Keerl
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