Beratung im Erbrecht

von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main

Nachfolgeplanung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Erbfolge in der Landwirtschaft richtet sich nach einem komplizierten Sondererbrecht. Dabei kommt es darauf an, wo der Bauernhof liegt. 

  1. In Hessen  gibt es eine landesrechtliche Sonderregelung zum Anerbenrecht, ihre praktische Bedeutung ist allerdings gering. Denn die Hessische Landesgüterordnung von 1947/1970  gilt nur für die ca. 150 bäuerlichen Betriebe, die in der Landesgüterrolle eingetragen sind. Für alle anderen bäuerlichen Betriebe in Hessen (das sind immer noch mehr als 40 000!)  gilt in Erbsachen – ganz normal – das Bundesrecht, also das BGB, aber auch das Grundstücksverkehrsgesetz. Ähnlich ist die Rechtslage in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Bremen und in bestimmten Regierungsbezirken des Bundeslandes Baden-Württemberg. Auch hier gibt es noch landesrechtliche Anerbenrechte, die jedoch nur für die relativ wenigen Betriebe gelten, die noch in den sog. Höferollen registriert sind. Auf bäuerliche Betriebe, die nicht Höfe im Sinne der landesrechtlichen Anerbengesetze sind (und das sind die meisten) sind das Erbrecht des BGB und das Zuweisungsverfahren des Grundstücksverkehrsgesetzes anzuwenden.
  2. In Bayern, im Saarland, in Berlin und in den neuen Bundesländern (ehemalige DDR) gibt es überhaupt keine landesrechtlichen Anerbengesetze mehr. Auf alle Bauernhöfe in diesen Bundesländern ist das Erbrecht des BGB und das Grundstücksverkehrsgesetz anzuwenden.
  3. Die Erbfolge nach der Höfeordnung  von 1976 gilt nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg und auch nur dann, wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist oder es sich um einen bäuerlichen Betrieb im Sinne des § 1 der  Höfeordnung handelt (Wirtschaftswert  mindestens  ca. 10 000 Euro sowie Existenz einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle).


Richtet sich die Erbfolge nach der Höfeordnung, ist die Testier- und Übergabefreiheit des Erblassers eingeschränkt. Dieser kann den Hof immer nur einem Erben oder Übernehmer oder Eheleuten vererben oder übergeben. Auch muss der Hoferbe oder Übernehmer  „wirtschaftsfähig“ im Sinne der Höfeordnung sein.  Diese gesetzliche Regelung kann weder durch eine letztwillige Verfügung noch durch eine Übergabevertrag, wohl aber durch eine Hofaufhebungserklärung umgangen werden. Erst der Verlust der Hofeigenschaft durch Hofaufhebungserklärung  führt zum Ausschluss der Sondererbfolge nach der Höfeordnung. 

Die Miterben, die nicht Hoferben werden können, haben gegen den Hoferben einen Abfindungsanspruch. Bemessungsgrundlage ist der sog. Hofwert = das 1,5-fache des zuletzt festgesetzten steuerlichen Einheitswertes. Dieser Wert liegt so deutlich unter dem Verkehrswert, dass wir  die gesetzliche Abfindungsregelung für verfassungsrechtlich  außerordentlich zweifelhaft halten. Gerade bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann es durchaus vorkommen, dass der Verkehrswert ein Vielfaches des sog. Hofwertes  ist. Ergebnis: Die weichenden Miterben werden mit einem Bagatellbetrag abgefunden! Das kann nach unserer Überzeugung nicht rechtens sein!  

 

 

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