Beratung im Erbrecht
von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main
Nachfolgeplanung
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die Erbfolge in der Landwirtschaft richtet sich nach einem komplizierten Sondererbrecht. Dabei kommt es darauf an, wo der Bauernhof liegt.
- In Hessen gibt es eine landesrechtliche Sonderregelung zum Anerbenrecht, ihre praktische Bedeutung ist allerdings gering. Denn die Hessische Landesgüterordnung von 1947/1970 gilt nur für die ca. 150 bäuerlichen Betriebe, die in der Landesgüterrolle eingetragen sind. Für alle anderen bäuerlichen Betriebe in Hessen (das sind immer noch mehr als 40 000!) gilt in Erbsachen – ganz normal – das Bundesrecht, also das BGB, aber auch das Grundstücksverkehrsgesetz. Ähnlich ist die Rechtslage in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Bremen und in bestimmten Regierungsbezirken des Bundeslandes Baden-Württemberg. Auch hier gibt es noch landesrechtliche Anerbenrechte, die jedoch nur für die relativ wenigen Betriebe gelten, die noch in den sog. Höferollen registriert sind. Auf bäuerliche Betriebe, die nicht Höfe im Sinne der landesrechtlichen Anerbengesetze sind (und das sind die meisten) sind das Erbrecht des BGB und das Zuweisungsverfahren des Grundstücksverkehrsgesetzes anzuwenden.
- In Bayern, im Saarland, in Berlin und in den neuen Bundesländern (ehemalige DDR) gibt es überhaupt keine landesrechtlichen Anerbengesetze mehr. Auf alle Bauernhöfe in diesen Bundesländern ist das Erbrecht des BGB und das Grundstücksverkehrsgesetz anzuwenden.
- Die Erbfolge nach der Höfeordnung von 1976 gilt nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg und auch nur dann, wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist oder es sich um einen bäuerlichen Betrieb im Sinne des § 1 der Höfeordnung handelt (Wirtschaftswert mindestens ca. 10 000 Euro sowie Existenz einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle).
Richtet sich die Erbfolge nach der Höfeordnung, ist die Testier- und Übergabefreiheit des Erblassers eingeschränkt. Dieser kann den Hof immer nur einem Erben oder Übernehmer oder Eheleuten
vererben oder übergeben. Auch muss der Hoferbe oder Übernehmer „wirtschaftsfähig“ im Sinne der Höfeordnung sein. Diese gesetzliche Regelung kann weder durch eine letztwillige Verfügung
noch durch eine Übergabevertrag, wohl aber durch eine Hofaufhebungserklärung umgangen werden. Erst der Verlust der Hofeigenschaft durch Hofaufhebungserklärung führt zum Ausschluss der
Sondererbfolge nach der Höfeordnung.
Die Miterben, die nicht Hoferben werden können, haben gegen den Hoferben einen Abfindungsanspruch. Bemessungsgrundlage ist der sog. Hofwert = das 1,5-fache des zuletzt festgesetzten steuerlichen
Einheitswertes. Dieser Wert liegt so deutlich unter dem Verkehrswert, dass wir die gesetzliche Abfindungsregelung für verfassungsrechtlich außerordentlich zweifelhaft halten. Gerade bei
forstwirtschaftlichen Betrieben kann es durchaus vorkommen, dass der Verkehrswert ein Vielfaches des sog. Hofwertes ist. Ergebnis: Die weichenden Miterben werden mit einem Bagatellbetrag
abgefunden! Das kann nach unserer Überzeugung nicht rechtens sein!
Ihr Team für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Nachfolgeplanung:
- Rechtsanwalt Reginald Rudolph
- Rechtsanwältin Christina J. Reichel
- Rechtsanwalt Dr. Harald Ramminger
- Rechtsanwalt Klaas Keerl
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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