Beratung im Erbrecht
von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main
Ratschläge zur Nachfolgeplanung
Tod des Unternehmers
Der Tod des Unternehmers – was wird aus seiner Firma, was aus seiner Beteiligung?
Immer wieder kommt es vor, dass ein Unternehmer "plötzlich und unerwartet" (so steht es dann in der Zeitung!) aus dem Leben gerissen wird. Nur zu oft ist gar nichts geregelt, d.h. es gibt kein Testament und auch im Gesellschaftsvertrag steht nichts. Diese "ungeregelte" Unternehmensnachfolge ist der Horror jedes Erbrechtlers, weiß er doch, welche Probleme die Erben des Unternehmers dann bekommen können. Dabei kommt es immer darauf an, in welcher Rechtsform der Unternehmer seinen Betrieb geführt hat:
War der Gewerbetreibende Inhaber eines Einzelunternehmens, geht dieses ohne weiteres auf seine gesetzlichen Erben über. Dabei spielt überhaupt keine Rolle, ob die Erben das überhaupt wollen oder können. Mehrere Erben führen den Betrieb in ungeteilter Erbengemeinschaft fort, und zwar unter der alten Firmenbezeichnung mit oder ohne Nachfolgezusatz. Die Führung des Geschäfts steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 BGB), was erfahrungsgemäß Streitigkeiten auslösen kann. Besonders gefährlich ist die persönliche und unbegrenzte Haftung der Erben für bereits entstandene Verbindlichkeiten. Nur für minderjährige Erben hat der Gesetzgeber in § 1629 a BGB eine Sonderregelung vorgesehen. Will ein Erbe die unbeschränkte Haftung für frühere Geschäftsverbindlichkeiten einschränken, bleibt ihm nichts anderes übrig, als innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Kenntnis vom Erbfall das Geschäft aufzugeben (§ 27 Abs. 2 HGB). Diese Betriebsaufgabe schafft neue, auch steuerliche Probleme!
Komplizierter ist die Rechtslage, wenn der Verstorbene Gesellschafter einer so genannten Personengesellschaft, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft war:
Eine solche gesellschaftsrechtliche Beteiligung kann man nur „erben“, wenn das durch eine so genannte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Ist das wie so häufig der Fall, wird die Beteiligung nicht etwa gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft, sondern geht durch eine so genannte Sondererbfolge unmittelbar und nach Erbquoten geteilt auf die einzelnen Erben über. Um den besonderen Anforderungen des Gesellschaftsrechts Rechnung zu tragen, hat die Rechtsprechung diese im Erbrecht sonst nicht vorkommende Sondererbfolge entwickelt. Noch komplizierter gestaltet sich die Rechtsnachfolge bei einer Personengesellschaft, wenn der Gesellschaftsvertrag eine so genannte qualifizierte Nachfolgeklausel enthält, also nur bestimmte Erben in die Gesellschafterstellung nachrücken dürfen, andere dagegen nicht. Einzelheiten hierzu können nicht Gegenstand dieses kurzen Beitrages sein.
Und was ist, wenn der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft überhaupt keine Regelung enthält? Dann wird die Personengesellschaft mit dem Tode des Gesellschafters aufgelöst und die Erbengemeinschaft nimmt an der Liquidation teil.
Einfacher ist es, wenn der Verstorbene Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) war: Dann wird die KG mit dessen Erben fortgesetzt (§ 177 BGB).
Relativ einfach ist auch die Rechtsnachfolge bei der Kapitalgesellschaft, also vor allem bei einer GmbH: der Geschäftsanteil des verstorbenen Unternehmers an "seiner" GmbH ist gemäß § 15 GmbH-Gesetz immer vererblich. Die Vererblichkeit kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Um als Gesellschafter unerwünschte Erben zum Ausscheiden aus der GmbH zu veranlassen, muss man den Gesellschaftsvertrag entsprechend gestalten, beispielsweise durch die Regelung, dass der durch Erbfolge erworbene Geschäftsanteil an eine bestimmte Person, an die Gesellschaft selbst oder an einen von der Gesellschaft benannten Dritten abgetreten werden muss.
Nach allem werden Sie verstehen, warum wir für eine verantwortungsbewusste, d.h. für eine durch Unternehmertestament und einen darauf abgestimmten Gesellschaftsvertrag geregelte Unternehmensnachfolge sind. Näheres dazu erfahren Sie weiter oben unter dem Stichwort" „Unternehmensnachfolge“.
Ihr Team für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Nachfolgeplanung:
- Rechtsanwalt Reginald Rudolph
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- Rechtsanwalt Dr. Harald Ramminger
- Rechtsanwalt Klaas Keerl
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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