Erbrecht

von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main

Nachfolgeplanung

Unternehmensnachfolge

Es ist das Privileg des Selbstständigen, sich nicht an Ruhestandsregelungen halten zu müssen. Viele Unternehmer, die ihre Firmen selbst gegründet und jahrzehntelang geführt haben, identifizieren sich so stark mit dem Betrieb, dass sie so lange wie möglich das Ruder in der Hand halten wollen.

Hierbei unterschätzt man sich jedoch leicht. Denn schon ab dem 55. Lebensjahr lässt die Leistungskraft nach, und das bleibt auch für den Betrieb nicht immer ohne - nachteilige - Folgen. Nicht selten geriet ein ursprünglich florierender Betrieb mit fortschreitendem Alter des Inhabers in die roten Zahlen und verliert damit rasch auch an Wert. Nicht ohne Grund machen die Basel II Richtlinien der Banken eine geordnete Nachfolgeplanung zur Voraussetzung für eine Kreditvergabe. 

Ziel einer Nachfolgeplanung sollte daher stets die rechtzeitige Übertragung auf eigene Kinder oder einen externen Nachfolger sein. Dies erweist sich oft als rechtliche, steuerliche und vor allem psychologische Herausforderung. Der Unternehmens-Chef, der das Unternehmen vielleicht gegründet hat, will oft keine Kompetenzen aus der Hand geben, und der bzw. die Nachfolger werden nicht jahrelang zuwarten.

Noch nicht einmal 30% der Inhaber kleinerer und mittlerer Unternehmen haben überhaupt ein Testament. Dabei ist eine möglichst frühzeitige und auf die persönlichen Verhältnisse abgestimmte Planung  der Unternehmensnachfolge zur Sicherung der Unternehmensfortführung und zur wirtschaftlichen Absicherung der Familie des Unternehmers unerlässlich. Heute hängt sogar ein gutes Rating bei Kreditverhandlungen mit Banken (Stichwort: Basel II) auch davon ab, ob die Unternehmensnachfolge geregelt ist, so dass  das Unternehmen fortgeführt werden kann, wenn sein Inhaber wegen  Krankheit oder Tod plötzlich ausscheidet. Denn gerade die Banken wissen aus Erfahrung: Eine fehlende oder unzureichend geplante Unternehmensnachfolge gefährdet den Fortbestand des Unternehmens und damit die Bonität der Unternehmerfamilie.

Nach unserer Überzeugung sollte ein Unternehmer in jeder Lebensphase – also auch der noch junge Unternehmer! – ein Testament haben, das seinen persönlichen  und unternehmerischen Vorstellungen entspricht. Ein solches Unternehmertestament ist juristische Maßarbeit. Deshalb können wir  hier nicht ins Einzelne gehen. Aber es gibt  einige allgemein gültige Grundsätze einer gelungenen Unternehmensnachfolge. Diese Grundsätze fassen wir wie folgt zusammen:

 

  1. Die gesetzliche Erbfolge ist zur Verwirklichung der  Unternehmensnachfolge gänzlich ungeeignet. Vielmehr sind dazu nötig ein individuelles Unternehmertestament, welches bei Veränderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Lebensumstände unbedingt zu aktualisieren ist eine umfassende Vorsorgevollmacht zu Gunsten des Unternehmensnachfolgers oder –falls ein solcher noch nicht bestimmt werden kann – einer Vertrauensperson, damit im Falle von Tod oder schwerer Krankheit des Unternehmers gehandelt werden kann.
  2. Unternehmertestament und Gesellschaftsvertrag müssen immer auf einander abgestimmt sein. Bei jeder Veränderung des Gesellschaftsvertrages ist zu prüfen, ob und welche Auswirkungen diese Änderung auf die im Testament geregelte Unternehmensnachfolge hat. Gegebenenfalls ist das Testament anzupassen.
  3. Das Unternehmertestament ist zu ergänzen durch einen notariell zu beurkundenden individuellen Unternehmer-Ehevertrag. Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind in aller Regel ungeeignete Güterstände für einen Unternehmer. Vielmehr sollte man es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft belassen, diesen aber unter Berücksichtigung aller persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände sachgerecht modifizieren. Das ist auch erbschaftssteuerlich vorteilhafter
  4. Ein Unternehmertestament, welches diesen Namen verdient, muss klar bestimmen, wer im Falle des Todes des Unternehmers dessen Nachfolger ist. Erbengemeinschaften sollten nicht Unternehmensnachfolger werden. Ist der ernannte Unternehmensnachfolger noch  zu jung, kann zur Überbrückung ein Testamentsvollstrecker mit der einstweiligen Fortführung des Unternehmens, gegebenenfalls auch mit dessen bestmöglicher Veräußerung, beauftragt werden.
  5. Ist – wie so häufig – von den Kindern eines Unternehmers nur ein Kind zur Fortführung des Geschäfts in der Lage, empfiehlt sich schon zu Lebzeiten der Abschluss notariell zu beurkundender  Pflichtteilverzichtsverträge ( meist gegen angemessene Abfindung ) mit den anderen pflichtteilsberechtigten Kindern.
  6. Wenn machbar sollte das Unternehmen nach und nach, möglichst unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge und Bewertungsabschläge auf den Nachfolger übertragen werden. Durch Vereinbarung einer monatlich zu zahlenden Rente in Gestalt der  beim Unternehmensnachfolger steuerlich zu berücksichtigenden dauernden Last kann der Unternehmer sehr häufig  seine Altersversorgung und diejenige seiner Ehefrau nachhaltig verbessern. Gelingt  die Unternehmensnachfolge schon zu Lebzeiten des Unternehmers dient das Unternehmertestament nur noch der Ergänzung und  Abrundung der geplanten Unternehmensnachfolge.
  7. Das neue Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht macht eine Überprüfung aller Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern darauf erforderlich, ob im Nachfolgefall die sogenannte Schädlichkeitsgrenze für das Verwaltungsvermögen von 50% unterschritten wird. Ist dies nicht gewährleistet, so drohen dem Betriebsnachfolger immense Steuerbelastungen, weil trotz Betriebsnachfolge der sog. Verschonungsabschlag von 85% nicht gewährt wird und der Betrieb somit nicht nur zu 15%, sondern zu 100% der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen wird. Die finanziellen Auswirkungen derartiger ungeahnter Steuerforderungen können so gravierend sein, dass der Erbe in ernste Liquiditätsschwierigkeiten gerät und schlimmstenfalls der Betrieb veräußert oder zerschlagen werden muss, um die Steuern zahlen zu können. Ein guter Berater kann hier helfen: Nötigenfalls müssen Vorkehrungen - z.B. durch Ausgliederung schädlicher Verwaltungsbereiche - getroffen werden. Achtung: Für derartige Gestaltungen ist allerdings ein Zeithorizont 3 Jahren einzuplanen!

 

 

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