Pflichtteilsrecht: Die sog. Beschwerung der Erbschaft eines Pflichtteilsberechtigten durch den Erblasser

von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main

Um den Pflichtteil sozusagen „auf kaltem Wege“ auszuhöhlen, ist schon mancher Erblasser auf den Gedanken gekommen, den Pflichtteilsberechtigten zwar testamentarisch zum Erben einzusetzen, ihn aber mit Vermächtnissen, Auflagen und ähnlich belastenden  Anordnungen so zu beschränken und zu beschweren, dass dem Pflichtteilsberechtigtem, obwohl er „Erbe“ ist, unter dem Strich letztlich nichts oder weniger als sein rechnerischer Pflichtteil verbleibt. Stellen Sie sich nur einen Erblasser vor,  der zwei Kinder hat und testamentarisch bestimmt, dass ein Kind ihn zu 3/4, das andere aber nur zu 1/4 beerben soll. Das letztgenannte Kind erhielte mithin einen Erbteil, der nicht höher ist als sein Pflichtteil. Das ist zulässig. Dagegen erhielte das letztgenannte Kind weniger als seinen Pflichtteil, wenn der Erblasser zusätzlich anordnet, dass das ohnehin benachteiligte Kind noch einen größeren Geldbetrag an eine gemeinnützige Institution  oder auf Kosten seines nur 1/4 betragenden Erbanteils eine lebenslängliche Rente an einen Dritten zahlen soll.  Das ist unzulässig, weil ja der Pflichtteil niemals unterschritten werden darf.

 

Das Erbrechtsreformgesetz regelt diesen Konflikt ab 1. 1. 2010  in § 2306 Abs. 1 BGB neuer Fassung wie folgt:

 

„Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.“

 

Die Ausschlagungsfrist beträgt wie immer 6 Wochen seit der Kenntniserlangung.

 

Diese relativ einfache  Neuregelung ist ein begrüßenswerter Fortschritt gegenüber der  alten Regelung, wonach der Pflichtteilsberechtigte zunächst einmal die Größe seines Erbteils ermitteln musste, um sich anschließend zu entscheiden, ob er besser die Erbschaft ausschlägt, um den Pflichtteil verlangen zu können, oder ob er die Erbschaft annimmt, dann aber alle Beschränkungen und Belastungen befolgen muss. War der hinterlassene Erbteil größer als der Pflichtteil und schlug der Erbe in Verkennung der Wertverhältnisse nicht aus, musste er früher die   Beschränkungen und Belastungen auch dann tragen, wenn sie seinen Erbteil noch unter dem Pflichtteil mindern. War dagegen der Erbteil kleiner als der Pflichtteil oder genauso groß galten die Beschränkungen und Beschwerungen als nicht angeordnet.

 

Trotz der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB ist gerade diese Gesetzesbestimmung (sie galt einmal als die schwierigste überhaupt!) immer noch nicht leicht zu handhaben. Denn auch jetzt steht dem  belasteten pflichtteilsberechtigtem Erben - gleichgültig ob das ihm Hinterlassene kleiner, größer oder gleich groß wie sein Pflichtteil ist - ein Wahlrecht zu:

 

Er kann die Erbschaft mit allen Beschränkungen und Belastungen annehmen. Dann muss er die Beschränkungen und Belastungen auch befolgen. Die Unterschreitung seines Pflichtteils hat er dann hinzunehmen - oder - er schlägt aus und verlangt seinen Pflichtteil.

 

Ist der Erbteil kleiner als die Pflichtteilsquote, kann der Erbe gemäß § 2305 BGB den Zusatzpflichtteil geltend machen.

 

Nur der gut beratene Erbe wird die richtige Entscheidung treffen!

 

 

Ihr Team für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Nachfolgeplanung:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de