Pflichtteilsrecht: Pflichtteilsvermeidung und -entziehung

von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main

Die beste Möglichkeit der Pflichtteilsvermeidung besteht immer noch in dem beurkundungspflichtigen Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen dem künftigem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten. Ein solcher Pflichtteilsverzicht kostet den Erblasser in aller Regel Geld! Nur erweist sich diese Geldzahlung häufig als gelungene Investition in den Familienfrieden, erspart man doch den Erben den späteren Streit über den Wert des Nachlasses und die Höhe des Pflichtteils. Deshalb spielt der Pflichtteilsverzicht eine besondere Rolle bei der Gestaltung einer verantwortungsbewußten, d. h. Streit vermeidenden Unternehmensnachfolge.

 

Man kann den Pflichtteilsverzicht aber auch auf ein zum Nachlass gehöriges Wirtschaftsgut wie z. B. eine Immobilie oder ein Unternehmen beschränken. Solche sog. gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichte kommen in der Rechtspraxis häufig vor.

 

Zumindest beeinflussen kann man den Pflichtteil u. a. durch die Wahl des ehelichen Güterstandes, durch Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil bei jeder Zuwendung (§ 2315 BGB) und nicht zuletzt durch geschickte Gestaltung seiner letztwilligen Verfügung. Hier ist der Rat des Fachmannes gefragt!

 

Dagegen ist eine Pflichtteilsentziehung auch nach der Neufassung der Entziehungsgründe immer noch nur ausnahmsweise möglich. Daran lässt der § 2333 BGB in seiner ab 1. 1. 2010 geltenden  reformierten Fassung keinen Zweifel. Zwar wurden die Entziehungsgründe vereinheitlicht, d. h. es kommt nicht mehr wie im alten Recht darauf an, ob man Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling ist. Auch werden jetzt alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind nahe stehen. Aber die Voraussetzungen einer erfolgreichen Entziehung des Pflichtteils sind unverändert hoch. Da jede Pflichtteilsentziehung der notariellen Beurkundung bedarf, wird es wie bisher der Notar sein, der den Erblasser berät. Aber Sie können sich deswegen auch an uns wenden.

 

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