Pflichtteilsrecht: Pflichtteil
von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main
Jedermann kann über seinen Nachlass von Todes wegen völlig frei verfügen, beispielsweise seinen Ehegatten und/oder seine Kinder enterben, um statt dessen einen Dritten zum Erben einzusetzen. Dann aber muss dieser Dritte den enterbten nahen Angehörigen den Pflichtteil auszahlen. Das ist Pflicht! Aber diese Pflicht besteht nur, wenn der Pflichtteil auch geltend gemacht wird. Außerdem verjährt der Pflichtteilsanspruch schon in drei Jahren. Diese sog. regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß §§ 197, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und seit Kenntnis von der Enterbung und der Person des Pflichtteilsschuldners. Auch diese Verjährungsregelung ist neu! Dagegen bestimmen sich Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist noch nach altem, bis zum 31. 12. 2009 geltenden Recht, wenn bei Anwendung dieses alten Rechts die Verjährung bereits früher eingetreten ist.
Das Pflichtteilsrecht steht nur dem Ehegatten, dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und den Abkömmlingen des Erblassers zu. Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister und entferntere Verwandte sind grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt.
Da der enterbte Pflichtteilsberechtigte eben kein Erbe ist, nimmt er an der Erbteilung nicht teil. Dafür nimmt steht ihm gegen den Erben der Pflichtteilsanspruch zu. Der Plichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: setzt der verwitwete Erblasser, der zwei Söhne hat, seinen älteren Sohn zum Alleinerben ein und enterbt so den jüngeren, so hat dieser gegen seinen älteren Bruder, den Alleinerben, einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils von 1/2, also in Höhe von einem Viertel des Wertes des väterlichen Nachlasses. Das bedeutet, dass der Wert des Nachlasses auf den Zeitpunkt des Erbfalls erfasst und bewertet werden muss. Deshalb gewährt das Gesetz in § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigtem einen umfassenden Anspruch auf Auskunftserteilung und Wertermittlung gegen den oder die Erben.
In der Rechtspraxis erfüllt der Erbe diesen Anspruch durch Vorlage eines Verzeichnisses, geordnet nach Aktiva und Passiva sowie durch die Einholung von Wertgutachten, wenn - wie so oft - Immobilien, Unternehmensanteile, Antiquitäten usw. zum Nachlass gehören. Ist dieses unsorgfältig, muss der Erbe auf Verlangen die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt versichern. Die Kosten trägt der Nachlass.
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