Pflichtteilsrecht: Pflichtteilsergänzung

von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main

Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Dritte schmälern seinen Nachlass und mindern dadurch den Pflichtteil des Enterbten. Um diesen davor zu schützen, gewährt das Recht dem Enterbten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Danach wird eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall noch mit 9/10, im zweiten Jahr nur noch mit 8/10 usw. und erst nach 10 Jahren vor dem Erbfall überhaupt nicht mehr zur Ergänzung des Pflichtteils herangezogen (§ 2325 Abs. 3 BGB neue Fassung). Nach der bis zum 31. 12. 09 geltenden Regelung (§ 2325 Abs. 3 BGB alte Fassung) wurde jede Schenkung innerhalb der 10 - Jahresfrist mit ihrem vollen Wert zur Ergänzung des Pflichtteils herangezogen.

 

Die neue Regelung mit ihrer Jahr für Jahr erfolgenden Abschmelzung des Schenkungswertes ist - so jedenfalls die Vorstellung der Reformgesetzgebung - ein Gerechtigkeitsgewinn gegenüber der früheren starren Regelung, die dem Prinzip des „alles oder nichts“ entsprach.

 

Beschenkt der Erblasser seinen Ehegatten oder einen gleich geschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner oder behält er sich den Nießbrauch am verschenkten Wirtschaftsgut vor, wird die 10 - Jahresfrist in aller Regel überhaupt nicht in Lauf gesetzt.

 

Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruches ist grundsätzlich der Erbe, und zwar - das wird oft als überraschend empfunden - auch dann, wenn nicht der Erbe, sondern ein Dritter beschenkt worden ist! Nur wenn der Erbe (z. B. wegen Wertlosigkeit des Nachlasses) zur Pflichtteilsergänzung überhaupt nicht in der Lage ist, steht dem Enterbten hilfsweise ein Bereicherungsanspruch gegen den beschenkten Dritten zu (§ 2329 BGB). Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren seit dem Erbfall (§ 2332 BGB). Hier ist die Rechtslage noch wie vor dem 31. 12. 2009.

 

Im Übrigen ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch dem Pflichtteilsanspruch nachgebildet, was die Auskunfts- und Wertermittlungspflichten des Erben angeht.

 

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