Erbschaftsteuerrecht

Auslandsvermögen

Bei Auslandsvermögen kann es zu einigen unangenehmen Überraschungen kommen.

Zwar wird ein deutscher Erblasser nach deutschem Erbrecht beerbt, jedoch gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt für sein ausländisches Vermögen, beispielsweise richtet sich die Vererblichkeit des spanischen Ferienhauses nicht nach deutschem, sondern nach spanischem Erbrecht. Auch unterliegt der Erwerb der spanischen Erbschaftssteuer, und diese zählt zu einer der höchsten weltweit. Bereits bei einem Erwerb im Wert von 250 TEUR zahlt z.B. die Ehefrau für die schuldenfreie Haushälfte etwa 40 TEUR an den spanischen Fiskus. Bei ungünstigen Verwandtschaftsverhältnissen können die Steuern weit über 50% betragen! Deshalb ist in solchen Fällen stets dringender Handlungsbedarf!

Bedenken Sie auch, dass das spanische, italienische und französische Erbrecht die üblichen deutschen Ehegattentestamente wie z. B. das so genannte Berliner Testament entweder als formunwirksam betrachten oder ganz anders auslegen als deutsche Gerichte.

Berüchtigt ist auch das angelsächsische System der Capital Gains Tax. In Kanada z.B. wird mit dem Tod des Erblassers eine Vermögenszuwachsbesteuerung erhoben. Während im obigen Beispiel die spanische Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet wird, kommt es bei Vermögen im angelsächsischen Raum zu einer echten Doppelbesteuerung. Die Capital Gains Tax stellt systematisch gesehen nämlich keine ausländische Erbschaftssteuer dar, weil sie nicht an den Wert, sondern nur an die Wertsteigerung anknüpft. Sie ist daher auch nicht auf die deutsche Erbschaftssteuer anrechenbar.

Deutschland hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen abgeschlossen. Erbschaftssteuerabkommen gibt es jedoch nur wenige: Mit Dänemark, Griechenland, Österreich, Schweden, Schweiz, USA. Bei allen anderen Ländern kommt es über die Anrechnungsbestimmung des nationalen Rechts automatisch dazu, dass die höheren Erbschaftssteuern sich durchsetzen.

Nicht immer ist jedoch gewährleistet, dass die im Ausland zu zahlenden Erbschaftssteuern auf die deutschen Steuern angerechnet werden. Bei Inländern, die z. B. in Spanien ein Konto und Wertpapierdepot unterhalten, findet die Anrechnungsvorschrift nach § 21 ErbStG keine Anwendung und es kommt es im Todesfall zu einer echten Doppelbesteuerung nach spanischem und deutschem Recht!

 

Ähnliche Effekte ergeben sich hinsichtlich ausländischer Rechtsvorschriften, die nach inländischem Verständnis nicht als Erbschaftsteuer, sondern als Einkommensteuer anzusehen ist. So z. B. hinsichtlich der im Todesfall anfallenden Capital Gains Tax, wie sie z.B. die Kanadier kennen. Diese kann nach deutschem Verständnis nicht auf deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, da sie den Vermögenszuwachs erstmalig besteuert. Dies kann zu gravierenden Belastungen führen.

 

 

Ihre Ansprechpartner:

 

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de

 





Erbschaftsteuer im internationalen Vergleich
Herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen
Erbschaftsteuer im internationalen Vergl[...]
PDF-Dokument [119.6 KB]