Erbschaftsteuerrecht

Bewertungsvorschriften

Privates Vermögen

 

Die Vererbung selbst genutzten Wohneigentumes an den überlebenden Ehepartner (bzw. eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner) bleibt künftig steuerfrei, wenn dieser die Immobilie 10 Jahre lang für eigene Wohnzwecke nutzt. Gleiches gilt für die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum an Abkömmlinge, sofern diese die Immobilie 10 Jahre lang für eigene Wohnzwecke nutzen, jedoch mit der Einschränkung, dass eine Wohnfläche von 200 qm nicht überschritten werden darf. Achtung, die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Wohneigentum innerhalb der 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet wird, ohne dass zwingende objektive Gründe dies gebieten.

Baudenkmäler werden künftig begünstigt: Die Steuerbefreiung wird von 60% auf 85% erhöht.

Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, erhalten künftig einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 20.000 EUR (bisher: 5.200 EUR).

Der Erbe von vermietetem Wohneigentum / eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. Wohnungseigentumes kann künftig zinslose Steuerstundung beantragen, wenn er anderenfalls die Immobilie veräußern müsste, um die Erbschaftsteuer zu entrichten. Entsprechendes gilt bei Schenkung, jedoch muss hier die Steuer verzinst werden. 

 

Unternehmerisches Vermögen

 

Die zwischenzeitlich veröffentlichten Entwürfe zur Bewertung von Betriebsvermögen laufen darauf hinaus, etwa den 11-fachen Jahresertrag nach Steuern für die Bewertung zu Grunde zu legen. Wie auch der Deutsche Industrie- und Handelstag zu Recht bemerkt hat, erscheint eine derartige Bewertung jedoch völlig überhöht, bedenkt man, dass sogar DAX Unternehmen ein Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV) von weit unter 10 haben. Während bislang zu niedrige Werte zu Grunde gelegt wurden, droht künftig eine überhöhte Bewertung, zumal ein Gegenbeweis durch Sachverständige nicht zugelassen ist.

Gerade bei Betrieben, die wie z. B. Freiberuflerpraxen vom Know-How ihres Inhabers - und vielleicht sogar einer behördlichen Erlaubnis - abhängig sind, werden die neuen Vorschriften häufig zu einer eklatanten Überbewertung (und Überbesteuerung) führen, etwa wenn ein Betriebsnachfolger nicht gefunden werden kann, der auf der Basis des 11-fachen Jahresertrages einen angemessenen Preis zu zahlen bereit ist.

Da für die Bewertung nicht an die tatsächlichen Erträge angeknüpft wird, sondern diese auch bei Einzelunternehmen um eine fiktive / angemessene Geschäftsführervergütung zu vermindern sind, sind diesbezüglich Streitigkeiten mit dem Finanzamt vorprogrammiert.

Die Verordnungsentwürfe zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Anteils- und Betriebsvermögens finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

Verschonungsregelungen

Für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25% gelten zukünftig zwei verschiedene Verschonungsregelungen: Die Regelverschonung in Höhe von 85% und die günstigere Verschonungsoption in Höhe von 100%.

a) Kleine Verschonungsregelung von 85%

Hierbei sollen 85% des Unternehmenswertes bei Betriebsfortführung von der Besteuerung verschont bleiben; ein Anteil von 15% soll demnach in jedem Fall der sofortigen Besteuerung unterworfen werden.

Voraussetzung ist ab dem 1. 1. 2010 die Betriebsfortführung über 5 Jahre (Jahr 2009: 7 Jahre). Bei einem Verstoß gegen die Behaltensfrist kommt es zu einem zeitanteiligen Wegfall der Verschonung (keine Fallbeil-Regelung).

Die Gesamtlohnsumme des Betriebs darf in den 5 Jahren der Betriebsfortführung 400% des Ausgangswertes nicht unterschreiten. Erleichterungen gelten für Kleinbetriebe unter 20 Beschäftigten, diese müssen lediglich fortgeführt werden, ohne dass die Gesamtlohnsumme geprüft wird. Für das Jahr 2009 gilt eine Fortführungspflicht über 7 Jahre, eine Lohnsumme von 650% und eine Beschäftigungszahl von 10 Mitarbeitern). 

Die Regelverschonung findet keine Anwendung, wenn es sich um einen überwiegend vermögensverwaltenden Betrieb handelt, dieses Ausschlusskritierium ist nicht nur bei reinen Immobiliengesellschaften der Fall, sondern kann bereits dann vorliegen, wenn Bankguthaben oder Immobilienbesitz in der Bilanz stehen.

Schädliches Verwaltungsvermögen sind:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger beträgt
  • Anteile an Personengesellschaften, die ihrerseits als Verwaltungsgesellschaft zu klassifizieren sind
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine (Ausnahme Hauptzweck)

Nach einer von uns durchgeführten ersten Einschätzung trifft dies weit häufiger zu, als gemeinhin angenommen wird, denn der Immobilienbesitz wird z.B. ohne Berücksichtigung von damit zusammen hängenden Verbindlichkeiten betrachtet. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs !

Ferner soll die Begünstigung entfallen, wenn im Laufe der Behaltefrist wesentliches Betriebsvermögen veräußert bzw. entnommen wird. Damit ist nicht nur die Veräußerung des Betriebs oder von Betriebsteilen gemeint, sondern es kann sich hierbei auch um Betriebsgrundstücke handeln. Die Verschonungsregelung soll auch dann wegfallen, wenn sich die wirtschaftliche Lage ändert und der Betrieb während der Behaltefrist wegen mangelnder Rentabilität eingestellt wird. So kann es dazu kommen, dass der Erbe nach 3 Jahren nicht nur die Insolvenz der übernomenen GmbH anmelden muss, sondern auch noch vom Finanzamt mit einer Steuernachforderung für den im Zeitpunkt der Betriebsübergabe noch rentablen Betrieb überzogen wird.

 

b) Große Verschonungsregelung in Höhe von 100%

Bei der großen Verschonungsregelung ist ein Verschonungsabschlag von 100% zu machen, d.h. es ist kein Eigenanteil zu versteuern.

Die große Verschonungsregelung hat jedoch noch weit strengere Anforderungen:

  • Das schädliche Verwaltungsvermögen darf nur 10% betragen (dies dürfte in der  Praxis kaum erreichbar sein).
  • Die Behaltensfrist beträgt 7 Jahre (Jahr 2009: 5 Jahre)
  • Die Gesamtlohnsumme beträgt 700% für 7 Jahre (Jahr 2009: 1000% für 10 Jahre).

 

Landwirtschaft

Entsprechende Regelungen finden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung, wobei eine Behaltensfrist von 20 Jahren gilt. Die Vorschriften über die Weiterbeschäftigung finden jedoch keine Anwendung.

 

Ihr Ansprechpartner:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de