Erschaftsteuerrecht

Freibeträge / Steuerklassen

Steuerklassen

Zur Steuerklasse I gehören:

  • der Ehegatte bzw. ab 2011 der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • die Kinder und Stiefkinder,
  • die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Zur Steuerklasse II gehören:

  • die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
  • die Geschwister,
  • die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  • die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern,
  • der geschiedene Ehegatte

Zur Steuerklasse III zählen:

  • der nichteheliche Lebensgefährte
  • der registrierte Lebenspartner (Änderungen geplant)
  • alle übrigen (zB auch die Abkömmlinge 2. Grades von Geschwistern, sog. Großnichte oder Großneffe)

Höhere Freibeträge

 

Die steuerlichen Freibeträge wurden mit Wirkung zum 1. 1. 2009 wie folgt angehoben:

  • Ehegatte / Lebenspartner: 500.000 EUR (bisher: 307.000 EUR)
  • Kind: jetzt 400.000 EUR (bisher 205.000 EUR)
  • Enkel: jetzt 200.000 EUR bzw. 400.000 EUR (bisher: 51.000 EUR bzw. 205.000 EUR)
  • Sonstige: einheitlich 20.000 EUR (bisher 10.300 EUR (Kl. II) bzw. 5.200 EUR (Kl.III))

Seit 2011 ist der im Lebenspartnerschaftsregister eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner komplett dem Ehegatten gleichgestellt. Für "normale" nichteheliche Lebenspartner gibt es jedoch keine Änderungen, sie werden weiterhin steuerlich wie Fremde behandelt.

Die Steuersätze sind wie folgt (die Zahlen in Klammern stehen für das alte, bis zum 31.12.2008 geltende Recht):

 

 

Steuerpflichtiger Erwerb: Steuerkl. I Steuerkl. II

Steuerkl. III

bis 75 TEUR (52 TEUR)                         7%                15% (12%)            30% (17%)
bis 300 TEUR (256 TEUR) 11% 20% (17%) 30% (22%)
bis 600 TEUR (512 TEUR) 15% 25% (22%) 30% (29%)
bis 6 Mio EUR (5,1 Mio EUR) 19% 30% (29%) 50% (35%)
bis 13 Mio EUR (12,8 Mio EUR) 23% 35% (32%) 50% (41%)
bis 26 Mio EUR (25,6 Mio EUR) 27% 40% (37%) 50% (47%)
darüber 30% 43% (40%) 50% (50%)

Bei Todesfällen oder Schenkungen in der Zeit vom 1. 1. 2009 - 31. 12. 2009 sollen für Steuerklasse II und III insgesamt die ungünstigeren Steuersätze der Klasse III gelten (hierzu ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten).

 

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