16 Tipps vom Rechtsanwalt für Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer
Tipps und Tricks
Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Tipps und Tricks nennen, die Ihnen helfen können, die Erbschaftssteuer zu reduzieren.
- Tipp Nr. 1: Kindern steht der Freibetrag von 400.000 Euro (bislang: 250.000 Euro) im Verhältnis zu jedem Elternteil zu. Ein Berliner Testament, durch das sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Erben des längstlebenden Ehegatten einsetzen, führt zum Verlust der steuerlichen Freibeträge und zur Mehrfachbesteuerung des gleichen Vermögens, ist also nur nach entsprechender Beratung einzusetzen.
- Tipp Nr. 2: Durch Schenkungen im 10-Jahres-Rhythmus können - wie bisher - die Freibeträge und Tarifvorteile mehrfach in Anspruch genommen werden. Diese 10-Jahres-Frist wird viel zu selten
beachtet, dabei kann die Schenkung ja mit Auflagen zu Gunsten des Übergebers abgesichert sein .
- Tipp Nr. 3: Unter steuerlichen Aspekten kann es evtl. sinnvoll sein, eine Generation zu überspringen und das Eigentum direkt auf die Enkelgeneration zu übertragen, so genanntes Generation skipping (evtl. verbunden mit einem Zuwendungsnießbrauch).
- Tipp Nr. 4: Der nichteheliche Lebenspartner wird steuerlich wie ein Fremder behandelt. Bei größeren Vermögen zahlt sich eine Eheschließung (bzw. künftig die Registrierung der
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft) in barer Münze aus. Für den Fall einer Scheidung kann oft wirkungsvoll vorgesorgt werden.
- Tipp Nr. 5: Stirbt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, dann wird die Versicherungssumme beim Hinterbliebenen voll steuerpflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Prämien im
wesentlichen durch den Hinterbliebenen aufgebracht wurden. Dies kann vermieden werden, indem die Lebensversicherung auf den Begünstigten als Versicherungsnehmer abgeschlossen wird.
- Tipp Nr. 6: Der Vorbehaltsnießbrauch bildet rechtlich wie steuerlich eine interessante Variante. Wird z.B. unter dem Vorbehalt des Nießbrauches eine Immobilie übertragen, dann ändert sich für den
Übergeber nicht viel - er kann fast wie ein Eigentümer handeln, insbesondere laufende Mieten einziehen, auch werden ihm die Erträge und Aufwendungen weiter steuerlich zugerechnet. Für Zwecke der
Erbschaftssteuer ist das jedoch u. U. sehr günstig.
- Tipp Nr. 7: Die einkommensteuerlichen Vergünstigungen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach § 16 EStG (sogenannter halber Steuersatz, Freibetrag) können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn noch in der Person des Erblassers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe eintreten. Erfolgt die Betriebsaufgabe erst durch den oder die Erben, dann droht die Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven zum regulären Steuersatz!
- Tipp Nr. 8: Gegenüber dem Ehepartner ist die lebzeitige Übertragung des Familienwohnheimes gänzlich steuerfrei, während dies von Todes wegen nur bei Wahrung einer 10-Jährigen Behaltefrist der Fall ist!
- Tipp Nr. 9: Gütertrennung ist unter schenkungssteuerlichen Aspekten nicht optimal, dadurch geht die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruches verloren. Eine Alternative bildet der so
genannte modifizierte Zugewinnausgleich: Endet die Ehe durch Tod, dann bleibt es beim gesetzlichen Prinzip, endet sie durch Scheidung, gilt der Güterstand der Gütertrennung.
- Tipp Nr. 10: Ein Vorbehaltsnießbrauch an einem Grundstück sollte unbedingt durch vertragliche Rückgabeansprüche sowie eine entsprechende grundbuchliche Vormerkung abgesichert sein, hier sollte
nicht gespart werden.
- Tipp Nr. 11: Durch Zahlungsauflagen können geschickt die steuerlichen Freibeträge ausgenutzt werden. Statt nur die eigenen Kinder zu bedenken, kann man z.B. den Kindern auferlegen, an die Enkel einen Geldbetrag im Rahmen der Freibeträge auszuzahlen - das ist bei den Enkeln dann steuerfrei, und die Kinder freuen sich über einen steuerlichen Abzugsposten.
- Tipp Nr. 12: Schenkungen an minderjährige Kinder können gerade auch im Hinblick auf das einkommensteuerliche Existenzminimum interessant sein, nicht nur im Hinblick auf die schenkungssteuerliche 10-Jahres-Frist. Aber Achtung, wenn auf Nießbrauch verzichtet wird: zu hohe Kindeseinkünfte gefährden das Kindergeld!
- Tipp Nr. 13: Fällt Schenkungssteuer an, dann ist es günstiger, wenn der Schenker die Steuer zusätzlich übernimmt.
- Tipp Nr. 14: Achtung bei allen Verfügungen im Zusammenhang mit betrieblich genutztem Vermögen. Hier kann es bei Schenkung leicht zur Aufdeckung sogenannter stiller Reserven kommen, und dann gibt
es erhebliche SChwierigkeiten.
- Tipp Nr. 15: Schenkungsfragen stets vom Steuerfachmann abklären lassen. Die Beratung durch einen Notar reicht keinesfalls aus - in aller Regel beinhaltet ein vom Notar aufgesetzter Vertrag einen entsprechenden Haftungsausschluss.
- Tipp Nr. 16: Haben Sie eine Immobilie im Ausland, z.B. ein Ferienhaus in Spanien oder Frankreich? Achtung: Die spanische Erbschaftssteuer ist um ein Vielfaches höher als die deutsche.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die oben genannten Tipps natürlich nicht vollständig sein können.Gerne arbeiten wir für Sie individuell eine Steuerstrategie aus oder informieren wir Sie persönlich z.B. über die schenkungssteuerlichen Vorteile einer in- oder ausländischen Stiftung, über die Wohnsitzverlagerung ins Ausland uvm.
Ihr Team Erbrecht und Nachfolgeplanung:
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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