Wann ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Reginald Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Frankfurt
Wer sich schon die Mühe macht ein Testament zu errichten, wünscht regelmäßig
- die genaue Befolgung seines letzten Willens
- eine sachkundige und zügige Erbauseinandersetzung ohne Streit
- den Schutz minderjähriger oder behinderter oder überschuldeter Erben.
Diese Ziele lassen sich oft am besten verwirklichen, wenn der Erblasser letztwillig Testamentsvollstreckung anordnet und den Aufgabenbereich seines Testamentsvollstreckers im Testament umschreibt.
1. Nachlaßabwicklung
Ein Erblasser, dessen Erben ganz woanders leben oder zu jung oder zu unerfahren sind, sollte daran denken, die Nachlaßabwicklung in die Hände eines Testamentsvollsteckers zu legen.
Typische Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind
- die Erstellung des Nachlaßverzeichnisses
- die Klärung aller Verträge des Erblassers einschließlich der notwendigen Kündigungen die Umschreibung des Grundbesitzes und die Berichtigung der Konten
- Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen
- die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung.
2. Erbauseinandersetzung
Mehrere Erben können den Nachlaß nur gemeinsam verwalten. Es gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit - jedenfalls in allen wesentlichen Sachen. Das kann zu Streit unter den Erben führen. Ein vorausschauender Erblasser kann durch Anordnung der Testamentsvollstreckung diesen Streit vermeiden, zumindest dessen Ausbruch erschweren. Denn der zur Neutralität und Objektivität verpflichtete Testamentsvollstrecker hat sich nur nach dem letzten Willen des Erblassers, nicht nach den Wünschen der Erben, zu richten. Deshalb gilt: Je umfassender und genauer der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers im Testament beschrieben ist, desto leichter hat es der Testamentvollstrecker. Dann dient die Anordnung der Testamentsvollstreckung dem Familienfrieden.
Nicht selten ist eine Dauertestamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum hilfreich. Beispielsweise kann der Erblasser die Führung seines Geschäfts oder Betriebes einem Testamentsvollstrecker übertragen, bis der bestellte Betriebsnachfolger einen bestimmten Berufsabschluß oder ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat. Ebenso lässt sich am besten durch eine (befristete) Dauertestamentsvollstreckung verhindern, dass die Erben Teile des
Nachlasses, insbesondere Geschäft oder Immobilien vorzeitig verkaufen.
3. Schutz minderjähriger oder behinderter oder überschuldeter Erben
In allen drei Fällen lässt sich am besten durch letztwillige Anordnung der Testamentsvollstreckung erreichen, dass
- der Erbteil eines minderjährigen Erben vor dem Zugriff seines gesetzlichen Vertreters geschützt ist
- der Erbteil eines behinderten Erben dem sog. Rückgriff des Sozialhilfeträgers nicht schutzlos ausgesetzt ist
- der Erbteil eines überschuldeten Erben vor der Zwangsvollstreckung durch dessen Gläubiger geschützt ist.
Abschließend zwei Grundsätze, die nach unseren Erfahrungen jeder Erblasser, der die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erwägt, bei Abfassung seines Testaments beherzigen sollte :
1. Grundsatz:
Es kommt entscheidend darauf an, den Aufgabenbereich der Testamentsvollstreckung und die Dauer der Vollstreckung vorausschauend mit der persönlichen Situation des Erblassers und den von ihm befürchteten Problemen in Einklang zu bringen.
2. Grundsatz:
Der zweite Grundsatz ist fast noch wichtiger als der erste: Alles steht und fällt mit der Person des ausgewählten Testamentsvollstreckers! Ist dieser nicht peinlich neutral und möglichst sachkundig geht nach unseren Erfahrungen der Streit oft erst richtig los! Deshalb sollte jeder Erblasser der Auswahl seines Testamentsvollstreckers größte Aufmerksamkeit schenken. Je umfassender der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers ist, desto schwieriger ist es, den „richtigen“ Testamentsvollstrecker zu finden.
Nur der gut beratene Erblasser findet die optimale Regelung !
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