ERBRECHT UND NACHFOLGE / Wofür ein Testament?

von Rechtsanwalt Rudolph, Fachanwalt für Erbrecht, Anwalt in Frankfurt am Main

Nur 30% aller Deutschen machen ein Testament. Viele gehen offenbar davon aus, dass die gesetzliche Regelung zu angemessenen Ergebnissen führt. Gehören Sie dazu? Hier können Sie prüfen, ob Sie tatsächlich auf ein Testament verzichten können:

1. Sie sind verheiratet?

 

Was Ihr Ehegatte von Gesetzes wegen erbt, hängt vom Güterstand ab. Die Erbfolge in der deutschen "Normalfamilie" (Vater und Mutter leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und aus der Ehe ist wenigstens ein Kind hervorgegangen) bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die Hälfte erbt, während sich die Kinder die andere Hälfte teilen.

2. Sie waren schon einmal verheiratet?

 

Ist die frühere Ehe geschieden, stehen dem geschiedenen Ehegatten weder Erb- noch Pflichtteil zu. Testamente zu seinen Gunsten werden hinfällig. Trotzdem kann ein so genanntes Geschiedenentestament notwendig sein, um zu verhindern, dass ausgerechnet der frühere Ehegatte etwas erbt. 

3. Sie haben einen Lebensgefährten?

 

Sind Sie nicht verheiratet, haben aber einen Lebensgefährten, geht dieser völlig leer aus, wenn Sie ihn nicht durch ein Testament bedenken.

4. Sie haben Kinder?

 

Denken Sie daran, dass alle Ihre Kinder - auch Adoptivkinder, natürlich auch  außereheliche Kinder -ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht haben. Kein Kind geht leer aus. Ist ein Kind verstorben, treten dessen Abkömmlinge – Ihre Enkel - an seine Stelle.

5. Sie sind kinderlos?

 

Viele kinderlose Eheleute haben die Vorstellung, ein Testament sei entbehrlich, weil sie einander sowieso zu 100 % beerben. Diese Vorstellung ist falsch! Ohne Testament zugunsten des überlebenden Ehegatten fällt 1/4 Ihres Nachlasses an Ihre Eltern, ggf. an Ihre Geschwister, und der überlebende Ehegatte muss sich mit seinen Schwiegereltern oder Ihren Geschwistern auseinandersetzen, was häufig als äußerst unangenehm empfunden wird.

6. Sie haben bereits Teile Ihres Vermögens verschenkt?

 

Zuwendungen des Erblassers an spätere Erben oder Dritte können im Erbfall erhebliche Konsequenzen haben, beispielsweise den Pflichtteilsergänzungsanspruch eines nicht beschenkten Kindes auslösen! Alle größeren lebzeitigen Schenkungen des Erblassers sollten deshalb ermittelt und ggf. bei der Testamentserrichtung berücksichtigt werden!

7. Sie leben in Deutschland, haben aber eine ausländische Staatsangehörigkeit?

 

Dann kann es gut sein, dass im Erbfall nicht deutsches, sondern ausländisches Erbrecht Anwendung findet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Form des Testaments, hinsichtlich der Erbquoten, hinsichtlich eventueller Pflichtteilsrechte (u.U. kennt das ausländische Recht diese gar nicht), hinsichtlich der Regeln für Testamentsvollstrecker u. v. m.

Sprechen Sie uns an!

Wenden Sie sich an uns! Wir klären mit Ihnen außerdem,

  • welches Erbrecht Anwendung findet (bei ausländischer Staatsangehörigkeit bzw. bei Auslandsvermögen)
  • wo das Testament verwahrt wird, damit Ihr Wille auch tatsächlich zur Anwendung kommt
  • welchen Einfluss Ihr ehelicher Güterstand auf Ihre Verfügungen hat
  • ob den angestrebten Regelungen Rechte Dritter entgegenstehen könnten 
  • ob Betriebsvermögen besteht, auf das besondere Rechtsregeln zur Anwendung kommen können 
  • ob eine Teilungsanordnung oder Testamentsvollstreckung sinnvoll ist
  • ob eine Vor- und Nacherbschaft zu empfehlen ist 
  • ob ein Vermächtnis ausgesetzt werden soll
  • wie eine Steueroptimierung erreicht werden kann.

 

 

Ihr Team für Erbrecht, Erbschaftsteuer und Nachfolgeplanung:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de