Familiengericht Frankfurt am Main
Beratung im Familienrecht: Adoptionsrecht
von Rechtsanwalt Klaas Keerl, Fachanwalt für Familienrecht, und Rechtsanwalt Dr. Ramminger, Fachanwalt für Steuerrecht, Frankfurt am Main
Adoption von Minderjährigen
Die Adoption Minderjähriger (das BGB spricht von der Annahme als Kind) ist am ehesten unter dem Begriff "Stiefkindadoption" bekannt. Sie ist zulässig, wenn der andere Elternteil zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht ersetzt wurde.
§ 1741 BGB trifft folgende Regeln:
- Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen
- Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen
- Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen.
Für die registrierte Lebenspartnerschaft ist noch keine Adoption zulässig, hier ist lediglich eine Einzeladoption möglich.
Die Adoption eines minderjährigen Kindes führt zur vollständigen Herauslösung des Kindes und zur vollständigen Eingliederung in die Familie des Annehmenden, als wäre es das eigene Kind. Das angenommene Kind erlangt nicht nur Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber dem Annehmenden, sondern auch gegenüber den Großeltern und sonstigen Verwandten.
Anderes gilt u. U. bei einer Adoption im Ausland. Adoptieren Deutsche ein Kind im Ausland, dann findet über Art. 22 EGBGB das ausländische Heimatrecht Anwendung. Je nach dem maßgeblichen Heimatrecht kann u. U. eine im Ausland durchgeführte Adoption geringere Rechtswirkungen als nach deutschem Recht entfalten. Mitunter ist eine Auslandsadoption eine "schwache Adoption": Sie durchtrennt dann nicht die alten Verwandtschaftsbande, sondern ist insoweit der deutschen Erwachsenenadoption vergleichbar. Gleichwohl kann der Annehmende nach Art. 22 Abs. 3 EGBGB das angenommene Kind im Erbfall einem nach deutschen Recht adoptierten Kinde gleich stellen. Einzelheiten zur Auslandsadoption erfahren Sie über die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption.
Adoption von Volljährigen (Erwachsenenadoption)
Für die Adoption Volljähriger gelten die Regeln über die Minderjährigenadoption sinngemäß. Jedoch gilt hier der Grundsatz der Einzeladoption.
Anders als die Minderjährigenadoption führt die Adoption eines Volljährigen nicht dazu, dass die alten Verwandtschaftsbande erlöschen, sondern praktisch nur dazu, dass der Volljährige einen zweiten Vater oder eine zweite Mutter erlangt. Der Volljährige wird anders als der Minderjährige auch nicht voll in die Familie des Annehmenden eingegliedert, sondern erlangt Erb- und Pflichtteilsansprüche nur im Verhältnis zum Annehmenden.
Die Erwachsenenadoption Volljähriger wird von den Gerichten kritisch geprüft. Insbesondere wird gefordert, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis tatsächlich entstanden ist und nachgewiesen werden kann. Dementsprechend müssen erwachsene Kinder des Annehmenden, die durch eine Adoption in ihren Rechten auf Erbteil und Pflichtteil geschmälert würden, angehört werden.
Adoption und Steuern
Die Adoption hat in steuerlicher Hinsicht den großen Vorteil, dass der Adoptierte im Erb- und Schenkungsfall den hohen Freibetrag als Kind erhält (400.000 EUR) und in die günstigste Steuerklasse (Steuerklasse I) fällt. In steuerlicher Hinsicht bleiben übrigens die Verwandtschaftsgrade erhalten, d.h. das angenommene minderjährige Kind behält auch im Verhältnis zu seinen früheren Eltern die Steuerklasse I und den hohen Freibetrag.
Ihr Team für Familienrecht:
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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