Auslandsbezug

 

Anzuwendendes Recht und internationale Zuständigkeit in Familiensachen

 

Internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte in Europa

 

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wird noch für 13 der insgesamt 27 Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft durch das Brüssel II a Abkommen geregelt (für die anderen 14 Mitgliedstaaten der EU gilt ab dem Jahr 2011 die sog. Rom III VO, s. hierzu unten):

 

Für Entscheidungen in Ehesachen sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem z.B. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten, der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen (Art. 3 Brüssel II a).

 

Kann der Scheidungsantrag nach diesem Recht in mehreren Staaten gestellt werden (Beispiel: deutsche Ehegatten leben in Holland, dann sind nach Art. 3 Brüssel II a sowohl Deutschland als auch Holland international zuständig), dann wird der Mitgliedsstaat international zuständig, in dem der Scheidungsantrag zuerst eingereicht wird, sog. Prioritätsgrundsatz.  Da das anzuwendende Recht auch davon abhängig sein kann, in welchem Land der Scheidungsantrag eingereicht wird und hiervon eklatante Unterschiede in den Scheidungsfolgen abhängen können (Beispiel: das Güterrecht in England ist grundsätzlich viel großzügiger als das Zugewinnausgleichsrecht in Deutschland und die Engländer wenden nach dem Grundsatz der sog.  "jurisdiction" grundsätzlich immer eigenes Recht an) muss bei Auslandsbezug zunächst geprüft werden, welche Mitgliedstaaten für den Scheidungsantrag zuständig sein können und in welchem Mitgliedsstaat welches Recht anzuwenden ist und welches Recht für den Mandanten am günstigsten ist. Aus diesem Problem entsteht das sog. "forum shopping" und es entsteht bei unterschiedlichen Rechtslagen in verschiedenen Mitgliedstaaten ein regelrechter Wettlauf, bei welchem Mitgliedsstaat der Scheidungsantrag zuerst eingereicht wird.

 

Ab dem Jahr 2011 ist in 14 EU-Staaten (Deutschland, Malta, Frankreich, Österreich, Spanien, Italien, Belgien, Luxemburg, Bulgarien, Portugal, Lettland, Ungarn, Slowenien und Rumänien) nach dem sog. Rom III Abkommen eine Rechtswahl in Bezug auf das anzuwendende Scheidungsrecht möglich, bzw. im Nichteinigungsfall gibt es klare Regeln, die das anzuwendende Scheidungsrecht bestimmen (idR das Recht des (letzten) gemeinsamen Aufenthaltsorts, hilfsweise gilt die lex fori).

 

In diesen 14 EU-Staaten wird ab dem Jahr 2011 dasselbe Recht angewendet werden unabhängig davon, in welchem Land das Scheidungsverfahren anhängig gemacht wird.

 

Für diese 14 EU-Staaten gibt es ab dem Jahr 2011 keinen Wettlauf (kein sog. forum shopping) mehr, bei welchem Gericht der Scheidungsantrag zuerst anhängig wird.

 

Für Entscheidungen die die elterliche Verantwortung betreffen sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 8 Brüssel II a).

 

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte in Unterhaltsverfahren wird für alle Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft (bis auf Dänemark) bis 18.06.2011 durch die EuGVVO geregelt:

 

Nach Art. 2 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen.

 

Nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person darüberhinaus auch in einem anderen Mitgliedsstaat auf Unterhalt vor dem Gericht des Ortes an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat verklagt werden.

 

Ab 18.06.11 tritt eine neue EU-Unterhaltsverordnung in Kraft (Ausnahmen bestehen für Irland, England und Dänemark). Nach dieser Verordnung ist entweder das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten oder das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten international zuständig.

 

Die deutschen Familiengerichte können auch dann für das Scheidungsverfahren zuständig sein, wenn deutsche Staatsangehörige im europäischen Ausland leben und die Durchführung der Scheidung in Deutschland wünschen. Für den nachehelichen Unterhalt wird dann (bis 18.06.11) deutsches Recht angewendet, während der Trennungsunterhalt grundsätzlich im Ausland geregelt werden muss und ausländisches Recht angewendet wird, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im europäischen Ausland hat.

 

Ab 18.06.11 wird allerdings Art. 18 EGBGB unwirksam, da dann europäisches IPR anwendbar wird.  Ab 18.06. 11 ist grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten anwendbar.

 

Internationale Zuständigkeiten der deutschen Familiengerichte in anderen Verfahren und außerhalb von Europa

 

Nach § 97 FamFG gehen völkerrechtliche Vereinbarung und Rechtsakte der europäischen Gemeinschaft den Regelungen der §§ 98 ff. FamFG  vor.

Insofern ist zunächst immer zu prüfen, ob bi- oder multilaterale Abkommen existieren, die die internationale Zuständigkeit regeln. Ist dies nicht der Fall gelten grundsätzlich die §§ 98 ff. FamFG.

 

Anzuwendendes Recht

 

Mitunter ist in Fällen mit Auslandsbezug nicht deutsches, sondern ausländisches Recht in Familiensachen anzuwenden (vgl. hierzu im einzelnen die §§ 14 - 24 EGBGB).

In Scheidungsfällen vor deutschen Gerichten gilt nach Art. 17 EGBGB Folgendes:

 

  • Bei gleicher Staatsangehörigkeit beider Ehegatten wird grundsätzlich das gemeinsame Familienrecht des Heimatlandes angewendet (Ausnahme: Rückverweisung, Weiterverweisung, versteckte Rückverweisung).
  • Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeit, dann findet deutsches Scheidungsrecht Anwendung, wenn die Eheleute zuletzt in Deutschland gelebt haben
  • Ansonsten findet das Recht des Staates Anwendung, zu dem die meisten Verbindungen bestehen.

Beispiel:

Ein Ehepaar, beide italienische Staatsangehörige, hat in Italien geheiratet und lebt seit Jahren in Deutschland: Scheidung vor deutschem Gericht möglich; Anwendung italienischen Familienrechts. Folge: Trennungszeit 3 Jahre statt 1 Jahr, wobei der Beginn der Trennungszeit auch noch in einem besonderen Verfahren gerichtlich festgestellt werden muss.

 

Diese Regeln gelten nur für die Scheidung und ihre Folgen. Während für den nachehelichen Unterhalt italienisches Recht gilt, gilt für den Trennungsunterhalt hingegen das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes, also deutsches Recht.

 

Unterhaltsverfahren wegen nachehelichem Unterhalt für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung werden bis 18.06.11 nach Art. 18 IV EGBGB nach deutschem Recht entschieden, wenn die Scheidung in Deutschland ausgesprochen worden ist. Ab 18.06.11 gilt europäisches Recht mit der Folge, dass grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten anzuwenden ist.

 

Wohnt der Unterhaltspflichtige in Deutschland und sind beide deutsche Staatsangehörige, dann ist ebenfalls bis 18.06.11 deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 18 V EGBGB).

Für alle anderen Verfahren - insbesondere für Trennungsunterhalt - gilt grundsätzlich, dass das Unterhaltsrecht des Landes angewendet wird, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 18 I EGBGB - gültig bis 18.06.11).

 

Lebt somit der Verpflichtete z.B. in Luxemburg und die Unterhaltsberechtigte in Ungarn, sind aber beide deutsche Staatsangehörige, dann ist für den Trennungsunterhalt ungarisches Recht anzuwenden, da der Verpflichtete nicht in Deutschland lebt und die Unterhaltsberechtigte in Ungarn lebt.

 

Ab 18.06.11 wird Art. 18 EGBGB allerdings ungültig, an die Stelle tritt europäisches Recht. Anwendbar ist dann grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten.

 

Einige Praxisbeispiele

 

Unterschied deutsches und englisches Güterrecht

 

Sind die deutschen Gerichte für das Scheidungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. b der Brüssel II a Verordnung international zuständig, weil beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind und der Scheidungsantrag zuerst in Deutschland anhängig gemacht worden ist, dann stellt sich die Frage, ob die deutschen Gerichte deutsches Zugewinnausgleichsrecht oder englisches Güterrecht anzuwenden haben. Deutsches Zugewinnausgleichsrecht gleicht nur den in der Ehe entstandenen Zugewinn der Ehegatten aus, während das englische Güterrecht im Einzelfall auch das Vermögen der Ehegatten auch aus der Zeit vor der Scheidung in die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs mit einbeziehen kann. Von der juristischen Einordnung, welches Recht anzuwenden ist, können daher gravierende Unterschiede in der Höhe eines möglichen güterrechtlichen Anspruchs bestehen. Rechtlich bislang noch nicht abschließend geklärt ist, ob aufgrund des englischen Grundsatzes der sog. "jurisdiction" eine versteckte Rückverweisung vorliegt aus der abgeleitet werden kann, dass umgekehrt auch die deutschen Gerichte deutsches Güterrecht anzuwenden haben, wenn die englischen Gerichte immer dann wenn sie international zuständig sind englisches Recht anwenden. Von der Beantwortung dieser sehr theoretischen und wissenschaftlichen Frage wiederum kann es abhängen, ob der Ausgleichsberechtigte nur den deutschen Zugewinnausgleich verlangen kann oder ob er den in der Regel weit höheren englischen güterrechtlichen Ausgleich verlangen kann.

 

Das englische Familienrecht und damit auch das englische Güterrecht wurde im übrigen von zahlreichen Ländern wie z.B. Singapur oder Ghana übernommen.

 

Sorgerecht, Kindesentführung

Nach dem HKiEntÜ (75 Staaten sind Mitglieder, darunter auch alle EU-Länder) darf ein Elternteil ein unter 16 Jahre altes Kind nicht widerrechtlich ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland verbringen. Das Verbringen eines Kindes ins Ausland gilt aus widerrechtlich, wenn das Sorgerecht des anderen Elternteils verletzt wird. In einem aus den letzten Jahren bekannten Fall hat eine amerikanische Staatsbürgerin die gemeinsamen Kinder der Eheleute mit nach Amerika genommen und dort sofort in einem Eilverfahren die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragt und dieses auch bekommen. Auch hier gilt nach dem Prioritätsgrundsatz, dass das Gericht örtlich zuständig ist, bei dem der Antrag zuerst gestellt worden ist, so dass das amerikanische Gericht international zuständig gewesen ist. Durch die alleinige Sorgerechtsübertragung auf die Mutter durch die amerikanischen Gerichte war die "Entführung" nicht mehr rechtswidrig und es konnte kein Rückführungsantrag mehr nach dem HiKiEntÜ gestellt werden.

 

Das ausländische Familienrecht weicht auch in vielen anderen Bereichen vom deutschen Familienrecht wesentlich ab, z.B. muss nach italienischem Scheidungsrecht erst in einem vorgeschalteten Trennungsunterverfahren die Trennung festgestellt werden, bevor die Scheidung beantragt werden kann. Das österreichische Scheidungsrecht kennt z.B. noch das Verschuldensprinzip mit der Folge, dass der für die Zerrüttung überwiegend Schuldige die Scheidung nicht verlangen kann. Wenden deutsche Gerichte iranisches Recht an, dann kann ein deutsches Gericht den Ehemann nach Art. 1078 ff. iran. ZGB iV mit einem Heiratsvertrag dazu verpflichten an die Ehefrau (einen Teil) der Morgengabe herauszugeben (vgl. hierzu OLG Köln FamRZ 06, 1380 ff.).

 

Wenn Sie als deutsche Staatsangehörige im Ausland leben oder als ausländische Staatsangehörige in Deutschland leben und sich scheiden lassen, Unterhaltsansprüche geltend machen oder Sorge- oder Umgangsrechtsfragen haben, sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

 

Weiterführende Links:

 

 

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Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de