Britisches Scheidungsrecht
Das britische Scheidungsrecht weicht in etlichen Punkten vom deutschen Scheidungsrecht ab.
Zunächst einmal hinsichtlich der Trennungszeit. Wenn kein wichtiger Grund gegeben ist, und der andere Teil nicht zustimmt, ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Ehegatten 5 Jahre getrennt gelebt haben.
Auch im übrigen ist das englische Recht aus deutscher Sicht recht erstaunlich. Unterhaltsfragen, eheliches Güterrecht und Fragen des Versorgungsausgleiches werden nach dem Billigkeitsgrundsatz für jeden Einzelfall entschieden.
Dabei kann es zu etlichen Überraschungen kommen. Denn ein finanzieller Ausgleich ist durchaus auch möglich, wenn kein Zugewinn erzielt wurde, aber entsprechendes Vermögen vorliegt.
Selbstverständlich können die hier dargestellten Punkte nur einen ersten Anhaltspunkt bieten.
In Staaten des anglo-amerikanischenRechtskreises werden gewöhnlicher Aufenthalt, gerichtliche Zustänidgkeit und anzuwendendes Sachrecht stets verknüpft. Anglo-amerikanische Gerichte wenden daher stets eigenes Recht an, wenn sie international zuständig sind. Hieraus schließt Deutschland eine versteckte Rückverweisung:
Deutsche Gerichte wenden aufgrund dieser sog. "versteckten Rückversweisung" auch immer dann deutsches Recht an, wenn Deutschland international zuständig ist, wenn dies die anglo-amerikanischen Rechtskreise umgekehrt auch so tun würden.
Fragen des Zustandekommens der Ehe sind aus deutscher Sicht stets nach dem Recht des Landes zu beurteilen, an dem die Ehe geschlossen wurde.
Im Einzelnen regeln sich die Fragen internationalen Eherechts nach den Art. 11 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB, sofern nicht im Einzelfall bilaterale oder multilaterale Staatsverträge vorrangig sind.
Wenn Sie als britische Staatsangehörige in Deutschland leben und sich scheiden lassen, Unterhaltsansprüche geltend machen oder Sorge- oder Umgangsrechtsfragen haben, sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
Ihr Team für Familienrecht:
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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