Französisches Scheidungsrecht
Das französische Scheidungsrecht weicht in etlichen Punkten vom deutschen Scheidungsrecht ab.
Bei den Franzosen wird kein Trennungsjahr gefordert. Sind sich die Ehegatten einig, dass sie geschieden werden wollen, dann müssen sie nicht einmal angeben, dass die Ehe zerrüttet ist. Selbst eine funktionierende Ehe kann geschieden werden, wenn sich die Eheleute hinsichtlich der Scheidungsfolgen einig sind.
Anders als in Deutschland gibt es in Frankreich noch das Verschuldensprinzip. Wer am Scheitern der Ehe Schuld trägt, kann gegen den anderen Ehegatten keine Abfindungsansprüche geltend machen.
Widerspricht der andere Ehegatte der Scheidung und liegt auch kein Grund vor, eine Verschuldensscheidung zu beantragen, dann ist eine Wartezeit von 2 Jahren einzuhalten. Danach kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Eheteils geschieden werden.
Große Unterschiede gibt es hinsichtlich der Vermögensaufteilung. Während in Deutschland ein Zugewinnausgleich statt findet, gilt in Frankreich die Errungenschaftsgemeinschaft. Während der Ehe angeschafftes Vermögen gilt als gemeinsames Vermögensgut.
Selbstverständlich können die hier dargestellten Punkte nur einen ersten Anhaltspunkt bieten. Stets ist sehr genau zu analysieren, ob deutsche Familiengerichte zuständig sind oder ein Scheidungsantrag besser bei einem ausländischen Gericht anhängig zu machen ist. Sind deutsche Gerichte zuständig, dann wenden diese gleichwohl ausländisches Recht an, wenn beide Eheleute die gleiche - auswärtige - Staatsangehörigkeit besitzen, also z.B. es um die Trennung eines Ehepaares geht, bei denen beide die französische Staatsangehörigkeit besitzen.
Demgegenüber sind Fragen des Zustandekommens der Ehe aus deutscher Sicht stets nach dem Recht des Landes zu beurteilen, an dem die Ehe geschlossen wurde.
Im Einzelnen regeln sich die Fragen internationalen Eherechts nach den Art. 11 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB, sofern nicht im Einzelfall bilaterale oder multilaterale Staatsverträge vorrangig sind.
Gerne helfen wir bei Problemen im Zusammenhang mit dem französischen Ehe- und Familienrecht.
Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige in Deutschland leben und sich scheiden lassen, Unterhaltsansprüche geltend machen oder Sorge- oder Umgangsrechtsfragen haben, sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
Ihr Team für Familienrecht:
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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