Italienisches Scheidungsrecht

 

Das italienische Scheidungsrecht weicht in etlichen Punkten vom deutschen Scheidungsrecht ab.

 

In Italien gibt es erst seit 1970 die Möglichkeit der Ehescheidung.

 

Anders als im Deutschen Recht ist ein Scheidungsantrag ist erst zulässig, wenn die Eheleute 3 Jahre lang getrennt gelebt haben. Zudem muss der Beginn der Trennungszeit gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden sein. Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn hinsichtlich Sorgerecht und Kindesunterhalt eine Einigung getroffen wurde.

Ohne ein Einverständnis des anderen Ehegatten darf eine Trennung nur dann gerichtlich bestätigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wer verantwortlich ist für eine Trennung, der hat jedoch keinen Anspruch auf Unterhalt, allerdings behält er einen Anspruch auf Notunterhalt.

 

Besonderheiten gibt es auch im Umgangsrecht. Das italienische Scheidungsrecht kennt ein Umgangsrecht nicht nur im Verhältnis zum gemeinsamen Kind, sondern auch zwischen Kind und der Familie des anderen Elternteils.

 

Anders als in Deutschland gibt es nach italienischem Recht keinen Versorgungsausgleich. Alles wird über das Unterhaltsrecht geregelt.

 

Selbstverständlich können die hier dargestellten Punkte nur einen ersten Anhaltspunkt bieten. Stets ist sehr genau zu analysieren, ob deutsche Familiengerichte zuständig sind oder ein Scheidungsantrag besser bei einem ausländischen Gericht anhängig zu machen ist. Sind deutsche Gerichte zuständig, dann wenden diese gleichwohl ausländisches Recht an, wenn beide Eheleute die gleiche - auswärtige - Staatsangehörigkeit besitzen, also z.B. es um die Trennung eines Ehepaares geht, bei denen beide die italienische Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Demgegenüber sind Fragen des Zustandekommens der Ehe aus deutscher Sicht stets nach dem Recht des Landes zu beurteilen, an dem die Ehe geschlossen wurde.

 

Im Einzelnen regeln sich die Fragen internationalen Eherechts nach den Art. 11 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB, sofern nicht im Einzelfall bilaterale oder multilaterale Staatsverträge vorrangig sind.

Gerne helfen wir bei Problemen im Zusammenhang mit italienischen Ehe- und Familienrecht.

 

Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige in Deutschland leben und sich scheiden lassen, Unterhaltsansprüche geltend machen oder Sorge- oder Umgangsrechtsfragen haben, sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

 

Ihr Team für Familienrecht:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de