Portugiesisches Scheidungsrecht

 

von Rechtsanwältin Katja Härterich, Fachanwältin für Familienrecht und Rechtsanwalt Klaas Keerl, Fachanwalt für Familienrecht, Frankfurt am Main

 

In Portugal gab es zwischen 1940 und 1975 ein Scheidungsverbot. Nach 1975 lebte das Scheidungsrecht von 1910 wieder auf.

 

Eine gerichtliche Trennung ist in Portugal nicht Voraussetzung für ein folgendes Scheidungsverfahren.

 

Eine einverständliche Scheidung ist in Portugal jederzeit möglich, wenn die Ehegatten eine Einigung über den nachehelichen Unterhalt, den Kindesunterhalt, das Sorgerecht und die Ehewohnung erzielen. Das Vorliegen eines Scheidungsgrundes oder eine Trennungszeit wird nicht verlangt.

 

Bei einer streitigen Scheidung muss das Familiengericht zunächst durch einen  Versöhnungsversuch durchführen (Art. 1774 Abs. 1 CC). Im Fall des Scheiterns eines Versöhnungsversuchs soll das Familiengericht versuchen, das Verfahren in eine einverständliche Scheidung umzuwandeln. Im Fall einer schweren Verletzung der ehelichen Pflichten kann der geschädigte Ehegatte Antrag auf Scheidung stellen. Dabei ist nachzuweisen, dass der andere seine ehelichen Pflichten schwerwiegend oder wiederholt schuldhaft verletzt hat. Die Pflichtverletzung muss so gravierend sein, dass eine Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht mehr möglich ist.

 

Leben die Ehegatten mehr als 3 Jahre getrennt, vermutet das portugiesische Scheidungsrecht das Vorliegen einer Zerrüttung. Wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht widerspricht, wird ebenfalls eine Zerrüttung (auch ohne dreijährige Trennungszeit) vermutet.

Selbstverständlich können die hier dargestellten Punkte nur einen ersten Anhaltspunkt bieten. Stets ist sehr genau zu analysieren, ob deutsche Familiengerichte zuständig sind oder ein Scheidungsantrag besser bei einem ausländischen Gericht anhängig zu machen ist. Sind deutsche Gerichte zuständig, dann wenden diese gleichwohl ausländisches Recht an, wenn beide Eheleute die gleiche - auswärtige - Staatsangehörigkeit besitzen, also z.B. es um die Trennung eines Ehepaares geht, bei denen beide die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzen.

 

Demgegenüber sind Fragen des Zustandekommens der Ehe aus deutscher Sicht stets nach dem Recht des Landes zu beurteilen in dem die Ehe geschlossen wurde.

Im Einzelnen regeln sich die Fragen internationalen Eherechts nach den Art. 11 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB, sofern nicht im Einzelfall bi- oder multilaterale Staatsverträge vorrangig sind.

 

Gerne helfen wir bei Problemen im Zusammenhang mit spanischen Ehe- und Familienrecht.

 

Ihr Team für Familienrecht:

 

Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de