Spanisches Scheidungsrecht
von Rechtsanwältin Katja Härterich, Fachanwältin für Familienrecht und Rechtsanwalt Klaas Keerl, Fachanwalt für Familienrecht, Frankfurt am Main
In Spanien wurde das bis weit ins 20. Jahrhundert geltende Scheidungsverbot erst 1981 aufgehoben.
Anders als im deutschen Scheidungsrecht kann in Spanien eine gerichtliche Trennung beantragt werden. Mit dem stattgebenden Trennungsurteil wird die Aufhebung der
Lebensgemeinschaft der Verheirateten bewirkt.
Das spanische Scheidungsrecht wurde durch das Reformgesetz 15/2005 grundlegend geändert. Auf das Vorliegen besonderer Scheidungsgründe kommt es seither nicht mehr an (anders noch nach dem bis 2005 gültigen Recht nach Art. 86 CC). Die Durchführung eines der Scheidung vorgeschalteten gerichtlichen Trennungsverfahren ist anders als im italienischen Recht nicht Voraussetzung für einen Scheidungsantrag.
Beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt ein Ehegatte der Scheidung zu, dann kann die Scheidung gerichtlich beantragt werden, sobald drei Monate seit der Eheschließung verstrichen sind, wenn dem Antrag ein von beiden Ehegatten akzeptierter Vorschlag über die Scheidungsfolgen beigefügt und dieser gerichtlich genehmigt wird. Können sich die Ehegatten nicht einigen oder wird die Vereinbarung nicht richterlich genehmigt, so trifft das Gericht nach Anhörung beider Ehegatten eine Entscheidung über die Scheidungsfolgen.
Selbstverständlich können die hier dargestellten Punkte nur einen ersten Anhaltspunkt bieten. Stets ist sehr genau zu analysieren, ob deutsche Familiengerichte zuständig sind oder ein Scheidungsantrag besser bei einem ausländischen Gericht anhängig zu machen ist. Sind deutsche Gerichte zuständig, dann wenden diese gleichwohl ausländisches Recht an, wenn beide Eheleute die gleiche - auswärtige - Staatsangehörigkeit besitzen, also z.B. es um die Trennung eines Ehepaares geht, bei denen beide die spanische Staatsangehörigkeit besitzen.
Demgegenüber sind Fragen des Zustandekommens der Ehe aus deutscher Sicht stets nach dem Recht des Landes zu beurteilen in dem die Ehe geschlossen wurde.
Im Einzelnen regeln sich die Fragen internationalen Eherechts nach den Art. 11 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB, sofern nicht im Einzelfall bilaterale oder multilaterale Staatsverträge vorrangig sind.
Gerne helfen wir bei Problemen im Zusammenhang mit spanischen Ehe- und Familienrecht.
Ihr Team für Familienrecht:
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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