Landgericht Frankfurt am Main
Familienrecht: Ehegattenunterhalt und Unterhalt der ledigen Mutter
von Rechtsanwältin Katja Härterich, Fachanwältin für Familienrecht und Rechtsanwalt Klaas Keerl, Fachanwalt für Familienrecht, beide Frankfurt am Main
Trennungsunterhalt
Unter Trennungsunterhalt oder "Getrenntlebendenunterhalt" versteht man den Unterhaltsanspruch, den der unterhaltsbedürftige Ehegatten während des Getrenntlebens gegen den besser verdienenden Ehegatten geltend machen kann.
In diesem Verfahrensstadium - bis Rechtskraft der Scheidung - richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruches grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Es ist festzustellen, dass bei größeren Einkommensunterschieden daher der Unterhaltsberechtigte - meist die Frau - oft dazu neigt, den Ausspruch der Scheidung möglichst zu verzögern. Möglichkeiten dazu gibt es reichlich. Z.T. wird das Scheitern der Beziehung in Frage gestellt, es werden die verlangten Auskünfte nicht beigebracht, Verfahrensverzögernde Schritte eingeleitet etc.
Demgegenüber ist dem Unterhaltsverpflichteten - meist der Mann - zu empfehlen, möglichst bald die Scheidung herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus der Beziehung keine Kinder hervorgegangen sind.
Beachten Sie bitte:
- Unterhaltsansprüche wirken erst ab einer nachweisbaren Anforderung. Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich erst ab der Aufforderung über die Auskunft über Einkommen und Vermögen oder ab der Aufforderung einen konkret bezifferten Unterhaltsbetrag zu zahlen, verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn versäumt wurde, den Unterhalt der Höhe nach anzupassen (etwa weil das Kind eine neue Altersstufe erreicht hat oder weil das unterhaltsrelevante Einkommen angestiegen ist). Ausnahme: Unterhaltsvergleich.
- Wer unterhaltspflichtig ist, ist auch auskunftspflichtig über die Höhe seines Einkommens.
- Zum Einkommen rechnet nicht nur das Erwerbseinkommen. Es zählt hierzu auch laufendes Einkommen aus Vermietung, aus Kapitalvermögen uvm.
- Zum Einkommen können auch Einmalbeträge - z.B. Abfindungen - rechnen.
- Hat der Unterhaltsverpflichtete nur ein geringes Einkommen, so kann ihm zugemutet werden, entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen eine Berufstätigkeit zu suchen. Unterlässt er dies, dann kann das üblicherweise zu erzielende Einkommen zu Grunde gelegt werden.
- Bei selbständigen Handwerkern, Dienstleistern, GmbH-Geschäftsführern oder Unternehmern ist das Einkommen laut Einkommensteuererklärung nicht identisch mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen. Hier sind Zu- oder Abrechnungen erforderlich.
- Ein Unterhaltsanspruch kann auch schon in der Trennungsphase entfallen, wenn ein Verwirkungsgrund vorliegt.
Geschiedenenunterhalt
Während bis zur Scheidung Trennungsunterhalt wie bisher nach dem Maß der ehelichen Lebensverhältnisse gezahlt werden muss, kann ab Rechtskraft der Scheidung (nicht: Zustellung des Scheidungsantrages) nach Ablauf einer Übergangszeit - deren Länge grundsätzlich idR von der Ehedauer abhängig ist - nur noch im Ausnahmefall und auch der Höhe nach nur begrenzt Unterhalt verlangt werden, nämlich
- wenn und so lange ein gemeinsames Kind betreut werden muss, u.z. grundsätzlich nur noch bis zur Höhe der Einkünfte, die der bedürftige Ehegatte durch Vollzeittätigkeit aufgrund des eigenen beruflichen Werdegangs verdienen könnte.
- wenn der bedürftige Ehegatte trotz umfangreicher Bewerbungsbemühungen oder wegen Alters keine Stelle findet (Einzelfallabwägung), u.z. grundsätzlich nur noch bis zur Höhe der Einkünfte, die der bedürftige Ehegatte durch Vollzeittätigkeit aufgrund des eigenen beruflichen Werdegangs verdienen könnte.
- wenn der bedürftige Ehegatte wegen der Ehe seine eigene Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen hat für die Dauer einer Ausbildung,
- wenn ehebedingter Nachteile vorliegen, soweit und solange ehebedingte Nachteile vorliegen, u.z. nur in Höhe der ehebedingten Nachteile.
- wenn nach dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität aufgrund sehr langer Ehedauer und z.B. Krankheit der Ehefrau die Zahlung von Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung angemessen ist.
Seit dem 1. 1. 2008 gilt ein deutlich strengeres Unterhaltsrecht: Sobald ein Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, wird von der das Kind betreuenden Frau prinzipiell erwartet, dass sie für ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft aufkommt. Bemüht sie sich nicht hinreichend um eine Ganztagsbetreuung des Kindes sowie um eine Berufstätigkeit, so kann ihr Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise entfallen.
In der Regel - jedenfalls im Bezirk des OLG Frankfurt am Main - wird eine Vollzeittätigkeit allerdings erst dann erwartet, wenn das Kind in die 5. Klasse kommt. Nach dem bis 2007 geltenden Recht brauchte hingegen eine die gemeinsamen Kinder betreuende Frau solange überhaupt nicht zu arbeiten, bis das jüngste Kind in die 3. Klasse kam. Bis zum 14./15. Lebensjahr des jüngsten Kindes wurde ihr nur eine Halbtagstätigkeit zugemutet. Auch nach neuem Recht entscheidet allerdings eine Abwägung im Einzelfall. Insbesondere wenn keine adäquate Ganztagsbetreuung möglich ist oder wenn mehrere Kinder zu betreuen sind, kann es auch nach neuem Recht der Frau unzumutbar sein, ganztags arbeiten zu gehen mit der Folge, dass dann der Mann entsprechend länger zahlen muss.
Seit 2008 gibt es auch keinen Anspruch auf sogenannten "Aufstockungsunterhalt" mehr. Nach neuem Recht hat ab Rechtskraft der Ehescheidung - nach Ablauf einer Übergangszeit - jeder der Expartner grundsätzlich für sich selbst zu sorgen. Dies gilt - anders als früher - auch dann, wenn erhebliche Einkommensdifferenzen bestehen, weil z.B. die Fau als Aushilfe im Kindergarten, der Mann hingegen als gutbezahlter Manager arbeitet.
Zu einer Art Aufstockungsunterhalt kann es nur noch in typischen Karriereberufen kommen, wenn eine bestimmte Karriere- und Gehaltsentwicklung vorgezeichnet ist. Hier können ehebedingte Nachteile - z.B. auf Grund einer "Kinderpause" oder - seltener - der "Haushaltsführung" zu einem zusätzlichen - evtl. sogar lebenslangen - Aufstockungsunterhalt führen. Dazu muss allerdings von Seiten der Frau konkret dargelegt werden, dass fest damit zu rechnen gewesen wäre, ohne die Ehe / Kinder beruflich an einer besseren Position zu stehen und ein entsprechend höheres Einkommen zu erzielen.
Im Einzelfall kann ein Unterhaltsansprüch darüberhinaus auch nach dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität bestehen, insbesondere bei sehr langer Ehedauer und Krankheit.
Ein Unterhaltsanspruch kann der Höhe nach herabgesetzt werden oder ganz entfallen, wenn ein Verwirkungsgrund vorliegt, z.B. längeres Zusammenleben mit einem neuen Partner oder Unterhaltsbetrug durch das Verschweigen von eigenen - anzurechnenden - Einkünften.
Bei kurzer Ehedauer entfällt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ganz.
Unterhalt der ledigen Mutter
Seit dem 1. 1. 2008 hat die nicht verheiratete Mutter gegen den Vater ihres Kindes neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt auch einen eigenen Anspruch auf Unterhalt mindestens für 3 Jahre, wenn sie wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann. Für einen längeren Zeitraum besteht eine Unterhaltspflicht, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen (§ 1615 l Abs. 2 S. 2 - 5 BGB). Mit dieser Neuregelung haben nicht verheiratete Mütter grundsätzlich dieselben Unterhaltsansprüche wie verheiratete Mütter. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die Ungleichbehandlung von ehelichen und nicht ehelichen Müttern für sachlich nicht begründet hält.
Unterschiede ergeben sich lediglich insofern, als für ledige Mütter deren Lebensstandard maßgebend ist, während für verheiratete Mütter grundsätzlich der Lebensstandard der ehelichen Lebensverhältnisse zählt. Die Höhe des Unterhaltes ist somit begrenzt auf die Höhe des Einkommens, das die Mutter vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Wenn diese vor der Geburt des Kindes nicht gearbeitet hat, werden monatlich 770,-- EUR angesetzt (vgl. hierzu die Richtlinien des OLG Frankfurt am Main Punkt 18, BGH, Urteil vom 16. 12. 2009 Az XII ZR 50/08).
Die Lebensverhältnisse in einer früheren nichtehelichen Lebensvergemeinschaft sind bei einer nicht verheirateten Frau ohne jede Relevanz, denn sie beruhen auf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Partners.
Begrenzt wird der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter durch die Leistungsfähigkeit des Mannes. Ihm müssen ein für seine Lebensführung angemessener Anteil seines
Einkommens verbleiben.
Berechnung der zu erwartenden Unterhaltspflicht
Wir errechnen Ihnen gerne, was Sie im Unterhaltsfall zu zahlen bzw. zu beanspruchen haben und wie Sie - als Anspruchssteller bzw. Anspruchsgegner - sich taktisch am besten verhalten.
Zur genauen Berechnung der Unterhaltshöhe sind folgende Basisangaben erforderlich:
- Geburtsdaten gemeinsamer Kinder
- Angaben über Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten
- Angaben über Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten
- Angaben über Zahlungsverpflichtungen
- Angaben über weitere Unterhaltsberechtigte
Bitte bringen Sie entsprechende Abrechnungsunterlagen zur Beratung mit, vorerst reichen jedoch Schätzungen aus.
Ihr Team für Familienrecht:
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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