Frankfurt am Main, Mainufer

Beratung im Familienrecht: Ehevertrag

von Rechtsanwältin Katja Härterich, Fachanwältin für Famiienrecht und Rechtsanwalt Klaas Keerl, Fachanwalt für Familienrecht, Franfurt am Main

 

Mit einem Ehevertrag können die Eheleute Regeln für das Eheleben aufstellen. Dabei geht es weniger darum, wie die Haushaltsführung geregelt ist, oder wie das Zusammenleben in der Ehe ausgestaltet werden soll: ob die Ehefrau berufstätig sein soll oder nicht - auch das könnte freilich Gegenstand eines Ehevertrages sein.

 

Vielmehr geht es darum, bereits in guten Zeiten faire Regeln dafür aufzustellen, wie im Falle eines Scheiterns der Ehe, wo vielleicht keine Verständigung mehr möglich wäre, verfahren werden soll.

 

Hauptanwendungsbereich ist das eheliche Güterrecht und der völlige oder eingeschränkte Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn einer der Partner selbstständig tätig ist, dann nämlich führt das dispositive gesetzliche Güterrecht zu teilweise haarsträubenden Konsequenzen, weil z.B. der Wertzuwachs hinsichtlich der freiberuflichen Praxis oder des Gewerbebetriebes auch ohne entsprechende Veräußerung ausgeglichen werden müsste.

 

Ein "Muss" ist der Ehevertrag für alle unternehmerisch Tätigen, also Handwerker, Dienstleister, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer oder Investoren oder wenn umfangreiches Privatvermögen vorhanden ist.

 

Allerdings ist längst nicht mehr jede einschränkende Regelung in einem Ehevertrag zulässig. In einer spektakulären Entscheidung vom 6. 2. 2001 hatte das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 12/92) einen grundlegen Wandel eingeläutet und eine  Angemessenheitsprüfung aller Eheverträge gefordert, um den schwächeren Teil - meist die Frau - nicht unbillig zu benachteiligen.

 

In der Folgezeit fielen etliche Eheverträge, die den vollständigen oder fast vollständigen Ausschluss der Ehefrau von Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt zum Gegenstand hatten, dieser richterlichen Zensur zum Opfer.

 

In einer neueren Entscheidung hat jetzt der BGH entschieden, dass ein Ehevertrag auch dann sittenwidrig und damit unwirksam sein kann, wenn ein Mann finanziell überfordert wird, z.B. wenn er aufgrund eines Ehevertrages (Scheidungsfolgenvertrag) nicht einmal mehr sein eigenes Existenzminimum zur Verfügung hat ( Az: XII ZR 157/ 06).

 

Zulässig ist es dagegen, den betrieblichen Bereich durch Ehevertrag aus dem Anwendungsbereich des Zugewinnausgleiches heraus zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn erwartet wird, dass aus der Ehe Kinder hervor gehen. Ein kompletter Ausschluss von Zugewinn oder Altersvorsorge für die Zeit der Nicht-Berufstätigkeit wird nur möglich sein, wenn dem Ehepartner dafür eine adäquate Kompensation eingeräumt wird.

 

Sie haben bereits einen notariellen Ehevertrag geschlossen, der den nachehelichen Unterhalt und den Zugewinnausgleich und vielleicht auch den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließt? Insbesondere dann, wenn die Frau die Haushaltsführung und/oder Kindererziehung übernommen hat, im Fall der Scheidung aber weder angemessenen Unterhalt erhalten soll, noch an dem während der Ehe Erwirtschafteten profitieren soll, kann dieser als sittenwidrig angesehen werden. Sittenwidrigkeit führt grundsätzlich dazu, dass entgegen der notariellen Urkunde wieder die gesetzliche Regelung gilt, also grundsätzlich voller Unterhaltsanspruch und voller Anspruch auf Zugewinnausgleich.

 

Ihr Team für Familienrecht:

 

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