Beratung im Familienrecht
Unterhalt für die Eltern
Problem Heimkosten
Wenn ein Elternteil im Alter pflegebedürftig wird und in einem Altersheim untergebracht werden muss, reichen oft Rente und Pflegegeld nicht aus, um die Heimkosten zu 100 % zu decken. Zwar muss auch vorhandenes Vermögen bis auf einen Notgroschen eingesetzt werden, jedoch sind angesichts immenser Pflegekosten auch Sparguthaben rasch aufgebraucht.
Dann stellt sich die Frage nach der Unterhaltspflicht der erwachsenen Kinder.
Unterhaltsansprüche können ausgeschlossen sein, wenn der um Unterhalt nachsuchende Elternteil seinerseits die Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber schuldhaft grob vernachlässigt hat.
Für die Unterhaltspflicht des Kindes ist im übrigen zunächst sein Einkommen maßgebend.
Auch sind Einkünfte aus Vermögen zum Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen zu addieren, so dass z.B. auch aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapital Unterhalt gezahlt werden muss.
Können die Heimkosten nicht von der Rente und dem Pflegegeld der Eltern gedeckt werden, prüft das Sozialamt, ob es Angehörige, insbesondere Kinder - oder falls keine leistungsfähigen Kinder vorhanden sind - Enkel gibt, die für die verbleibenden Kosten in Regress genommen werden können.
Hier gilt grundsätzlich, dass Kinder einen Freibetrag von mindestens 1.400,-- € mtl. haben, der einkommensabhängig um die Hälfte der Differenz zwischen Mindestselbstbehalt und Einkommen aufgestockt wird.
Ist das Kind verheiratet oder verpartnert, dann wird die Höhe seines Familienunterhaltsanspruchs gegen seinen Ehegatten ermittelt, so dass gegebenenfalls das Einkommen des Ehegatten im Rahmen des Anspruchs auf Familienunterhalt des Kindes gegen seinen Ehegatten in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen wird - jedenfalls wenn dieser mehr verdient als das Kind des unterhaltsberechtigten Elternteils.
Verdient der Ehegatte des Kindes dagegen weniger als das Kind oder gar nicht, dann ist das Kind seinem Ehegatten nach § 1609 BGB vorrangig unterhaltspflichtig mit der Folge, dass sich sein einzusetzendes Einkommen zunächst um den Familienunterhaltsanspruch des Ehegatten ermäßigt.
Auch Unterhaltsansprüche eigener Kinder gehen denen der Eltern im Rang vor und sind vorab einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Das Sozialamt kann rückständigen Elternunterhalt ab dem Zugang der Rechts-wahrungsanzeige (= schriftliche Mitteilung über die Hilfeleistung an den Unterhaltspflichtigen) verlangen.
Für übernommenes Vermögen ist darüberhinaus an den sogenannten Sozialhilferegress zu denken: Hier gilt eine 10-Jahres-Frist. Sind seit der Übertragung schon 10 Jahre oder mehr verstrichen, dann fällt das übernommene Vermögen nicht zurück an den unterhaltsbedürftigen Elternteil zum Zweck der Verwertung durch das Sozialamt.
Allerdings kann das Sozialamt nach wie vor Elternunterhalt vom unterhaltspflichtigen Kind im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit fordern, wenn und soweit das Vermögen des Kindes das Schonvermögen für die eigene Altersvorsorge übersteigt (vgl. hierzu BGH v. 30.08.2006 Az: XII ZR 98/ 04), hiernach wird das Schonvermögen wie folgt berechnet:
5 % des Jahresbruttoeinkommens multipliziert mit der Anzahl der Jahre der bisherigen Berufstätigkeit.
Problem Grundsicherung
Für die vom Sozialamt übernommene Grundsicherung der Eltern können Kinder von den Sozialämtern hingegen nur noch in Anspruch genommen werden, wenn sie selbst mehr als 100.000 EUR brutto im Jahr verdienen (§ 48 II SGB XII).
Da Elternunterhalt gegenüber Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und eigenen Kindern nach § 1609 BGB nachrangig ist, muss das Einkommen von 100.000,-- € nach Bereinigung um andere vorrangige Unterhaltspflichten überschritten sein.
Beispiel: Mutter M beantragt Grundsicherung und erhält sie vom Sozialamt gewährt. Das Sozialamt wiederum fordert den Sohn S auf, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. S ist verheiratet und hat 3 minderjährige Kinder. Er hat ein Gesamtnettoeinkommen von 110.000,-- € jährlich.
S ist nicht unterhaltspflichtig für M, da er zunächst Unterhalt für seine 3 minderjährigen Kinder schuldet und nach der Einkommensbereinigung um diese Unterhaltspflichten auch seiner Ehefrau Familienunterhalt schuldet (idR 1/2 der Differenz des nach Abzug der Unterhaltspflichten für die Kinder verbleibenden Einkommen der Ehegatten).
Wenn das Sozialamt Sie wegen Elternunterhalt in Anspruch nimmt, berechnen wir gerne für Sie, ob Sie unterhaltspflichtig sind und wenn ja in welchem Umfang.
Ihr Team für Familienrecht:
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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