RAe Dr. Ramminger, Härterich, Keerl

Unterhalt für Kinder - Kindesunterhalt

 

Derjenige Elternteil, der das gemeinsame minderjährige Kind betreut (das ist in 90% aller Fälle die Mutter, mitunter aber auch einmal der Vater) kann in einer Trennungs- und/ oder Scheidungssituation  für das Kind Kindesunterhalt zu seinen Händen gegen den anderen Elternteil geltend machen (er verwaltet den Kindesunterhalt für das Kind als gesetzlicher Vertreter).

 

Die Höhe des Unterhaltes bestimmt sich grundsätzlich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Sie ist vom Einkommen des nicht betreuenden Elternteils, vom Alter des Kindes, und den sonstigen Verpflichtungen abhängig. Dabei ist gleichgültig, ob ein Kind ehelich oder nicht ehelich ist.  Alle Kinder haben gleiche Unterhaltsrechte.

 

Wenig bekannt ist:

  • Unterhaltsansprüche wirken erst ab einer nachweisbaren Anforderung. Unterhalt für die Vergangenheit kann erst ab dem Monat verlangt werden, in dem der andere Elternteil zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen aufgefordert worden ist oder in dem ein konkreter Unterhaltsbetrag gefordert wird. Dies gilt auch dann, wenn versäumt wurde, den Unterhalt der Höhe nach anzupassen (etwa weil das Kind eine neue Altersstufe erreicht hat oder weil das unterhaltsrelevante Einkommen angestiegen ist). Ausnahme: Unterhaltsvergleich.
  • Wer unterhaltspflichtig ist, ist auch auskunftspflichtig über die Höhe seines Einkommens.
  • Zum Einkommen rechnet nicht nur das Erwerbseinkommen. Es zählt hierzu auch laufendes Einkommen aus Vermietung, aus Kapitalvermögen uvm.
  • Zum Einkommen können auch Einmalbeträge - z.B. Abfindungen - rechnen.
  • Hat der Unterhaltsverpflichtete nur ein geringes Einkommen, so kann ihm zugemutet werden, entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen eine Berufstätigkeit zu suchen. Unterlässt er dies, dann kann das üblicherweise zu erzielende Einkommen zu Grunde gelegt werden.
  • Bei selbständigen Handwerkern, Dienstleistern, GmbH-Geschäftsführern oder Unternehmern ist das Einkommen laut Einkommensteuererklärung nicht identisch mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen. Hier sind Zu- oder Abrechnungen erforderlich.
  • Neben dem laufenden Unterhalt können zusätzliche Kosten auf den Unterhaltspflichtigen für so genannten Mehr- oder Sonderbedarf zukommen.
  • Mit der Volljährigkeit des Kindes ist der andere Elternteil nicht mehr aktivlegitimiert für die Zahlung von Kindesunterhalt. Das Kind muss den Unterhalt dann selbst einfordern und zwar von beiden Eltern. Der Unterhalt berechnet sich dann anteilig nach den jeweiligen Einkommen der Elternteile.

 

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