Beratung im Familienrecht: Lebenspartnerschaftsrecht
von Rechtsanwältin Katja Härterich, Fachanwältin für Familienrecht, und Rechtsanwalt Dr. Ramminger, Fachanwalt für Steuerrecht, Frankfurt am Main
Wir beraten Sie in allen Fragen des Lebenspartnerschaftsrechts:
- Begründung der Lebenspartnerschaft
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- Lebenspartnerschaftsvertrag
- Stiefkindadoption
- Unterhaltsansprüche
- Sorgerechtsfragen
- Zugewinnausgleich
- Versorgungsausgleich
- Wohnungszuweisung
- Hausratsteilung
- Erbrecht
- Erbschaftssteuerrecht
- Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Das erste Lebenspartnerschaftsgesetz ist am 01.08.2001 in Kraft getreten. Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz ist die Lebenspartnerschaft dem Institut der Ehe weitgehend angeglichen worden. Für Lebenspartner, die sich vor dem 01.01.05 verpartnert haben gilt allerdings noch das alte Lebenspartnerschaftsrecht - außer es wurden bis 31.12.2005 entsprechende Erklärungen gegenüber dem Amtsgericht abgegeben (vgl. hierzu § 21 LPartG).
Lebenspartner sind inzwischen in vielen wesentlichen Bereichen wie Kranken- und Pflegeversicherung (auch im Bereich der Familienversicherung) und Renten- (Hinterbliebenen-) versicherung mit Ehegatten gleichgestellt worden.
Verpartnerte Landesbeamte in Hessen sind inzwischen bei der Hinterbliebenenpension, dem Familienzuschlag, der Beihilfe, den Reise- und Umzugskostenvergütungen, beim Trennungsgeld, beim Sonderurlaub und beim Laufbahnrecht gegenüber Eheleuten nicht mehr benachteiligt.
Seit 01.01.09 sind Lebenspartner auch im Erbschaftssteuerrecht im wesentlichen Eheleuten gleichgestellt worden:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 07.07.09 (Az 1 BvR 1164/ 07) entschieden, dass die finanzielle Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften gegenüber Eheleuten mit der Begründung, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen und Lebenspartnerschaften nicht, sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Aufgrund dieser Entscheidung müssen jetzt auch alle berufsständischen Versorgungswerke hinterbliebene Lebenspartner mit hinterbliebenen Ehegatten gleichstellen (in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt dies schon seit 2005).
Es wird davon ausgegangen, dass der Bund, die Länder und die Versorgungsträger die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.09 umsetzen werden, aber es ist fraglich, wann sie es tun und vor allem, ob die Gleichstellung rückwirkend wirkt.
Im Erbschaftssteuerrecht gibt es seit 01.01.09 für Lebenspartner wie bei Eheleuten einen Freibetrag von bis zu 500.000 EUR. Künftig werden Lebenspartner auch in Steuerklasse I (bisher Steuerklasse III) geführt werden.
Wie in heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben dagegen nicht verpartnerte gleichgeschlechtliche Lebensgefährten nur Freibeträge von bis zu 20.000 EUR. Sofern Vermögen vorhanden ist oder eine gemeinsame Immobilie bewohnt wird, sollten sich gleichgeschlechtliche Lebensgefährten überlegen, ob es nicht aus erbschaftssteuerlichen Gründen sinnvoll wäre, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, um den anderen Lebensgefährten für den Fall des Todes abzusichern und vor hohen Erbschaftssteuerforderungen des Finanzamts zu schützen.
Am 09.11.2010 hat das Niedersächsische Finanzgericht (Az 10 V 309/ 10) entschieden, dass das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartner anzuwenden sei. Das Finanzgericht hat die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts von Juli 2010 zur rückwirkenden Gleichstellung bei der Erbschaftssteuer auf die Einkommensteuer übertragen.
Die Betroffenen können mit Verweis auf den Beschluss des Niedersächischen Finanzgerichts beantragen, dass die Vollziehung der ablehnenden Bescheide des Finanzamts ausgesetzt wird.
Unterschiede zur Ehe bestehen derzeit - abgesehen vom Einkommenssteuerrecht - noch vor allem im Adoptionsrecht: Lebenspartner können derzeit nur Stiefkinder adoptieren und das auch nur wenn der andere leibliche Elternteil mit der Stiefkindadoption einverstanden ist.
Nach § 9 LPartG bekommt der Lebenspartner aber automatisch mit der Verpartnerung das kleine Sorgerecht (Mitentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes) für die Kinder des anderen Lebenspartners.
Genau wie Eheleute haben Lebenspartner bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, auf Unterhalt (falls dieser nicht durch Eigenarbeit sichergestellt werden kann), auf Zugewinnausgleich, auf Hausratsteilung etc.
Stand 01.12.2010
Ihr Team für Familienrecht:
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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