Frankfurt, Kaiserstraße
Beratung im Familienrecht: Umgangs- und Sorgerecht
von Rechtsanwältin Katja Härterich, Fachanwältin für Familienrecht und Rechtsanwalt Klaas Keerl, Frankfurt am Main
Elterliches Sorgerecht
Fragen des Umgangs- und Sorgerechts spielen in der Familienrechtspraxis eine wichtige Rolle.
Bei Eheleuten ist das gemeinsame Sorgerecht für das Kind die Regel. Auch nach der Scheidung haben sich die Eltern bei allen wesentlichen Fragen des Berufs- und Lebensweges des Kindes abzusprechen, so z.B. bei der Wahl des Kindergartens, der Schule, medizinischen Behandlungen, Konfessionsfragen, etc. Können sich die Eltern insofern nicht einigen, dann entscheidet auf Antrag das Vormundschaftsgericht.
Doch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.09.2008 (1 UF 172/ 07) mahnt zur Vorsicht: Darin heisst es:
"Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründet Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen
der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich, und
zwar unabhängig davon, welcher Eltern teil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (BGH FamRZ 2008, 592)."
Waren die Eltern nicht verheiratet, dann konnte der nichteheliche Vater die elterliche Sorge bislang nur erhalten, wenn die Mutter eine Sorgerechtserklärung nach § 1626a BGB abgegeben hat. Diese Regelung ist inzwischen überholt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2010 entschieden, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes das Sorgerecht feststellen lassen kann und dass diesem Antrag in der Regel zu entsprechen ist.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Wenn die Ehefrau - wie so oft im Film - erklärt: "Ich ziehe aus - und unsere Kinder nehme ich mit", dann riskiert sie einen evtl. bestehenden Unterhaltsanspruch - im Extremfall kann sie sich sogar wegen Kindesentzugs strafbar machen. Zwar darf die Frau jederzeit über ihren eigenen Aufenthalt alleine entscheiden, nicht aber über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder. Dies gilt insbesondere dann, wenn z.B.
- für die Kinder nicht angemessen gesorgt werden kann,
- eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung nicht gewährleistet ist,
- die Verhältnisse der Mutter nicht geordnet sind,
- die Mutter krank oder erziehungsunfähig ist,
- gegen den Willen der Kinder gehandelt wird
- die Mutter für den Wegzug keine sachlichen Gründe hat.
In derartigen Fällen kann ein Eilantrag an das Gericht auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie auf Rückführung der Kinder sinnvoll und hilfreich sein.
Häufig schon mussten sich die Gerichte mit der Problematik der üblichen 14-täglichen Besuchsrechte befassen. Letztlich gehen diese Entscheidungen meist zu Lasten des umgangsberechtigten Elternteils aus, weil die Möglichkeiten der Gerichte insofern begrenzt sind.
Umgangsrecht
Häufig schon mussten sich die Gerichte mit dem üblichen 14-täglichen Besuchsrecht befassen.
Leider gehen diese Entscheidungen meist zu Lasten des umgangsberechtigten Elternteils aus, wenn der das Kind betreuende Elternteil sich gegen das Besuchsrecht sperrt:
- BVerfG vom 04.04.2008 Az: 1 BvR 1620/04: Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl.
- OLG Ffm vom 22.03.007 (3 UF 54/ 07) FamRZ 08, 633:
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. - OLG Ffm vom 31.07.2008 (4 UF 81/ 06):
Ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zu erheblichen Belastungen, ohne dass es darauf ankommt, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (vgl. BGH Beschluss vom 12.12.07 Az: XII ZB 158/ 05, NJW 08, 994).
Immerhin gibt es auch einige für den umgangsberechtigten Elternteil günstige Entscheidungen.
- OLG Ffm vom 05.03.2008 Az: 4 UF 96/ 07: Zur Durchsetzung des Umgangsrechts kommt als familiengerichtliche Maßnahme gemäß § 1666 BGB auch ein teilweiser Sorgerechtsentzug im Hinblick auf Umgangsregelung und die Einsetzung eines Umgangspflegers in Betracht, wenn andere geeignete, mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und das Wohl des Kindes ansonsten erheblich gefährdet wäre.
- OLG München vom 14. 2. 2006 - 4 UF 193/05: Der Unterhaltsanspruch ist ausgeschlossen, weil die Mutter schuldhaft wiederholt schwerwiegende Beleidigungen und nicht haltbare Anschuldigungen (sexueller Missbrauch des gemeinsamen Kindes) gegen den Vater erhoben hat. Der Antragsgegnerin ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch deshalb zu versagen, weil ihr durch fortgesetztes massives und schuldhaftes Vereiteln des Umgangsrechts des Kindes und des Antragstellers ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten zur Last liegt.
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