Frankfurt, Skyline
Kapitalanlagerecht: Film- und Medienfonds
Die vielfach gezeichneten Film- und Medienfond-Anteile erweisen sich als eine wirtschaftliche Katastrophe.
Die Einspielergebnisse sind bei Risikofonds vielfach deutlich hinter den prospektierten Erwartungen zurückgeblieben; Erlösausfallversicherungen zahlen nicht. Treuhänder haben oftmals die ihnen obliegenden Aufgaben nicht wahrgenommen, Banken haben die Prospekte nicht mit "banküblichem Sachverstand" geprüft und auch nicht über ihr eigenes Provisionsinteresse aufgeklärt.
Bei vielen Fonds, insbesondere solchen, die lediglich dazu dienen sollten, Steuerlasten in einen späteren Zeitraum zu verschieben, macht darüber hinaus das Finanzamt Schwierigkeiten und erkennt die im Zeichnungsjahr entsstandenen Verluste nur zum Teil wie prospektiert an.
Nun sind die richtigen Schritte zu tun. Als Kommanditist der Fondsgesellschaft müssen Sie darauf drängen, dass die Fondsgesellschaft Rechtsmittel gegen entsprechende Bescheide der Finanzverwaltung einlegt und ggf. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt. Bis im Finanzrechtsweg der Bundesfinanzhof höchstrichterlich entschieden hat, werden indes sicher einige Jahre ins Land gehen.
Betroffen sind u. a. folgende Fonds:
1. Apollo Media
2. ALCAS / KGAL Medienfonds
3. Boll Medienfonds
4. Cinerenta
5. Hannover Leasing
6. LHI Leasing GmbH
7. N1 Filmfonds
8. Victory Medienfonds
9. VIP Medienfonds
Achtung! Die zivilrechtliche Verjährung für Ansprüche auf Schadensersatz beginnt nicht erst dann, wenn der Finanzrechtsweg abgeschlossen ist, sondern bereits mit Kenntnis vom Schaden. Die übliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Zivilrechtlich denkbar sind Schadensersatzansprüche
- gegen den Anlageberater bzw. -vermittler
- gegen Prospektverantwortliche
- gegen Mittelverwendungskontrolleure.
Banken, die diese Anlagen vermittelt haben, haben in aller Regel den Bankkunden über die Höhe der von Ihnen bezogenen Vermittlungsprovision im Unklaren gelassen. Wie das OLG Frankfurt (Urteil vom 30. 6. 2010, Aktenzeichen: 19 U 2/10) kürzlich entschieden hat, besteht jedoch insoweit eine Aufklärungspflicht, weil der Bankkunde nur so das Vertriebsinteresse der Bank richtig einzuschätzen vermag. Das OLG Frankfurt hat deshalb in einem solchen Fall die Bank zu Schadensersatz verurteil. Den Einwand der Bank, der Kunde habe in den Prospekten erkennen können, dass Eigenkapital-Vermittlungsprovisionen vorgesehen seien, ließ das OLG nicht gelten: Aus dem Prospekt sei nicht ersichtlich gewesen, dass - und in welcher Höhe - die Bank davon profitieren soll.
Die Bank wird nicht einmal dann von ihrer Verantwortung frei, wenn sich der Bankkunde einen Teil der Rückvergütung als Bonifikation hat auszahlen lassen. Grund: Selbst wenn der Bankkunde wisse, dass die Bank dem Grunde nach Rückvergütungen erhalten habe, so sei er doch erst in der Lage, das Vertriebsinteresse der Bank einzuschätzen, wenn er vollständig über die Höhe der der Bank zustehenden Provision informiert sei, so das OLG München, Urteil vom 12.07.2010 - 19 U 5540/09.
Kreditinstitute und Berater können dem Anleger überdies auf Schadensersatz haften, wenn
- sie eine Prüfung der Anlage "mit banküblichem Sachverstand" unterlassen haben,
- sie Warnmeldungen der einschlägigen Wirtschaftspresse (Börsenzeitung, Financial Times Deutschland, Handelsblatt und Frankfurter Allgemeinen Zeitung) nicht an den Kunden weitergeben,
- über wesentliche Risiken wie z.B. das Fungibilitätsrisiko oder eine evtl. oder Ausfallrisiken nicht aufklären,
- sich bezüglich Filmfonds an Anleger wandten, die nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen oder eine "sichere Anlage" oder eine "Altersvorsorge" suchten.
Ist eine Bank schadensersatzpflichtig, dann hat sie
- den bar gezahlten Anteil der Einlage nebst Zinsen zu erstatten,
- den Anleger von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen,
- den Steuerschaden des Anlegers (insbesondere Nachzahlungszinsen) zu erstatten,
- die für die Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten zu tragen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass bei 75% aller fremdfinanzierten Filmfonds die Widerrufsbelehrung erhebilche Fehler aufweist, so dass das gesetzliche Widerrufsrecht bis heute noch fortbesteht und der Anleger sich dann durch einfachen Widerruf von seiner Anlage lösen kann.
Sprechen Sie uns an.
Ihr Team für Kapitalanlagerecht in Frankfurt:
- Sabine Burges, Rechtsanwältin
- Gesa Deneke, Rechtsanwältin
- Jens Schneider, Rechtsanwalt
- Nicole Sauerwein, Rechtsanwältin
- Marcus Schröter,
Rechtsanwalt
Ramminger & Rudolph - Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, Zeil 79 (zwischen Hauptwache und Konstablerwache, am Brockhausbrunnen), 60313 Frankfurt am Main, Tel. +49(69)29723610, Fax: +49(69)2972361112, e-Mail: post@ramrud.de, Internet: www.ramrud.de
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