Apollo Media

 

Die in den Jahren 1999 - 2001platzierten ApolloMedia-Fonds der ApolloMedia GmbH, Potsdam, bzw. der Chorus GmbH, Ottobrunn sind für die Anleger zu einem finanziellen Fiasko geworden. Insgesamt wurde ein Kapital von 155 Mio. Euro gezeichnet.

 

Bei den Media-Fonds 1 und 2 wurde das noch verbleibende Erlöspotenzial aller Filme nun auf zwölf bis 15 Prozent der Produktionskosten geschätzt, bei den Fonds 3 bis 5 sind es 20 bis 25, 30 bis 35 beziehungsweise 50 bis 55 Prozent. 

 

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15.04.2008 (Az: 24 U 123/07) einem Anleger vollen Schadenersatz zugesprochen. Auf Empfehlung der beratenden S-ProFinanz KölnBonn GmbH war eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG erworben worden.

Bereits am 24.1.1997 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen wurden Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. geäußert. Da die Beraterin dies unterlassen habe, hafte sie auf Schadensersatz.

 

Banken, die diese Anlagen vermittelt haben, haben in aller Regel den Bankkunden über die Höhe der von Ihnen bezogenen Vermittlungsprovision im Unklaren gelassen. Wie das OLG Frankfurt (Urteil vom 30. 6. 2010, Aktenzeichen: 19 U 2/10) kürzlich entschieden hat, besteht jedoch insoweit eine Aufklärungspflicht, weil der Bankkunde nur so das Vertriebsinteresse der Bank richtig einzuschätzen vermag. Das OLG Frankfurt hat deshalb in einem solchen Fall die Bank zu Schadensersatz verurteil. Den Einwand der Bank, der Kunde habe in den Prospekten erkennen können, dass Eigenkapital-Vermittlungsprovisionen vorgesehen seien, ließ das OLG nicht gelten: Aus dem Prospekt sei nicht ersichtlich gewesen, dass - und in welcher Höhe - die Bank davon profitieren soll.

 

Die Bank wird nicht einmal dann von ihrer Verantwortung frei, wenn sich der Bankkunde einen Teil der Rückvergütung als Bonifikation hat auszahlen lassen. Grund: Selbst wenn der Bankkunde wisse, dass die Bank dem Grunde nach Rückvergütungen erhalten habe, so sei er doch erst in der Lage, das Vertriebsinteresse der Bank einzuschätzen, wenn er vollständig über die Höhe der der Bank zustehenden Provision informiert sei, so das OLG München, Urteil vom 12.07.2010 - 19 U 5540/09.

 

Kreditinstitute können dem Anleger überdies auf Schadensersatz haften, wenn

  • sie eine Prüfung der Anlage "mit banküblichem Sachverstand" unterlassen haben,
  • sie Warnmeldungen der einschlägigen Wirtschaftspresse (Börsenzeitung, Financial Times Deutschland, Handelsblatt und Frankfurter Allgemeinen Zeitung) nicht an den Kunden weitergeben,
  • über wesentliche Risiken wie z.B. das Fungibilitätsrisiko oder eine evtl. oder Ausfallrisiken nicht aufklären,
  • sich bezüglich Filmfonds an Anleger wandten, die nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen oder eine "sichere Anlage" oder eine "Altersvorsorge" suchten.

Ist eine Bank schadensersatzpflichtig, dann hat sie

  • den bar gezahlten Anteil der Einlage nebst Zinsen zu erstatten,
  • den Anleger von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen,
  • den Steuerschaden des Anlegers (insbesondere Nachzahlungszinsen) zu erstatten,
  • die für die Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten zu tragen.

 

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