Cinerenta
Cinerenta-Filmfonds hatten in den Jahren 1997 bis 2001 rund 450 Millionen Euro Anlegergelder eingesammelt.
Vermittelt wurden die Cinerenta Fonds über die Investor- und Treuhand GmbH (IT), die heute Berintreg heisst. IT kassierte kräftige Vertriebsprovisionen von 20 Prozent der Beteiligungssumme. Laut Prospekt hätten es nur sieben Prozent plus fünf Prozent Agio sein dürfen.
In vielen Fällen konnten die Anleger die Schadensersatz erreichen. So bestätigte der BGH mit Urteil vom 22. März 2007, III ZR 98/06 ein Urteil des LG München I, wonach eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Mittelverwendungskontrolleur haftet, wenn sie nicht den Anlageinteressenten über die Risiken, die mit einem Beitritt verbunden sind, aufklärt. Insbesondere - so der BHG - muss der Mittelverwendungskontrolleur - eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - aufklären, wenn der Erlösausfallgarant eine panamesische Briefkastengesellschaft ist.
Laut BGH-Urteil vom 29.05.2008, Az.: BGH III ZR 59/07 hätte über die überhöhten Vertriebsprovisionen aufgeklärt werden müssen. Deshalb hafte die Treuhandkommanditistin ebenso wie andere Verantwortliche.
Im März 2009 meldete die Cinerenta GmbH in München Insolvenz an, ein halbes Jahr später wurden die ehemaligen Geschäftsführer Eberhard Kayser und Rainer Bienger wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Die fünf Cinerenta-Filmfonds konnten die Produktionskosten der Filme nicht einspielen. Zudem wurden die Steuervorteile gestrichen.
Banken, die diese Anlagen vermittelt haben, haben in aller Regel den Bankkunden über die Höhe der von Ihnen bezogenen Vermittlungsprovision im Unklaren gelassen. Wie das OLG Frankfurt (Urteil vom 30. 6. 2010, Aktenzeichen: 19 U 2/10) kürzlich entschieden hat, besteht jedoch insoweit eine Aufklärungspflicht, weil der Bankkunde nur so das Vertriebsinteresse der Bank richtig einzuschätzen vermag. Das OLG Frankfurt hat deshalb in einem solchen Fall die Bank zu Schadensersatz verurteil. Den Einwand der Bank, der Kunde habe in den Prospekten erkennen können, dass Eigenkapital-Vermittlungsprovisionen vorgesehen seien, ließ das OLG nicht gelten: Aus dem Prospekt sei nicht ersichtlich gewesen, dass - und in welcher Höhe - die Bank davon profitieren soll.
Die Bank wird nicht einmal dann von ihrer Verantwortung frei, wenn sich der Bankkunde einen Teil der Rückvergütung als Bonifikation hat auszahlen lassen. Grund: Selbst wenn der Bankkunde wisse, dass die Bank dem Grunde nach Rückvergütungen erhalten habe, so sei er doch erst in der Lage, das Vertriebsinteresse der Bank einzuschätzen, wenn er vollständig über die Höhe der der Bank zustehenden Provision informiert sei, so das OLG München, Urteil vom 12.07.2010 - 19 U 5540/09.
Kreditinstitute können dem Anleger überdies auf Schadensersatz haften, wenn
- sie eine Prüfung der Anlage "mit banküblichem Sachverstand" unterlassen haben,
- sie Warnmeldungen der einschlägigen Wirtschaftspresse (Börsenzeitung, Financial Times Deutschland, Handelsblatt und Frankfurter Allgemeinen Zeitung) nicht an den Kunden weitergeben,
- über wesentliche Risiken wie z.B. das Fungibilitätsrisiko oder eine evtl. oder Ausfallrisiken nicht aufklären,
- sich bezüglich Filmfonds an Anleger wandten, die nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen oder eine "sichere Anlage" oder eine "Altersvorsorge" suchten.
Ist eine Bank schadensersatzpflichtig, dann hat sie
- den bar gezahlten Anteil der Einlage nebst Zinsen zu erstatten,
- den Anleger von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen,
- den Steuerschaden des Anlegers (insbesondere Nachzahlungszinsen) zu erstatten,
- die für die Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten zu tragen.
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Rechtsanwalt
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